Will ein Unfallversicherer den Vertrag einer Kundin nach einem Leistungsfall kündigen, muss er dies innerhalb eines Monats nach der ersten Teil-Leistung tun. Eine spätere Kündigung ist unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 188/16).
Der Versicherungsvertrag gilt deshalb auch noch für zwei weitere Stürze der Frau in den folgenden Jahren. Beim ersten Unfall hatte der Versicherer zunächst ein Krankenhaustagegeld gezahlt, einige Monate später einen Vorschuss und ein Jahr nach dem Unfall dann die endgültige Invaliditätsleistung. Erst danach kündigte er den Vertrag. Diese Kündigung gilt nicht, weil sie zu spät kam. Die Kundin war also auch bei den folgenden Unfällen versichert.
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