
Verlässt ein Arbeitnehmer in einer längeren Pause den Umkreis seiner Arbeitsstätte und verletzt sich, muss der gesetzliche Unfallversicherer nicht zahlen. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az. L 3 U 52/11) und lehnte die Klage eines Busfahrers ab.
Der Fahrer hatte eine Reisegruppe zu einem Pokalspiel zwischen dem FC Bayern München und dem 1. FC Nürnberg gefahren. Durch Zufall bekam er ein Ticket und begleitete die Reisegruppe ins Stadion. Auf dem Rückweg zum Bus stolperte er auf einer Treppe und zog sich einen Muskelfaserriss zu. Der Busfahrer verlangte vom gesetzlichen Unfallversicherer eine Entschädigung. Der Versicherer lehnte ab, weil der Unfall in der Freizeit geschehen und nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen sei. Das Gericht sah das genauso: Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der beruflichen Tätigkeit.
Übrigens: Auch eine private Unfallversicherung hätte dem Mann nichts genutzt. Denn der Versicherer zahlt nur für dauerhafte Schäden nach einem Unfall, nicht aber für den Unfall selbst.