
Verletzt sich ein Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft, kann der Unfall unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verletzung aufgrund der Rufbereitschaft passierte, urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 15 U 547/14 ZVW).
Eine Altenpflegerin scheiterte vor dem Gericht. Sie hatte während einer Rufbereitschaft auf schneeglatter Straße ihren Hund ausgeführt, als ihr Diensthandy klingelte. Während sie das Gespräch annahm, stürzte sie über eine Bordsteinkante und brach sich den Knöchel. Später verlangte sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung – sie sei durch die Rufbereitschaft verpflichtet gewesen, sofort ans Handy zu gehen. Das Gericht wies ihre Forderung zurück. Entscheidend war in diesem Fall, dass die Frau anfänglich Schneeglätte als Unfallursache genannt hatte. Erst später sagte sie, sie sei durch den Anruf abgelenkt worden. Zeitnahe Aussagen wiegen schwerer.
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