Ergibt ein Gutachten für ein beschädigtes Auto einen Restwert von 50 Euro und der geschädigte Halter verkauft es dafür, muss der Versicherer des Unfallverursachers diesen Restwert anerkennen. Er darf die Entschädigung für den Halter nicht mit der Begründung stark kürzen, das Auto sei viel mehr wert gewesen (Amtsgericht Lübeck, Az. 26 C 2975/15).