Wer unverschuldet in einen Autounfall verwickelt wird, darf auf Kosten des Verursachers einen Gutachter anfordern. Meist bietet dessen Versicherer an, einen eigenen Sachverständigen zu schicken. Lässt sich der Geschädigte darauf ein, darf er nur einen zweiten Gutachter beauftragen, wenn Zweifel am Erstgutachten berechtigt sind.
Ein Münchner hatte sich gewundert, weil der Sachverständige des Versicherers nicht den Unterboden des Autos angesehen hatte. Nach dem Unfallhergang war dort mit Schäden zu rechnen. Deshalb beauftragte er einen zweiten Experten. Der schätzte die Reparaturkosten tatsächlich 900 Euro höher ein. Da Zweifel am Erstgutachten berechtigt waren, muss die Versicherung auch den Zweitgutachter bezahlen (Amtsgericht München, Az. 335 C 7525/17). Wichtig: Einen Gutachter wird der Versicherer nur bezahlen, wenn der Schaden über der Bagatellgrenze liegt – je nach Gericht meist 500 bis 1 000 Euro.