Erneut hat der Bundesgerichtshof zu Mietpreisen für Unfallersatzwagen geurteilt. Günstig für Autovermieter: Unter bestimmten Umständen dürfen sie auf Kosten der Versicherung des Unfallfahrers einen Aufschlag kassieren. test.de erklärt das Urteil.
Ärger um horrende Preise
Mietwagen gibts meist schon für erstaunlich wenig Geld. Unfallersatzwagen allerdings sind zuweilen richtig teuer. Doch Unfallopfer sind in der Pflicht, den Schaden gering zu halten. Sie müssen bei Bedarf einen Ersatzwagen so günstig wie möglich und zumutbar anmieten. Wenn sie überzogene Preis an den Autovermieter zahlen, übernimmt die Versicherung nur die üblichen Sätze. Die Differenz muss das Unfallopfer dann aus eigener Tasche zahlen.
Aufschlag für Sonderleistungen
Wie viel ein Unfallersatzwagen höchstens kosten darf, ist Thema unzähliger Gerichtsurteile. Jetzt hat der Bundesgerichtshof erneut über einen Fall entschieden. Danach dürfen Autovermieter im Einzelfall einen pauschalen Aufschlag von im Einzelfall 20 Prozent kassieren, wenn sie wegen der besonderen Situation nach einem Unfall besondere Leistungen erbringen. Ein solcher Grund kann sein, dass sie den Wagen ohne eine Sicherheit wie Bank- oder Kreditkarte zur Verfügung stellen. Die Abtretung der Ersatzforderungen gegen die Versicherung sei keine ausreichende Sicherung für den Autovermieter. Entscheidend sei, ob dem Unfallopfer zumutbar sei, gleich Kredit- oder ec-Karte vorzulegen. Das muss jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart klären.
Hilfe im Notfall
Auch die schnelle Versorgung mit einem Unfallersatzwagen kann einen Aufschlag rechtfertigen, stellten die Bundesrichter klar – aber nur, wenn das Unfallopfer tatsächlich sofort nach dem Unfall einen Ersatzwagen bekommt. Wenn er den Wagen erst mit Verzögerung oder sogar am nächsten Tag erhält, gibts keinen Ersatz für den Unfallersatzwagen-Aufschlag. Auch die bei Unfallersatzwagen angeblich kürzeren Kündigungsfristen für den Mietvertrag sind nicht ohne weiteres Rechtfertigung für einen Aufschlag.
Versicherer haben Beweislast
Gut für Autovermieter und Unfallopfer: Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht muss die Versicherung des Verursachers darlegen und gegebenenfalls beweisen. Beispiel: Der Autovermieter hat einen Aufschlag kassiert, weil das Unfallopfer keine Bank- oder Kreditkarte vorgelegt hat. Wenn die Versicherung den Aufschlag nicht übernehmen will, muss sie darlegen und beweisen, dass das es dem Unfallopfer möglich und zumutbar war, gleich mit Karte zu bezahlen. Das wird oft nicht gelingen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2013
Aktenzeichen: VI ZR 245/11
Details und Tipps: Unfallersatzwagen