Wer einen Unfall erleidet und deshalb eine gebuchte Reise nicht antreten kann, erhält keinen Ersatz vom Verursacher des Unfalls. So entschied das Landgericht Bremen (Az. 7 O 1759/12). Geklagt hatte ein Radfahrer, den ein Auto anfuhr.
Der verunglückte Radler wollte vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Autofahrers die Kosten für eine Reise ersetzt bekommen, die er aufgrund der Verletzungen nicht antreten konnte. Das Gericht lehnte das ab. Es handelt sich bei den Reisekosten um sogenannte „Frustrierte Aufwendungen“, die nicht als materielle Schäden zu ersetzen sind. Der immaterielle Schaden durch den entgangenen Urlaub könne allenfalls beim Schmerzensgeld berücksichtigt werden. Das war aber bereits geschehen. Durch den Unfall erlitt der Mann einen dauerhaften Schaden, der zu einer Erwerbsminderung führte. Er erhielt 7 500 Euro Schmerzensgeld.