
Wer in einem öffentlichen Hallenbad schwimmt, in dem es keine Trennung von Sprung- und Schwimmbetrieb gibt, muss nicht ständig einen großen Bogen um den Bereich mit den Sprungbrettern machen. Vielmehr müssen die Springer aufpassen, dass es nicht zu Unfällen kommt. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche, die das Sprungbrett nutzen, denn von ihnen darf entsprechende Rücksicht erwartet werden (Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 13 U 16/11). Im vorliegenden Fall hatte sich ein siebenjähriger Junge verletzt, als er beim Sprung vom Dreimeterbrett mit einem 72-jährigen Schwimmer zusammenstieß. Der Mann durfte das gesamte Becken nutzen, auch den Sprungbereich. Nur wenn Schwimmer sehen, dass ein Badegast im nächsten Moment springen möchte, dürfen sie nicht unmittelbar in die Sprungbahn schwimmen. Dasselbe gilt, wenn sie bemerken, dass ein Springer sie nicht wahrnimmt.