Auch für Lehrer an Privatschulen haftet nur der Staat. Eine heute 20-Jährige bekommt deshalb zunächst kein Schmerzensgeld. Sie hatte sich bei einem Unfall beim Schulsport an einer Privatschule vor sechs Jahren den rechten Ellenbogen kompliziert gebrochen, während die Lehrerin die Turnhalle verlassen hatte. Der Arm der Schülerin blieb steif. Behandlung und Rehabilitation zahlte die gesetzliche Unfallversicherung. Zusätzlich forderten die Anwälte der Ex-Schülerin von Schulträger und Lehrerin ein Schmerzensgeld von 20 000 Euro. Beide haften nicht, urteilte jetzt das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 1 U 1334/18). Auch Privatschullehrer seien Beamte im Sinne des Grundgesetzes. Es haftet deshalb allein das für die Schule verantwortliche Land Rheinland-Pfalz.
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