
Wer während der Arbeitszeit auf der Toilette einen Unfall erleidet, muss vor Gericht gehen, wenn dies als Dienstunfall anerkannt werden soll. Das gilt jedenfalls für Beamte. Angestellte dagegen sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach geltender Rechtsprechung stets ausgeschlossen, wenn sie während der Arbeit aufs Klo gehen und sich dort verletzen. Bei Beamten kommt es auf den Richter an.
Berlin: WC gehört zu dem „vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereich“
Eine Berliner Amtfrau bekam kürzlich vom Verwaltungsgericht der Hauptstadt recht (Az. 26 K 54.14). Sie hatte sich in der Toilette an einem weit geöffneten Fenster den Kopf gestoßen und eine Platzwunde und eine Prellung am Schädeldach erlitten. Das Land Berlin wollte dies nicht als Dienstunfall anerkennen, wurde vom Gericht aber eines Besseren belehrt: Das WC gehöre zu dem „vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereich“. Auch dort stehe ein Beamter „unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge“.
München: Verrichten der Notdurft „rein private Angelegenheit“
Ein Polizist, der sich im Münchener Polizeipräsidium vor vier Jahren den Finger in der Klotür gequetscht hatte, zog beim Verwaltungsgericht München den Kürzeren (Az. M 12 K 13.1024). Das „Verrichten der Notdurft“ sei eine „rein private Angelegenheit“, urteilte das Gericht.
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