Wer seinen Gartenzaun mit spitzen Enden versieht, obwohl in der näheren Umgebung regelmäßig Kinder spielen, muss bei Unfällen haften. Das hat das Landgericht Tübingen entschieden (Az. 7 O 143/01).
Ein Siebenjähriger hatte mit Freunden auf einem Bolzplatz neben einem Kindergarten gespielt. Als einer der Jungen den Ball über den Zaun des Kindergartens schoss, wollte er ihn wiederholen. Beim Versuch, den 1,70 Meter hohen, mit Metallspitzen versehenen Zaun zu überwinden, spießte er sich an den Enden auf und verletzte sich schwer.
Die Eltern des Jungen verklagten den Kindergartenbetreiber auf Schmerzensgeld, da er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dem gab das Landgericht statt: Obwohl Grundstückseigentümer normalerweise nur Personen gegenüber verkehrssicherungspflichtig seien, die befugt sind, sich auf dem Terrain aufzuhalten, habe der Betreiber in diesem Falle seine Schutzpflichten verletzt.
Wer ein Grundstück besitze, bei dem mit einem unbefugten Betreten von Kindern zu rechnen sei, müsse besondere Schutzvorkehrungen treffen, argumentierten die Richter. Der Kindergartenbetreiber habe wegen des angrenzenden Bolzplatzes in Betracht ziehen müssen, dass Bälle über den Zaun geschossen werden und Kinder versuchen könnten, sie zurückzuholen. Deshalb hätte er die Metallspitzen am Zaun entfernen müssen. Die Richter verurteilten ihn, ein Schmerzensgeld in Höhe von knapp 3 600 Euro zu zahlen.
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