Unfälle von Kindern

Private Versicherungen für Kinder: Auch in der Frei­zeit gut abge­sichert

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Unfälle von Kindern - Was die gesetzliche Unfall­versicherung zahlt

Klettern im Freien. Erleidet ein Kind einen Unfall in seiner Frei­zeit, ist für mögliche finanzielle Folgen privater Versicherungs­schutz nötig. © Adobe Stock / Dmitry Naumov

Nach­mittags, zum Beispiel auf dem Spiel­platz im Park, ist die gesetzliche Unfall­versicherung nicht für Kinder­unfälle zuständig. Private Policen schließen die Lücke.

Haft­pflicht. Fügt Ihr Kind einem anderen Schaden zu, können Schmerzens­geld- und Schaden­ersatz­forderungen auf Sie zukommen. Eine Privathaft­pflicht­versicherung ist deshalb unerläss­lich. Mit unserem Vergleich Haftpflichtversicherung finden Sie die besten Angebote für Ihren individuellen Bedarf.

Kinder­invaliditäts­versicherung. Den umfassendsten Schutz bei dauer­haften Gesund­heits­schäden bietet die Kinder­invaliditäts­versicherung. Sie deckt nicht nur das geringe Risiko unfall­bedingter Invalidität ab, sondern zahlt auch eine monatliche Rente, wenn das Kind durch die Folgen einer Krankheit dauer­haft beein­trächtigt ist.

Tipp: Unsere Tests privater Kinderinvaliditäts- und Unfall­versicherungen sowie viele nützliche Informationen finden Sie auf der Themenseite Private Unfallversicherung.

Private Unfall­versicherung. Bleibt nach einem Unfall ein dauer­hafter Schaden zurück, zahlen private Unfall­versicherer. Der Schutz gilt unabhängig davon, wo der Unfall passiert ist. Bei einem Schul­unfall zahlen also sowohl die private als auch die gesetzliche Unfall­versicherung. Die Höhe der Leistung hängt von der Schwere der Invalidität ab. Für Kinder und Jugend­liche kann eine Unfall­renten­versicherung sinn­voll sein. Sie zahlt statt einer einmaligen Kapital­leistung bei Invalidität eine lebens­lange monatliche Rente. Allerdings sind so schwere Unfall­folgen extrem selten: Nur 1 % aller Schwerbehin­derungen waren 2017 auf einen Unfall oder eine Berufs­krankheit zurück­zuführen.

Tipp: Haben Sie über die Jahre mehrere Unfall­versicherungen abge­schlossen, kündigen Sie Über­flüssiges. Unser Vergleich Unfallversicherung enthält eine nützliche Check­liste.

Vereine. Sport­ver­eine verfügen häufig über eine Gruppen­versicherung, über die alle Mitglieder abge­sichert sind. Sie enthält meist eine Haft­pflicht- und eine Unfall­komponente. Der Versicherungs­schutz gilt bei allen Veranstaltungen des Vereins – ob Training, Wett­kampf oder Feier, nicht jedoch für andere Aktivitäten. Außerdem sind die Leistungen oft begrenzt.

Tipp: Erkundigen Sie sich, welchen Versicherungs­schutz Ihr Kind im Verein hat und stocken Sie falls erforderlich mit einem privaten Vertrag auf.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 27.12.2019 um 09:31 Uhr
Narbe bleibt zurück

@joumann: Die Unfallversicherung bezahlt die Kosten der ärzt­lichen Behand­lung, für eine Reha und die psycho­logischer Betreuung und im Ernst­fall auch für Unter­richt am Krankenbett. Entstehen bleibende Schäden in der Beweglichkeit, gewährt die Unfallkasse auch Zuschüsse zu Wohnungs­umbauten oder sogar eine lebens­lange Rente, wenn der Gesund­heits­schaden sich nicht auskurieren lässt.
Heilen die Folgen des Unfalls aus, ohne dass Krankheits- oder Heilungskosten zu übernehmen sind (die nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung getragen werden) und führt der Unfall auch nicht zu bleibenden Schäden, die die zukünftige Ausübung eines Berufes einschränken können, zahlt die Unfallkasse nicht. Der Unfall allein löst noch keine Leistungspflicht aus. (maa)

joumann am 26.12.2019 um 17:11 Uhr
Narbe bleibt zurück

Unser Erstklässler ist bei einer Schulweihnachtsfeier in der Aula gefallen und hat sich auf den Holzstufen das Kinn aufgeschlagen. Die klaffende Wunde wurde geklebt und aktuell scheint es, dass eine 3-4 cm lange Narbe zurückbleibt.
Kann man hier eigentlich Ansprüche Irgendeiner Art geltend machen?

VEMA_eG am 18.01.2018 um 09:47 Uhr
Meist kein Fall für die Haftpflicht - Teil 3

Verliert ein Schüler z. B. einen Großteil der Sehkraft auf einem Auge, fallen ganze Berufsbilder einfach weg, die man später möglicherweise hätte ergreifen können. Das kann gewaltige Auswirkungen auf den Verdienst im Erwachsenenalter haben. Bedenkt man nun, dass eine umfangreiche Unfallversicherung für ein Kind bei vielen Versicherern kaum 5 Euro im Monat kostet und Kapitalzahlungen im mittleren sechsstelligen Bereich fällig werden können, fragt man sich schon, weshalb viele Eltern diese winzige Investition in die Absicherung ihrer Kinder scheuen. Eine Unfallversicherung sollte spätestens ab dem Kindergarten vorhanden sein. Man weiß ja nie, was kommt. Auch vollwertige Berufsunfähigkeitsversicherungen bieten einzelne Versicherer bereits für Schüler ab 10 Jahren ab. Auch das kann eine sinnvolle Ergänzung beim Schutz eines Kindes sein.

VEMA_eG am 18.01.2018 um 09:46 Uhr
Meist kein Fall für die Haftpflicht - Teil 2

Bleibt die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung, um so auf die Eltern als die „Quasi-Schuldigen“ zugehen zu können. Auch das wird nichts, denn die Aufsichtspflicht liegt bei einem Schulunfall (meist) bei einer Lehrkraft. Doch auch die kann nicht ständig neben jedem Schüler einer Klasse oder gar auf einem Pausenhof stehen und alles überwachen, was passiert. Das widerspricht dem Leben. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht wird also meistens nicht nachweisbar sein. Daher wird die Diensthaftpflicht der Lehrkraft eine Leistung verweigern. Das ist alles kein böser Wille der Versicherer – es fehlt schlicht an einer rechtlichen Haftungsgrundlage auf der man einen Schadensersatzanspruch aufbauen könnte.
Wie bescheiden die Geldleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler sind, haben Sie in Ihrem Artikel ja bereits selbst beschrieben. Da Unfallfolgen sehr drastische Auswirkungen haben können, können diese keinesfalls als ausreichend angesehen werden.

VEMA_eG am 18.01.2018 um 09:44 Uhr
Meist kein Fall für die Haftpflicht

Ihre Ausführungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler sind soweit natürlich korrekt. Allerdings möchte ich auf Ihren Hinweis eingehen, dass eine gute Privathaftpflicht unerlässlich sei. Das ist für den Alltag natürlich auch korrekt – für Schulunfälle in den meisten Fällen aber wohl bedeutungslos. Die §§ 104-106 SGB VII beschränken die Haftung. Nach diesen Vorschriften ist der Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Das wurde so auch vom BGH bestätigt (z. B. VI ZR 163/03). Da Vorsatztaten – so man denn eine solche Unterstellen kann, was nur in den allerseltensten Fällen so sein wird – nachvollziehbarerweise vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht ausgeschlossen sind, findet auch dann keine Entschädigung statt.