
Klettern im Freien. Erleidet ein Kind einen Unfall in seiner Freizeit, ist für mögliche finanzielle Folgen privater Versicherungsschutz nötig. © Adobe Stock / Dmitry Naumov
Nachmittags, zum Beispiel auf dem Spielplatz im Park, ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht für Kinderunfälle zuständig. Private Policen schließen die Lücke.
Haftpflicht. Fügt Ihr Kind einem anderen Schaden zu, können Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen. Eine Privathaftpflichtversicherung ist deshalb unerlässlich. Mit unserem Vergleich Haftpflichtversicherung finden Sie die besten Angebote für Ihren individuellen Bedarf.
Kinderinvaliditätsversicherung. Den umfassendsten Schutz bei dauerhaften Gesundheitsschäden bietet die Kinderinvaliditätsversicherung. Sie deckt nicht nur das geringe Risiko unfallbedingter Invalidität ab, sondern zahlt auch eine monatliche Rente, wenn das Kind durch die Folgen einer Krankheit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Tipp: Unsere Tests privater Kinderinvaliditäts- und Unfallversicherungen sowie viele nützliche Informationen finden Sie auf der Themenseite Private Unfallversicherung.
Private Unfallversicherung. Bleibt nach einem Unfall ein dauerhafter Schaden zurück, zahlen private Unfallversicherer. Der Schutz gilt unabhängig davon, wo der Unfall passiert ist. Bei einem Schulunfall zahlen also sowohl die private als auch die gesetzliche Unfallversicherung. Die Höhe der Leistung hängt von der Schwere der Invalidität ab. Für Kinder und Jugendliche kann eine Unfallrentenversicherung sinnvoll sein. Sie zahlt statt einer einmaligen Kapitalleistung bei Invalidität eine lebenslange monatliche Rente. Allerdings sind so schwere Unfallfolgen extrem selten: Nur 1 % aller Schwerbehinderungen waren 2017 auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen.
Tipp: Haben Sie über die Jahre mehrere Unfallversicherungen abgeschlossen, kündigen Sie Überflüssiges. Unser Vergleich Unfallversicherung enthält eine nützliche Checkliste.
Vereine. Sportvereine verfügen häufig über eine Gruppenversicherung, über die alle Mitglieder abgesichert sind. Sie enthält meist eine Haftpflicht- und eine Unfallkomponente. Der Versicherungsschutz gilt bei allen Veranstaltungen des Vereins – ob Training, Wettkampf oder Feier, nicht jedoch für andere Aktivitäten. Außerdem sind die Leistungen oft begrenzt.
Tipp: Erkundigen Sie sich, welchen Versicherungsschutz Ihr Kind im Verein hat und stocken Sie falls erforderlich mit einem privaten Vertrag auf.
-
- Nach Arbeits- oder Wegeunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung für Behandlung, Reha oder eine Unfallrente. Der Schutz im Homeoffice ist inzwischen umfassender.
-
- Gut, wenn das Kind gut versorgt ist in der Kita oder bei einer Tagesmutter. Wir geben Antworten rund um Antrag, Förderung und Platzanspruch und bieten einen Musterbrief.
-
- Ein Ehepaar aus München kann vorzeitig aus dem Kitavertrag für seinen Sohn aussteigen, weil die Kündigungsfrist der Kita von sechs Monaten zu lang und damit unwirksam...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@joumann: Die Unfallversicherung bezahlt die Kosten der ärztlichen Behandlung, für eine Reha und die psychologischer Betreuung und im Ernstfall auch für Unterricht am Krankenbett. Entstehen bleibende Schäden in der Beweglichkeit, gewährt die Unfallkasse auch Zuschüsse zu Wohnungsumbauten oder sogar eine lebenslange Rente, wenn der Gesundheitsschaden sich nicht auskurieren lässt.
Heilen die Folgen des Unfalls aus, ohne dass Krankheits- oder Heilungskosten zu übernehmen sind (die nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung getragen werden) und führt der Unfall auch nicht zu bleibenden Schäden, die die zukünftige Ausübung eines Berufes einschränken können, zahlt die Unfallkasse nicht. Der Unfall allein löst noch keine Leistungspflicht aus. (maa)
Unser Erstklässler ist bei einer Schulweihnachtsfeier in der Aula gefallen und hat sich auf den Holzstufen das Kinn aufgeschlagen. Die klaffende Wunde wurde geklebt und aktuell scheint es, dass eine 3-4 cm lange Narbe zurückbleibt.
Kann man hier eigentlich Ansprüche Irgendeiner Art geltend machen?
Verliert ein Schüler z. B. einen Großteil der Sehkraft auf einem Auge, fallen ganze Berufsbilder einfach weg, die man später möglicherweise hätte ergreifen können. Das kann gewaltige Auswirkungen auf den Verdienst im Erwachsenenalter haben. Bedenkt man nun, dass eine umfangreiche Unfallversicherung für ein Kind bei vielen Versicherern kaum 5 Euro im Monat kostet und Kapitalzahlungen im mittleren sechsstelligen Bereich fällig werden können, fragt man sich schon, weshalb viele Eltern diese winzige Investition in die Absicherung ihrer Kinder scheuen. Eine Unfallversicherung sollte spätestens ab dem Kindergarten vorhanden sein. Man weiß ja nie, was kommt. Auch vollwertige Berufsunfähigkeitsversicherungen bieten einzelne Versicherer bereits für Schüler ab 10 Jahren ab. Auch das kann eine sinnvolle Ergänzung beim Schutz eines Kindes sein.
Bleibt die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung, um so auf die Eltern als die „Quasi-Schuldigen“ zugehen zu können. Auch das wird nichts, denn die Aufsichtspflicht liegt bei einem Schulunfall (meist) bei einer Lehrkraft. Doch auch die kann nicht ständig neben jedem Schüler einer Klasse oder gar auf einem Pausenhof stehen und alles überwachen, was passiert. Das widerspricht dem Leben. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht wird also meistens nicht nachweisbar sein. Daher wird die Diensthaftpflicht der Lehrkraft eine Leistung verweigern. Das ist alles kein böser Wille der Versicherer – es fehlt schlicht an einer rechtlichen Haftungsgrundlage auf der man einen Schadensersatzanspruch aufbauen könnte.
Wie bescheiden die Geldleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler sind, haben Sie in Ihrem Artikel ja bereits selbst beschrieben. Da Unfallfolgen sehr drastische Auswirkungen haben können, können diese keinesfalls als ausreichend angesehen werden.
Ihre Ausführungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler sind soweit natürlich korrekt. Allerdings möchte ich auf Ihren Hinweis eingehen, dass eine gute Privathaftpflicht unerlässlich sei. Das ist für den Alltag natürlich auch korrekt – für Schulunfälle in den meisten Fällen aber wohl bedeutungslos. Die §§ 104-106 SGB VII beschränken die Haftung. Nach diesen Vorschriften ist der Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Das wurde so auch vom BGH bestätigt (z. B. VI ZR 163/03). Da Vorsatztaten – so man denn eine solche Unterstellen kann, was nur in den allerseltensten Fällen so sein wird – nachvollziehbarerweise vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht ausgeschlossen sind, findet auch dann keine Entschädigung statt.