Wer den Radweg auf der falschen Seite benutzt, haftet. 5 000 Euro Schmerzensgeld muss ein Radler zahlen, der einen Fußgänger anfuhr. Zwar hatte der Radler Vorfahrt – auch auf der falschen Straßenseite. Aber er hatte eine erhöhte Vorsichtspflicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Fußgänger 10 Prozent Mitschuld, weil ein Zebrastreifen nah war (Az. 4 U 233/16).
Anders gewichtete das Oberlandesgericht Hamm die Haftung, als eine links fahrende Radlerin mit einem Auto kollidierte. Der Fahrer erhielt zwei Drittel Mitschuld, weil er die Vorfahrt verletzte und vom Pkw grundsätzlich eine Betriebsgefahr ausgeht (Az. 9 U 173/16).
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