Unerlaubte Telefonwerbung Ruf! Mich! Nicht! An!

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Unerlaubte Telefonwerbung - Ruf! Mich! Nicht! An!

Muss Strafe zahlen: Mobilcom-Debitel machte seinen Kunden Angebote per Telefon, obwohl diese nicht zuge­stimmt haben. © picture alliance / Geisler-Fotopress

„Sind Sie mit Ihrem Vertrag und mit unserem Service zufrieden?“ Anrufe mit solchen Fragen sind nur zulässig, wenn Kunden vorher ausdrück­lich einge­willigt haben. Die Bundes­netz­agentur hat wegen unerlaubten Werbeanrufen nun eine Strafe gegen den Mobil­funkanbieter Mobilcom-Debitel verhängt. Das Tochter­unternehmen von Freenet soll 145 000 Euro Strafe zahlen.

Unerwünschte Anrufe

Mobilcom-Kunden hatten sich bei der Bundes­netz­agentur über eine Vielzahl an Werbeanrufen beschwert. Oft wurde ihnen im Anschluss an die Anrufe ein Abonnement unterge­schoben – etwa für Hörbücher, Zeit­schriften, Video-on-Demand-Dienste oder Handy­versicherungen. Das passierte auch, wenn Kunden das Abo abge­lehnt oder nur um Zusendung von Informations­material gebeten hatten. Zum Teil folgten auch weitere Werbeanrufe, nachdem Mobilcom-Kunden solche Anrufe bereits schriftlich untersagt hatten.

Versteckte Klauseln

Die Bundes­netz­agentur wirft Mobilcom vor, dass sich im Klein­gedruckten ihrer Mobil­funk­verträge eine vorformulierte Werbe­zustimmung versteckt. Kunden können nur schwer erkennen, dass sie mit dem Vertrags­abschluss nicht nur Werbung des Anbieters, sondern auch auch Werbeanrufe von Dritt­anbietern zu unterschiedlichen Produkten zulassen. Dem Gesetz nach sind Unternehmen jedoch verpflichtet, bei jedem Werbeanruf sicher­zustellen, dass eine Einwilligung des Kunden vorliegt. Die Bundes­netz­agentur hat das Bußgeld in Höhe von 145 000 Euro verhängt, weil das Unternehmen mit intrans­parenten und verschleiernden Vertrags­klauseln gearbeitet hatte.

Service-Anrufe können auch Werbung sein

Bereits im September 2019 bestätigte das Ober­landes­gericht Düssel­dorf eine Entscheidung der Vorinstanz zu Werbeanrufen. Ein Kunde ließ es einem Versicherungs­makler gericht­lich untersagen, ihn telefo­nisch zu kontaktieren. Das Gericht führte zur Begründung aus: Wenn ein solcher Anruf auch dazu diene, dem Kunden bei Bedarf ein neues Angebot zu unterbreiten, handle es sich um unerlaubte Telefonwerbung. Hätten Kunden Anrufen nicht zuge­stimmt, müssten Versicherungs­makler sie auf anderem Wege beraten und betreuen (Az. 15 U 37/19).

Tipp: In der Regel können Sie einen Vertrag, den Sie am Telefon abge­schlossen haben, 14 Tage lang widerrufen. Das Gleiche gilt, wenn Ihnen ein Vertrag unterge­schoben wurde. Wenn Sie sich durch Werbeanrufe belästigt fühlen, in die Sie nicht einge­willigt haben, können Sie dies der Bundesnetzagentur melden.

Diese Meldung ist erst­mals am 12. November 2019 auf test.de erschienen. Sie wurde am 10. August 2020 aktualisiert.

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