Alte Wohnung kündigen und zurückgeben
Kündigungsfristen, Schönheitsreparaturen, Übergabeprotokoll, Regelungen zu Nachmietern, Rückzahlung der Kaution – es gibt auch in Bezug auf die alte Wohnung noch etliches zu beachten.
Mietverhältnis beenden
- Kündigung. Jeder Mieter kann seine Wohnung mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eintreffen. Wichtig: Auch der Samstag zählt als Werktag. Die früher üblichen, von der Mietdauer abhängigen Kündigungsfristen, gibt es nicht mehr. Selbst wenn solche Klauseln noch im Mietvertrag stehen, gilt die Dreimonatsfrist. Ausnahme: Mieter und Vermieter verhandeln sie frei miteinander und der Mieter unterschreibt keine vorformulierten Klauseln.
- Nachmieter. Ein Vermieter muss sich auf einen Nachmieter nur einlassen, wenn dies im Mietvertrag steht. Anders ist es allerdings bei Zeitmietverträgen, die Mieter nicht vor Ende der Laufzeit kündigen können oder wenn ein Kündigungsausschluss besteht. Dann darf der Mieter einen Nachmieter stellen, wenn er ein „berechtigtes Interesse“ an einem Auszug hat. Das ist etwa der Fall, wenn er in ein Altenheim zieht oder berufsbedingt in eine andere Stadt geht. Doch auch sonst haben Mieter eine Chance, aus ihrem langfristigen Vertrag herauszukommen: Sie können den Vermieter um Erlaubnis bitten, einen Untermieter einziehen zu lassen. Lehnt er ab, können Mieter mit der üblichen Frist von drei Monaten kündigen.
Rückgabe der Wohnung
- Schönheitsreparaturen. Generell müssen Mieter Schönheitsreparaturen nur ausführen, wenn dies im Vertrag steht. Aber nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Renovierungsklauseln in Mietverträgen oft unwirksam. test.de erklärt die Rechtssprechung – imSpecial Schönheitsreparaturen: Millionen Mieter müssen nicht zahlen.
Tipp: Sie wollen selber streichen? Die beste weiße Farbe für den Anstrich zeigt unser Wandfarben-Test. - Übergabeprotokoll. Vor dem Auszug sollten Mieter und Vermieter gemeinsam durch die Wohnung gehen und in einem Übergabeprotokoll den Zustand der einzelnen Wohnräume inklusive Mängel schriftlich festhalten. Der Vermieter kann dann den ausziehenden Mieter nicht für Schäden verantwortlich machen, die im Protokoll nicht erwähnt sind. Generell gilt: Der Mieter muss die Wohnung im jeweils vertragsgerechten Zustand zurückgeben. Schäden, die ein Mieter selbst verursacht hat oder für die er verantwortlich ist, muss er regulieren. Weigert sich der Vermieter das Protokoll zu erstellen, sollten Mieter die Wohnung von einem Dritten begutachten lassen. Das muss nicht zwingend ein Fachmann, sondern können auch ein Freund oder Nachbar sein.
- Heizkostenabrechnung. Um die Heiz- und Warmwasserkosten gerecht zwischen altem und neuem Mieter aufzuteilen, ist der Vermieter verpflichtet, eine Zwischenablesung in Auftrag zu geben. Die Kosten dafür hat er zu tragen.
- Kautionsrückzahlung. Nach der Wohnungsübergabe muss der Vermieter die Kaution plus Zinsen an den Mieter zurückzahlen. Wie lange er dafür Zeit hat, ist bei den Gerichten umstritten. Manche Richter halten eine Frist von zwei bis drei Monaten, andere von bis zu sechs Monaten für angemessen. Steht noch eine Nebenkostenabrechnung aus und rechnet der Vermieter mit einer Nachforderung, darf er einen Teil der Kaution bis zum Ende der Abrechnungsperiode – also bis zu einem Jahr – behalten.
Tipp: Antworten auf die zehn häufigsten Fragen zum Thema Mietrecht finden Sie in unseren FAQ Mietrecht.
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