
Einpacken. Wenn das alles ist, ist das angenehm. Je nach Regeln im Mietvertrag müssen Ausziehende auch noch renovieren. © Getty Images / Westend61 / Giorgio Fochesato
Kündigungsfristen, Schönheitsreparaturen, Übergabeprotokoll, Regelungen zu Nachmietern, Rückzahlung der Kaution – es gibt auch zur alten Wohnung Etliches zu beachten.
Mietverhältnis beenden
- Kündigung. Jeder Mieter kann seine Wohnung mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eintreffen. Wichtig: Auch der Samstag zählt als Werktag. Die früher üblichen, von der Mietdauer abhängigen Kündigungsfristen, gibt es nicht mehr. Selbst wenn solche Klauseln noch im Mietvertrag stehen, gilt die Dreimonatsfrist. Ausnahme: Mieter und Vermieter verhandeln sie frei miteinander und der Mieter unterschreibt keine vorformulierten Klauseln.
- Nachmieter. Ein Vermieter muss sich auf einen Nachmieter nur einlassen, wenn dies im Mietvertrag steht. Anders ist es allerdings bei Zeitmietverträgen, die Mieter nicht vor Ende der Laufzeit kündigen können oder wenn ein Kündigungsausschluss besteht. Dann darf der Mieter einen Nachmieter stellen, wenn er ein „berechtigtes Interesse“ an einem Auszug hat. Das ist etwa der Fall, wenn er in ein Altenheim zieht oder berufsbedingt in eine andere Stadt geht. Doch auch sonst haben Mieter eine Chance, aus ihrem langfristigen Vertrag herauszukommen: Sie können den Vermieter um Erlaubnis bitten, einen Untermieter einziehen zu lassen. Lehnt er ab, können Mieter mit der üblichen Frist von drei Monaten kündigen.
Rückgabe der Wohnung
- Schönheitsreparaturen. Generell müssen Mieter Schönheitsreparaturen nur ausführen, wenn dies im Vertrag steht. Aber nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Renovierungsklauseln in Mietverträgen oft unwirksam. test.de erklärt die Rechtssprechung – in unserem Special Schönheitsreparaturen: Millionen Mieter müssen nicht zahlen.
Tipp: Sie wollen selber streichen? Die beste weiße Farbe für den Anstrich zeigt unser Wandfarben-Test. - Übergabeprotokoll. Vor dem Auszug sollten Mieter und Vermieter gemeinsam durch die Wohnung gehen und in einem Übergabeprotokoll den Zustand der einzelnen Wohnräume inklusive Mängel schriftlich festhalten. Der Vermieter kann dann den ausziehenden Mieter nicht für Schäden verantwortlich machen, die im Protokoll nicht erwähnt sind. Generell gilt: Der Mieter muss die Wohnung im jeweils vertragsgerechten Zustand zurückgeben. Schäden, die ein Mieter selbst verursacht hat oder für die er verantwortlich ist, muss er regulieren. Weigert sich der Vermieter das Protokoll zu erstellen, sollten Mieter die Wohnung von einem Dritten begutachten lassen. Das muss nicht zwingend ein Fachmann, sondern können auch ein Freund oder Nachbar sein.
- Heizkostenabrechnung. Um die Heiz- und Warmwasserkosten gerecht zwischen altem und neuem Mieter aufzuteilen, ist der Vermieter verpflichtet, eine Zwischenablesung in Auftrag zu geben. Die Kosten dafür hat er zu tragen.
- Kautionsrückzahlung. Nach der Wohnungsübergabe muss der Vermieter die Kaution plus Zinsen an den Mieter zurückzahlen. Wie lange er dafür Zeit hat, ist bei den Gerichten umstritten. Manche Richter halten eine Frist von zwei bis drei Monaten, andere von bis zu sechs Monaten für angemessen. Steht noch eine Nebenkostenabrechnung aus und rechnet der Vermieter mit einer Nachforderung, darf er einen Teil der Kaution bis zum Ende der Abrechnungsperiode – also bis zu einem Jahr – behalten.
Tipp: Antworten auf die zehn häufigsten Fragen zum Thema Mietrecht finden Sie in unseren FAQ Mietrecht.
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- Was darf im Mietvertrag stehen? Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter? Sind Haustiere erlaubt? Was gilt bei Kaution und Kündigung? Wir liefern Antworten.
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- In fast jedem Mietvertrag steht: Renovieren ist Sache der Mieter. Doch die Klauseln über Schönheitsreparaturen sind oft unwirksam. Neu: Kein „Streichen der Fenster“.
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- Schlüssel, Handy oder Personalausweis verloren? So ein Verlust ist immer ärgerlich. Wir sagen, was zu tun ist – und wie Sie mögliche finanzielle Schäden begrenzen.
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Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung
Der Nachsendeauftrag kann nur noch für 12 Monate bestellt werden. Für 6 Monate ist er nicht mehr erhältlich.
Hallo, sehr schöner Artikel. Umfangreich, Informativ und sehr ausführlich. Die Checklisten finde ich sehr hilfreich. Allerdings war ich damals einfach zu faul. Ich bin schon so oft selbst umgezogen und habe mir letztes mal was gegönnt. https://www.friendlymovers.de/ haben mir sehr geholfen und alles ist stressfrei abgelaufen.
Grüße
Euer Andreas
Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung
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Für unsere Umzüge haben wir jedes Mal ein Umzugsunternehmen (Maaßen & Becker, Alsdorf) beauftragt, dass wir wirklich nur jedem weiterempfehlen können.
Unser gesamter Hausrat wurde sauber und sicher verpackt. Sonderwünsche wurden immer berücksichtigt. Die Jungs machten bisher immer einen sehr guten Job bei uns. Alles gut organisiert. Die Kommunikation erfolgte fast immer per Mail, hier folgte prompt immer eine Antwort zu sonstigen Fragen.
Bei einem Umzug sollte man aber auch nicht sparen! Denn ein Umzug kostet nerven und nimmt viel Zeit in Anspruch, wenn man es selbst erledigt.
Guter Beitrag von Stiftung Warentest!