
Wird mehr Pflege erforderlich, als Angehörige zu Hause schaffen, kann ein Umzug ins Heim sinnvoll sein. Wir erklären, was Suchende bei Auswahl und Kosten beachten müssen.
Plötzlich ein Platz im Pflegeheim nötig
Spätestens wenn eine gute Pflege zu Hause nicht gewährleistet ist oder sich die Wohnung nicht eignet, ist ein Umzug angesagt. Eine solche Situation kann sich plötzlich ergeben, etwa wenn der Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr nach Hause zurück kann. Sie kann aber auch eintreten, weil die bisherige rein häusliche Pflege, die möglicherweise über Jahre gut funktioniert hat, nicht mehr ausreicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Vorbereiten.
- Bevor Sie nach einem Pflegeheim suchen, sollten Sie überlegen, was Ihnen wichtig ist, etwa die Nähe zum Wohnort oder eine bestimmte Ausstattung. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre finanziellen Mittel.
- Recherchieren.
- Suchen Sie im Internet nach Einrichtungen in der gewünschten Region. Portale wie Pflegelotse.de und Heimverzeichnis.de bieten Datenbanken an.
- Besichtigen.
- Besuchen Sie ausgewählte Heime. Probieren Sie das Essen und sprechen Sie mit Bewohnern und Personal. Sogar Probewohnen ist möglich.
- Prüfen.
- Das Pflegeheim muss Sie vor Vertragsschluss umfassend informieren. Vergleichen Sie diese Infos sorgfältig mit dem Vertrag, den der Betreiber Ihnen dann vorlegt. Unterzeichnen Sie einen Heimvertrag nie ungelesen, auch nicht im Notfall. Lassen Sie sich Klauseln erklären und verlangen Sie Einblick in zugrunde liegende Gesetze. Lesen Sie auch Vertragsanhänge: Sie können sich auf Leistungen beziehen, die extra kosten.
- Tipp:
- Lassen Sie sich beraten, wenn Fragen offen bleiben. Eine juristische Prüfung von Verträgen bietet für 60 Euro die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen an (biva.de).
Zeit für Suche und Auswahl
Zwei Dinge sind bei der Suche nach einem Platz in einer geeigneten Pflegeeinrichtung wichtig: sich gut zu informieren und sich ausreichend Zeit zu nehmen. Stehen Angehörige unter Druck, weil ein Mensch sofort eine vollstationäre Versorgung braucht, kann ein vorübergehender Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege die Lösung sein: Für einen begrenzten Zeitraum wird er in einer Pflegeeinrichtung voll versorgt. Oft dient die Kurzzeitpflege dazu, die Wartezeit auf einen dauerhaften Platz zu überbrücken. In der Zeit suchen Angehörige in Ruhe.
Lage und Umfeld bedenken
Zuerst stellt sich die Frage nach dem Ort: Bevorzugt die pflegebedürftige Person ein Heim, das in ihrer jetzigen Wohnumgebung liegt, oder möchte sie vor allem, dass Angehörige in der Nähe sind (und ist gegebenenfalls zu einem Ortswechsel bereit)? Soll die Einrichtung in der Stadt oder eher ländlich gelegen sein?
Datenbanken im Internet
Hilfreich sind Datenbanken wie Pflegelotse.de, Heimverzeichnis.de und Der-pflegekompass.de. Mithilfe der Postleitzahl können Suchende stationäre Angebote in der gewünschten Region ermitteln und Listen mit Kontaktdaten und Preisen bekommen. Außerdem lassen sich Pflegeheime anhand von Pflegeschwerpunkten filtern, zum Beispiel nach einer Spezialisierung auf Demenz. Beratung finden Interessierte auch bei Pflegestützpunkten. Die Stützpunkte sind Beratungsstellen, die Pflegekassen und Kommunen in vielen Orten eingerichtet haben. Sie informieren darüber, welche Pflegeheime es in der Umgebung gibt. Wo der nächste Pflegestützpunkt ist, können Familien im Internet mit der Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege herausfinden (bdb.zqp.de).
Pflegeheimkosten verstehen
Im Blick haben müssen Angehörige und Pflegebedürftige die finanziellen Folgen, die eine Versorgung im Heim mit sich bringt.
Zusammensetzung der Kosten. Um gut planen zu können, sollten Familien wissen, wie sich die Kosten in Pflegeheimen zusammensetzen. Diese bestehen aus verschiedenen Posten. Da sind zum einen die Kosten für Pflege und Betreuung des Pflegebedürftigen. Nur daran beteiligt sich die Pflegekasse – sofern der Versicherte einen Pflegegrad hat (siehe Tabelle). Die pauschalen Zuschüsse, gestaffelt nach Höhe des Pflegegrades, reichen aber in aller Regel nicht aus, um die Pflegekosten zu decken. Die Bewohner müssen den fehlenden Betrag aus eigener Tasche bezahlen. Doch das ist nicht alles.
Selbst zahlen müssen sie:
- den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil an den Pflegekosten (EEE),
- Unterkunft und Verpflegung,
- Investitionskosten und
- Ausbildungsumlage, sofern sie in der Einrichtung anfällt.
Mehr finanzielle Entlastung seit 2022 durch neues Gesetz
Das neue „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ (GVWG) sorgt für etwas finanzielle Entlastung bei den Pflegeheimkosten. Mit der Abrechnung im Januar 2022 übernimmt der Staat einen Teil der Kosten – je länger jemand im Heim lebt, desto höher fällt der prozentuale Zuschuss zum EEE aus.
Danach ergeben sich folgende staatliche Zuschüsse:
- 5 Prozent Übernahme des Eigenanteils im ersten Wohnjahr,
- 25 Prozent im zweiten Wohnjahr,
- 45 Prozent im dritten Wohnjahr,
- 70 Prozent ab dem vierten Wohnjahr.
Wie lange jemand in einem Pflegeheim oder einer stationären Wohnform mit Pflege wohnt, wirkt sich also besonders stark aus. In die Berechnung fließt auch die Wohnzeit vor 2022 ein. Wer beispielsweise im Oktober 2019 in ein Pflegeheim umgezogen ist, befand sich im Januar 2022 bereits seit November 2021 im dritten Wohnjahr.
Der Zuschlag muss nicht beantragt werden. Pflegeeinrichtungen rechnen ihn automatisch an.
Sozialamt springt ein
Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht, springt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege ein. Die Behörde prüft dann, ob unterhaltspflichtige Kinder einen Teil der Kosten übernehmen können. Seit 2020 gilt eine sehr hohe Einkommensgrenze, so dass Kinder in diesen Fällen nur noch selten zuzahlen müssen. Mehr dazu erfahren Sie in unseren FAQ Elternunterhalt.
So viel zahlt die Pflegekasse
Je nach Pflegegrad beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Pflegekosten.
Pflegegrad |
Zuschuss pro Monat |
Pflegegrad 1 |
125 Euro |
Pflegegrad 2 |
770 Euro |
Pflegegrad 3 |
1 262 Euro |
Pflegegrad 4 |
1 775 Euro |
Pflegegrad 5 |
2 005 Euro |
Berichte über Pflegequalität lesen
Sehr wichtig ist die Pflegequalität eines Heims. Darüber informieren etwa die Prüfberichte für einzelne Häuser, die die Heimaufsichten der Länder auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Außerdem spucken Datenbanken neben Adressen und Preisen Qualitätsberichte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) für die Einrichtungen aus.
Mit Bewohnern und Personal reden
Heime in der engeren Wahl sollten Pflegebedürftige und Angehörige unbedingt besichtigen. Das geht auch unangemeldet. Vor Ort können Interessierte mit der Heimleitung, dem Pflegepersonal und Bewohnern sprechen. Entscheidend sind nicht nur Lage, Ausstattung und Beschäftigungsangebote des Pflegeheims, sondern auch die Qualifikation des Pflegepersonals und sein Umgang mit den Bewohnern. Checklisten für die Heimsuche bietet auch unser Pflege-Set.
Umzug wegen Demenz: Kein Kündigungsrecht
Mieter, die wegen einer Demenzerkrankung in ein Pflegeheim müssen, haben kein Recht, ihren Mietvertrag fristlos zu kündigen (Landgericht Berlin, Az. 64 S 2/19). Einem demenzkranken Mieter bleibt nur, den Mietvertrag ordentlich mit Dreimonatsfrist zu kündigen. Wer erst mit dem Umzug ins Pflegeheim kündigt, zahlt also für drei Monate Miete, obwohl er in der Wohnung nicht mehr lebt. Möglicherweise wäre der Mieter im entschiedenen Fall früher aus dem Vertrag gekommen, wenn er dem Vermieter einen Nachmieter angeboten hätte. Doch das hatte er nicht getan.
Gesetzliche Grenzen für Heimverträge
Ist die Entscheidung für ein Pflegeheim getroffen, schließen der künftige Bewohner – oder sein Bevollmächtigter – und der Betreiber der Einrichtung einen schriftlichen Vertrag. Er ist die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt in der Einrichtung. Der Heimträger überlässt dem Pflegebedürftigen Wohnraum und sorgt für seine Pflege und Betreuung. Dafür zahlt dieser ein vereinbartes Heimentgelt.
Vieles, was in einem solchen Vertrag vereinbart wird, regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, kurz WBVG. Es enthält verbraucherfreundliche Vorschriften für alle Mietverträge, die im Zusammenhang mit Pflege- oder Betreuungsleistungen stehen. Das hat zur Folge, dass Klauseln im Vertrag unwirksam sind, die zum Nachteil des Bewohners von den Regelungen des WBVG abweichen. Außerdem macht das Gesetz klare Vorgaben, was unbedingt im Heimvertrag stehen muss.
Tipp: Die Stiftung Warentest hat sich das Kleingedruckte von Pflegeheimverträgen angeschaut. Die Ergebnisse unserer Stichprobe finden Sie im Test Pflegeheimverträge.
Unterlagen genau lesen
Das WBVG hilft Pflegebedürftigen bereits, bevor sie einen Vertrag unterschreiben. Betreiber von Heim- und Pflegeeinrichtungen sind demnach verpflichtet, ihre Interessenten frühzeitig und verständlich über ihr Angebot zu informieren. Sie müssen klar sagen, was sie an Pflege und Betreuung bieten und das Konzept ihrer Einrichtung erläutern. So soll sichergestellt werden, dass Interessenten genug Zeit haben, um die Informationen zu lesen, mehrere Pflegeheime zu vergleichen und sich – auch mit Dritten – zu beraten.
Die Unterlagen des Pflegeheims müssen:
- Angaben über Lage und Ausstattung der Einrichtung und den angebotenen Wohnraum enthalten,
- über Kosten informieren und zwar aufgeschlüsselt nach Wohnraum, Verpflegung sowie Pflege- und Betreuungsleistungen. Außerdem müssen Investitions- und mögliche Ausbildungskosten angegeben sein,
- die Ergebnisse – Gesamtnoten und ihre Unternoten – aus den Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst umfassen.
An ihre vorvertraglichen Versprechen sind Betreiber beim Vertragsschluss gebunden. Der Vertrag muss die einzelnen Leistungen des Unternehmers enthalten und Kosten für den Bewohner aufschlüsseln.
Vertrag professionell checken lassen
Ganz wichtig: Eine neue Regelung gilt nur, wenn der Anbieter im Vertrag deutlich schreibt, dass sie von bisherigen Informationen abweicht, und dies etwa durch Fettdruck oder Unterstreichung hervorhebt. Sonst dürfen Zusagen und tatsächliche Vertragsbedingungen nicht voneinander abweichen. Trotz der gesetzlichen Sicherung sollten künftige Heimbewohner und Angehörige den Vertrag gründlich lesen und mit allen Vorabinformationen vergleichen. Sonst laufen sie Gefahr, eine Vereinbarung zu unterschreiben, die nicht ihren Vorstellungen entspricht. Professionelle Hilfe bei der Prüfung des Heimvertrags bietet etwa die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (biva.de).
-
- Eine Pflegetagegeldversicherung hilft bei den Pflegekosten. Versicherte sollten aber steigende Beiträge bewältigen können. Stiftung Warentest hat die Tarife Anfang...
-
- Statt ins Heim können Pflegebedürftige in eine ambulant betreute WG ziehen. Wir schildern Vor- und Nachteile der Pflege-Wohngemeinschaft und wie sie organisiert ist.
-
- Unter Pflegeheimbewohnern sind Depressionen häufig. Doch oft bleibt das Problem unbemerkt oder wird mit Demenz verwechselt. Die Gesundheitsexperten der Stiftung...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Ich nehme an, dass unter Ihren Lesern auch Beamte sind.
Ihr Artikel ist für Beamte aber keine Hilfe. Ich kann das Problem an Hand von Sachsen erläutern: Ich verweise auf die Sächsische Beihilfe-VO und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift ( siehe "REVOSAX"). In der Verwaltungsvorschrift zu § 55 "Vollstationäre Pflege" ist in Ziff. 55.4.5 ein Beispiel genannt. Einem Ehepaar mit 2.500 € Monatseinkommen entstehen Gesamtkosten von 3.425 € monatlich. Private Krankenversicherung und Beihilfe erstatten 1262 €. Verbleiben 2138 €. Bei 2500 € Einkommen würden nur 362 € zum Leben verbleiben. Deshalb sieht die Beihilfe-VO in § 57 Abs. 8 eine weitere Beihilfe (Bemessungssatz 100%) vor.
In Ba-Wü z.B. regelt das § 9 f der Landesbeihilfe-VO. So wie ich das sehe, sehen alle Beihilfe-VO diese zusätzliche Beihilfe vor, wobei sich nur die Berechnungen unterscheiden. Dies ist m.E. dem Alimentationsgrundsatz des Beamtenrechts geschuldet.
@Ralf_HO: Auch bei Alleinstehende mit einem geringen Einkommen suchen sich selbt einen Heimplatz, soweit sie dazu in der Lage sind. Benötigen Sie dafür Hilfe, bekommen Sie vom Sozialdienst des Krankenhauses oder dem Pflegestützpunkt vor Ort Unterstützung. Gibt es einen rechtlichen oder gesetzlichen Betreuer für die Angelegenheit des Wohnaufenthaltes, übernimmt dieser die Suche. Die Auswahl an Heimen / Pflegeplätzen ist für Vermögenslose kleiner, aber das Sozialamt schreibt nicht vor, in welches Heim man kommt. Man kann sich solange man noch gesund ist, nach einem Heim erkundigen, das einem gefällt und bei dem die Kosten im Rahmen dessen liegen, was das Sozialmit mitträgt.
Aber bevor das Sozialamt die Kosten für eine Heimunterbringung übernimmt, wird auch bei Alleinstehenden geprüft, ob eine Versorgung zu Hause ermöglicht werden kann, u.U. auch mithilfe der Finanzierung notwendiger Anpassungen der Wohnung. (maa)
Es gab einmal eine Zeit, wo Familien in einem Haus gelebt haben und sich um einander gekümmert haben. In meiner Familie war es auch so gewesen, dass man sich um die älteren Familienmitglieder kümmert und diese nicht in ein Altenheim abschiebt. Ich finde es sehr schade, dass es in der heutigen Zeit dermaßen schwer ist, die Familie zusammen zu halten.
Hallo,
und wie sieht es aus, wenn eine Person so pflegebedürftig ist, dass sie ins Heim müsste,
aber keine Angehörigen (mehr) hat, alleinstehend ist und nur eine Minirente unterhalb der Grundsicherung erhält - wer kommt dann für die Kosten auf und in welcher Höhe und lässt sich dann überhaupt ein Heim finden, dass den Pflegebedürftigen aufnimmt?
Oder wird man dann zwangsweise in irgendein Heim "abgeschoben/eingewiesen", weil dieses irgendwie gesetzlich zur Aufnahme verpflichtet ist - wie läuft das in so einem Fall ab?
Die Auszeichnung „Grüner Haken“ ist das bundesweit einzige Qualitätszeichen, das für hohe Lebensqualität und ausgewiesene Verbraucherfreundlichkeit im Alter vergeben wird. Senioreneinrichtungen und Pflegeheime können sich hierfür freiwillig durch die Gesellschaft zur Förderung der Lebensqualität im Alter und bei Behinderung, Heimverzeichnis gGmbH, www.heimverzeichnis.de begutachten lassen.
Zur Erhebung der Daten zur Lebensqualität werden geschulte ehrenamtliche Gutachterinnen und Gutachter eingesetzt. Diese bewerten anhand von wissenschaftlich erarbeiteten Qualitätskriterien, ob eine Einrichtung ein besonderes Augenmerk auf Verbraucherfreundlichkeit und eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen und Bewohner legt. Geprüft werden dabei Kriterien aus den Dimensionen Selbstbestimmung, Teilhabe und Menschenwürde.