Lösen Kunden ihren Immobilienkredit durch eine andere Bank ab, darf die bisherige Bank kein Entgelt dafür verlangen, dass sie die Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf den neuen Kreditgeber überträgt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Kreissparkasse Steinfurt entschieden (Az. XI ZR 7/19).
100 Euro und mehr für Treuhandaufträge
Bearbeitungskosten von 100 Euro und mehr für Treuhandaufträge kassieren bisher viele Kreditinstitute, wenn ihr Kunde zu einer anderen Bank wechselt. Bei einer solchen Umschuldung werden Grundschuld und Ablösesumme Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen. Dabei gibt der bisherige Kreditgeber die Grundschuld üblicherweise nur unter der Treuhandauflage frei, dass die ablösende Bank darüber erst nach Zahlung der Restschuld verfügen darf.
BGH: Kein Entgelt für Treuhandaufträge – Klausel unwirksam
Für die Bearbeitung solcher Treuhandaufträge darf weder die alte noch die neue Bank ein Entgelt verlangen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Die Klausel im Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt über ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro ist unwirksam.
Banken sind verpflichtet, die Grundschuld freizugeben
Nach Auffassung der Richter sind Banken vertraglich verpflichtet, die bestellten Sicherheiten freizugeben, wenn sie diese nicht mehr benötigen. Dabei könne der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder eine andere Bank wünscht. Der damit verbundenen Aufwand sei bereits mit den Darlehenszinsen abgegolten. Ein Zusatzentgelt steht der Bank dafür nicht zu.
Kreditnehmer können Erstattung fordern
Finanztest geht davon aus, dass das Urteil grundsätzliche Bedeutung hat und auch Kunden anderer Banken Anspruch auf Erstattung gezahlter Treuhandentgelte haben. Erstattungsansprüche verjähren frühestens nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Entgelt gezahlt wurde. 2016 und später gezahlte Treuhandentgelte können also auf jeden Fall noch zurückgefordert werden. Die ausführliche Begründung des Urteils steht allerdings noch aus.
Diese Meldung ist erstmals am 19. Februar 2019 auf test.de erschienen. Sie wurde am 11. September 2019 aktualisiert.