Ein Trauer- oder Hochzeitsredner ist ein „ausübender Künstler“, wenn seine Reden eigenschöpferische Leistungen darstellen. Deshalb gilt für ihn die Umsatzsteuerermäßigung unabhängig davon, ob von Zuhörern ein Eintrittsgeld verlangt wird. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 61/14). Schablonenartige Reden seien nicht begünstigt.