
Über Nacht zu bleiben, dient dem Kindeswohl.
Lebt das Kind getrennter Eltern bei der Mutter, hat der Vater ein Recht darauf, dass es bei Besuchen auch über Nacht bleibt. Solche Übernachtungen entsprechen in der Regel dem Kindeswohl, da sie die Vater-Kind-Beziehung stärken, urteilte das Saarländische Oberlandesgericht. Außerdem könne der Vater besser erzieherisch Einfluss nehmen. Übernachtungen können nur ausgeschlossen werden, wenn gewichtige Gründe vorliegen. Die Mutter eines dreieinhalbjährigen Jungen hatte argumentiert, ihr Sohn sei noch zu klein und habe noch nie auswärts übernachtet. Damit kam sie nicht durch: Das bloße Alter sei kein maßgebliches Kriterium. Der Junge darf nun alle zwei Wochen von Samstag bis Sonntag beim Vater bleiben (Az. 6 UF 20/13).