Umgang mit psychisch Kranken

Psychisch kranke Angehörige: So kann Familie in Lebens­krisen helfen

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Recht­liche Hürden erschweren es Familie und Freunden oft, psychisch Kranken zu helfen. Wir geben Antworten auf die wichtigsten Rechts­fragen und sagen, welche Unterstüt­zung möglich ist.

Betroffene müssen Hilfe zulassen

Die Rechts­lage schützt in erster Linie die Patienten und ihre Selbst­bestimmung. Das stellt die Nächsten von psychisch Erkrankten nicht selten vor Hürden, die sie daran hindern, für die erkrankte Person da zu sein. „Angehörige von voll­jährigen psychisch Erkrankten haben wenig Rechte“, sagt Rechts­anwalt Rolf Marschner, der seit Jahr­zehnten Patienten, ihre Angehörigen sowie Mitarbeiter von psychiatrischen Kliniken berät und vertritt.

Ärzt­liche Schwei­gepflicht gilt

„Wenn zum Beispiel die eigene Ehefrau oder der Sohn in eine psychiatrische Klinik zwangs­einge­wiesen wurde, kann die Klinik Angehörige nicht einmal darüber informieren. Es gilt die ärzt­liche Schwei­gepflicht“, sagt Karl-Heinz Möhr­mann, Vorstands­mitglied des Bundes­verbandes der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen (BApK).

Schriftliche Vereinbarung in gesunder Phase treffen

„Der Schlüssel dazu, wie viele Rechte Angehörige haben, liegt meist bei den Betroffenen,“ sagt Rechts­anwalt Marschner. Diese könnten Voll­machten erteilen oder die behandelnden Ärzte von der Schwei­gepflicht entbinden. Angehörigenberater Möhr­mann empfiehlt helfenden Freunden und Familien­mitgliedern, mit den Betroffenen in einer gesunden Phase darüber zu sprechen und eine Entbindung von der ärzt­lichen Schwei­gepflicht schriftlich zu vereinbaren.

Tipp: Wie Sie rechts­sichere Voll­machten erteilen, erklären wir in unserem Ratgeber Das Vorsorge-Set.

Gespräch mit dem Arzt suchen

Was Eltern oder andere Angehörige dürfen: mit dem Arzt oder der Ärztin ihres erkrankten Angehörigen sprechen und von ihren eigenen Erfahrungen mit dem Patienten berichten. Darauf können Ärzte eingehen, ohne ihre Schwei­gepflicht zu verletzen. Für Angehörige kann der Dialog hilf­reich sein. Behandler können Angehörige und Betroffene für Familien­gespräche auch an einen Tisch holen.

Stationäre Hilfe

Angehörige können psychisch erkrankte Geschwister, Eltern oder Ehepartner lediglich animieren, sich Hilfe zu suchen. Auch in eine stationäre Behand­lung beispiels­weise müssen Betroffene sich selbst begeben. Zwangs­einge­wiesen kann jemand nur in drastischen Fällen werden – wenn er sich oder andere in Gefahr bringt. Das ist etwa der Fall, wenn er droht, sich das Leben zu nehmen, oder gewalt­tätig wird.

Gesetzlichen Betreuer einschalten

Ein gesetzlicher Betreuer, der durch ein Gericht bestellt wird, kann die Unterbringung in einer Psychiatrie einleiten, wenn dem Menschen ohne Behand­lung ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht (Interview Jeder kann eine Betreuung anregen). „Auch wenn jemand vergisst, einen Renten­antrag oder einen Folge­antrag für Hartz IV zu stellen und kein Geld hat und die Wohnung zu verlieren droht, können Betreuer diese Dinge für die Personen regeln“, sagt Rechts­anwalt Marschner.

Die Betreuung selbst über­nehmen

Angehörige können sich auch selbst als Betreuer bei Gericht vorschlagen. Dem sollte aber nicht nur ein Richter, sondern auch der Erkrankte zustimmen. Angehörigenberater Karl-Heinz Möhr­mann hat eine Zeit lang seine Frau gesetzlich betreut und sich um ihre Finanzen gekümmert. Vor 52 Jahren erkrankte Möhr­manns Frau an einer bipolaren Störung, seither schwankt sie zwischen Phasen tiefer Depression und dem Gegen­stück, einer Manie.

„Die Entscheidung, die Betreuung selbst zu über­nehmen, kann die Verhält­nisse in der Familie oder Part­nerschaft belasten, immerhin verfügt man damit über das Geld des anderen oder über dessen Wohnen und Leben“, mahnt er.

Mit Vorsorgevoll­macht das Wichtigste regeln

Für Möhr­mann und seine Frau ist eine erneute gesetzliche Betreuung mitt­lerweile unnötig. Sie haben in einer gesunden Phase der Frau gemein­sam eine Vorsorgevollmacht ausgefüllt. „Wenn meine Frau erneut hand­lungs­unfähig sein sollte, sei es wegen der psychischen oder einer körperlichen Erkrankung, kann ich für sie entscheiden“, sagt er.

Auch Marschner rät zum Dokument: „Im Prinzip kann man in einer Vorsorgevoll­macht alles regeln, was auch einem Betreuer über­tragen werden kann, finanzielle und behördliche Angelegenheiten sowie die ärzt­liche Behand­lung.“

Patienten­verfügung als Ergän­zung

Manche Angehörige setzen mit Erkrankten nach ihrer Genesung weitere Dokumente auf, um zu klären, was im Falle eines erneuten Krank­heits­schubs zu tun ist. Dafür kann eine Patientenverfügung hilf­reich sein, in der sich zum Beispiel Zwangs­maßnahmen ausschließen lassen.

Behand­lungs­ver­einbarung mit der Klinik

Betroffene können auch eine Behand­lungs­ver­einbarung mit einem Klinikum anfertigen, in der beispiels­weise steht, welche Medikamente und andere Hilfen in akuten Phasen gutgetan haben. Hier kann zusätzlich fest­gelegt werden, welche Angehörigen im Falle einer Einweisung benach­richtigt werden sollen. Mehr dazu im Special Patientenrechte der Stiftung Warentest.

Rechte von Angehörigen: Was Sie tun können

Auskunft erhalten. Ist der psychisch Erkrankte voll­jährig, dürfen die Ärzte den Angehörigen ohne die Zustimmung des Kranken keine Auskunft über sein Befinden und seine Behand­lung geben. Sie können aber allgemein über die Erkrankung und Therapie­optionen informieren, Angehörigen zuhören und darauf eingehen. Patienten können Ärzte zudem von der Schwei­gepflicht entbinden, mündlich oder schriftlich.

Aufklärung. Ärzte können Angehörigen­gespräche mit den Krankenkassen abrechnen. Dazu zählen auch Familien­sitzungen oder seminar­ähnliche Gruppen­gespräche. Sprechen Sie die behandelnden Ärzte darauf an, ob es solche Gruppen auch an einem Klinikum gibt.

Betreuung regeln. Angehörige können die Bestellung eines recht­lichen Betreuers beim Betreuungs­gericht anregen und sich selbst vorschlagen (Interview Jeder kann eine Betreuung anregen). Erkrankte erhalten Mitsprache und können Personen ablehnen. Wurden Angehörige in ein laufendes Betreuungs­verfahren nicht einbezogen, möchten dies aber, können sie beim Gericht eine förmliche Beteiligung beantragen.

Vorsorgevoll­macht erstellen. Mit einer Vorsorgevoll­macht kann jeder ab 18 Jahren verbindlich regeln, wer ihn im Notfall vertreten soll. Ohne Voll­macht wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der Entscheidungen trifft.

Ratgeber der Stiftung Warentest

In unserem Vorsorge-Set helfen wir Schritt für Schritt beim Ausfüllen wichtiger Formulare für die recht­liche Vorsorge. Den Ratgeber gibt es für 14,90 Euro im test.de-Shop, der Versand ist kostenlos. Wer sich intensiver mit dem Thema Patienten­verfügung beschäftigen möchten, dem empfehlen wir unseren Ratgeber Meine Patientenverfügung. Er enthält Exklusiv­interviews und vertiefte Informationen zu den Themen Sterbe­hilfe und Organspende.

Betreuungs­geld, Kinder­geld, Unter­halts­pflicht

Versicherung zahlt Betreuungs­geld. Menschen mit stark einge­schränkter Alltags­kompetenz können bei der gesetzlichen Pflegeversicherung den Entlastungs­betrag in Höhe von 125 Euro im Monat beantragen (Pfle­gegrad 1). So lässt sich zumindest stunden­weise eine Betreuung bezahlen.

Kinder­geld prüfen. Erkrankt ein Kind vor dem 25. Lebens­jahr psychisch schwer, können Eltern bei der Kinder­geldkasse eine Fortzahlung des Kindergeldes beantragen.

Unter­halts­pflicht klären. Seit Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Eltern erwachsener Patienten müssen keine Beiträge mehr zu Leistungen der Einglie­derungs­hilfe zahlen und werden von Zuzah­lungen bei der Hilfe zur Pflege oder zum Lebens­unterhalt befreit, wenn ihr Einkommen weniger als 100 000 Euro pro Jahr beträgt.

Interview: „Jeder kann eine Betreuung anregen“

Umgang mit psychisch Kranken - Anzeichen erkennen, recht­zeitig unterstützen

Spricht mit den Betroffenen, falls ein Angehöriger eine Betreuung anregt: Richter Kai Nitschke aus Hamburg. © Privat

Ist ein Mensch nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, kann ein Angehöriger, Nach­bar oder Profi ihn betreuen – im Auftrag des Gerichts. Richter Kai Nitschke erklärt, wann es sinn­voll ist, eine Betreuung anzu­regen.

Unterstüt­zung anbieten

Herr Nitschke, eine Mutter möchte für ihren erwachsenen Sohn Hilfe organisieren. Ein Nach­bar sieht, dass die Nach­barin nicht mehr zurecht­kommt. Was können sie tun?

Als erstes sollten sie die betroffene Person ansprechen und Unterstüt­zung anbieten sowie auf die Möglich­keit einer recht­lichen Betreuung hinweisen. Eine solche setzt voraus, dass die Person sich krank­heits­bedingt nicht mehr alleine um ihre Angelegenheiten kümmern kann. Jeder kann eine solche Betreuung beim zuständigen Gericht anregen, auch wenn sie oder er die Betreuung nicht selber über­nehmen möchten.

Welches Gericht ist zuständig?

Zuständig ist immer das Amts­gericht am ständigen Aufenthalts­ort des Betroffenen, entscheidend ist also in den meisten Fällen, wo der oder die Betroffene wohnt. Die Anregung für ein Betreuungs­verfahren sollte man schriftlich bei Gericht einreichen oder persönlich bei der Rechts­antrags­stelle vorsprechen, die es bei den Amts­gerichten gibt.

Konkrete Informationen

Welche Daten braucht das Gericht?

Wichtig sind Informationen über die Person, um die es geht: Name, Anschrift, möglichst auch das Geburts­datum sowie eine Telefon­nummer. Informationen über die konkreten Probleme des Menschen sowie eine Telefon­nummer von dessen Arzt oder Ärztin sind ebenfalls sehr hilf­reich. 

Wie geht das Gericht vor?

Zu Beginn eines Verfahrens holt das Gericht regel­mäßig einen Sozialbe­richt ein, der die wirt­schaftliche, gesundheitliche und familiäre Situation des Betroffenen beschreiben soll. Zuständig dafür ist eine häufig bei der Kreis­verwaltung angesiedelte Betreuungs­stelle, wobei die genaue Bezeichnung regional unterschiedlich ist. In großen Städten ist die Betreuungs­stelle oft Teil der Bezirks­verwaltung. Nach dem Sozialbe­richt holt das Gericht regel­mäßig ein Attest beim Arzt des Betroffenen ein oder gibt ein medizi­nisches Gutachten in Auftrag.

Wünsche der Betroffenen berück­sichtigen

Sprechen Sie persönlich mit den Betroffenen?

Ja. Als Richter höre ich die Person persönlich an. Wenn es möglich ist, findet das Gespräch im Gericht statt. Oft fahre ich auch in deren Wohnung oder manchmal ins Kranken­haus. Es geht darum heraus­zufinden, was der Betroffene sich wünscht und welche Unterstüt­zung er tatsäch­lich benötigt.

Ist solch ein Gespräch auch per Video möglich?

Nein, eine Kommunikation über Skype oder Zoom ist nicht ausreichend. Ebenso wenig reicht in so einem Fall ein Telefonat.

Vorläufige Betreuung

Das Verfahren dauert Monate. Geht es schneller?

Alternativ kann das Gericht eine vorläufige Betreuung einrichten – bei besonders eiligem Hand­lungs­bedarf, etwa drohendem Wohnungs­verlust. Zudem ist immer ein ärzt­liches Attest erforderlich, das am besten dem ersten Schreiben an das Gericht beigefügt ist. Die Person bekommt dann sofort einen Betreuer. Die Anhörung wird nachgeholt.

Was regelt ein Betreuer?

Das Gericht weist dem Betreuer Aufgaben­kreise zu. Typisch sind die Gesund­heits- oder die Vermögens­sorge sowie die Interes­sens­vertretung gegen­über Behörden oder einem Pfle­geheim. Mit einem vom Gericht ausgestellten Betreuer­ausweis kann der Betreuer mit Ärzten und Banken korrespondieren.

Kann jeder Betreuer sein?

Schlägt der Betroffene keine konkrete Person vor, prüft das Gericht, ob jemand aus dem Umfeld in Betracht kommt – etwa ein Verwandter oder guter Freund. Findet das Gericht keinen ehren­amtlichen Betreuer, setzt es eine professionelle Betreuungs­person ein. Das kann ein Berufs­betreuer sein oder ein Angestellter eines Betreuungs­ver­eins.

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VeraWayne am 15.06.2022 um 01:10 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung

Belotester am 10.06.2021 um 06:31 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 09.06.2021 um 08:49 Uhr
Richtigstellung

@Gabriele.Helmert: Die Aussage "Suizide lassen sich verhindern" ist im Kontext zu lesen. Er steht unter den Tipps "Was Sie tun können". Damit wollen wir Menschen ermutigen, Betroffene zu unterstützen und nicht allein zu lassen. Der Satz besagt, dass durch Beistand Suizide vermieden werden können. Er erhebt nicht den Anspruch, dass das in jedem Fall gelingt und soll erst recht nicht suggerieren, dass anderenfalls Bezugspersonen oder Angehörige versagt haben. (nm/cr)

Gabriele.Helmert am 08.06.2021 um 08:58 Uhr
Bitte um Richtigstellung

"Suizide lassen sich verhindern." suggeriert jeden suizidalen Menschen von der Selbsttötung abhalten zu können und damit auch jeder Bezugsperson versagt zu haben, die einen Menschen durch Suizid verloren hat. Ersteres fördert Wunschdenken (nicht jeder Suizid lässt sich verhindern!), letzteres bestärkt betroffene Menschen in ihren leidvollen Schuld-Gedanken und -Gefühlen.
Um umgehende Korrektur des genannten Satzes bittet mit freundlichen Grüßen:
Gabriele Helmert, approb. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin

fischerdi am 07.06.2021 um 20:58 Uhr
Ein wirklich gutes Thema…

… auch ich hatte einen Mitarbeiter mit „endogenen Schizophrenie“, er redete mit den Wänden usw…. Ich hatte als Vorgesetzter sogar einen Zugang zu ihm… nun bekomm den Mann dennoch zu einem Arzt… nach mehreren Anläufen schwand auch mein Zugang, der Mann wurde mit 40 arbeitsunfähig… ich hätte eine amtliche Unterstützung gebraucht und dem Mann helfen können, er wäre vermutlich heute nich arbeitsfähig. Totales Versagen unserer Menschenrechtspolitik, hätte der Patient täglich seine Medikation genommen, wäre er wieder integriert und arbeitsfähig, aber der helfende Vorgesetzte oder Kollege darf ja auch nicht einfach behaupten „der Mann ist krank“ ggf. wird dann der Kollege /Vorgesetzter wegen Mobbing sich zu verantworten zu haben… M.E. Haben hier die Justiz und Juristen versagt. Ich hatte sogar mit der Beratungsstelle von Angehörigen telefoniert… ein zweiter ähnlicher Fall ist mir auch bekannt, bis zum Personalrat alle wollen helfen, keiner darf sagen: „Der Mann ist psych. Krak…“