Bei Banken und Sparkassen hat die Zukunft begonnen: Zur Einführung europaweit einheitlicher bargeldloser Zahlungen ändern sie ihre Geschäftsbedingungen. Doch die Informationen für Kunden sind kaum verständlich. test.de erklärt, worum es geht und worauf sich Kunden von Banken und Sparkassen einstellen müssen.
Europaweit überweisen: Termine stehen fest
Den Euro gibt es schon seit über zehn Jahren. Jetzt soll auch der bargeldlose Zahlungsverkehr quer durch die EU grenzenlos funktionieren. „Single Euro-payment area“ (Sepa) heißt das Projekt. Viele Jahre haben Politiker, Behörden und Unternehmen daran gearbeitet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Jetzt stehen alle wesentlichen Daten fest: Bis Februar 2014 muss die Umstellung abgeschlossen sein und spätestens 2016 sollen die letzten Übergangsregelungen auslaufen.
Veränderungen bei Widerrufsfrist
Kompliziert ist die Umstellung für Unternehmen und Banken: Völlig verschiedene Systeme müssen kompatibel werden. Für Kunden dagegen ändert sich zunächst fast gar nichts und später nur ein wenig:
- Abbuchung. Bankkunden haben zukünftig acht Wochen Zeit, die neuen Sepa-Lastschriften zu widerrufen. Wenn sie kein „Mandat“, wie die bisherige Einzugsermächtigung bei Sepa-Lastschriften heißt, erteilt haben, ist sogar 13 Monate Zeit, das Geld zurückzuholen. Allerdings: Sobald Betroffene eine unzulässige Abbuchung bemerken, müssen sie unverzüglich die Bank informieren. Die Widerrufsfrist bei herkömmlichen Lastschriftbuchungen beträgt ab Montag, 9. Juli, ebenfalls nur noch acht Wochen ab Buchung. Diese Frist ist europarechtlich verbindlich vorgegeben. Bisher galt eine sechs-wöchige Frist, die aber in der Regel erst am Quartalsende mit dem Rechnungsschluss begann.
- Kontonummer. Bis spätestens Februar 2014 gehen Bankleitzahl und Kontonummer in der Iban (kurz für „International Bank Account Number“) auf. Für deutsche Bankkunden setzt sie sich aus „DE“, einer zweistelligen Prüfsumme und in der Regel der alten Bankleitzahl und Kontonummer zusammen. Kontonummern mit weniger als acht Ziffern werden Nullen vorangestellt. Ibans für deutsche Bankkonten haben stets 22 Stellen. Aber Achtung: Im Einzelfall kann – vor allem von Kunden fusionierter Banken – eine andere Iban notwendig sein. Verbraucher sollten abwarten, bis ihre Hausbank ihnen ihre Iban nennt. Diese haftet, wenn bei etwas schief geht. Eigene oder gar fremde Kontonummern bei Internetanbietern jenseits der Bank konvertieren zu lassen, verbietet sich schon aus Datenschutzgründen.
Zukünftig weniger Irrläufer
Hintern den Kulissen ändert sich sehr viel mehr: So müssen Unternehmen für Lastschriftzahlungen bei ihren Kunden künftig mehr Daten abfragen als bisher. Und: Insolvenzverwalter können zukünftig nach einer Pleite kaum noch Lastschriftbuchungen wieder rückgängig machen. Für Verbraucher ist das alles kein Problem. Für sie werden Bankzahlungen eher etwas sicherer als bisher, glaubt Frank-Christian Pauli, zuständiger Referent beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Bei Tippfehlern landen Iban-Überweisungen wegen der Integration einer einheitlichen Prüfziffer seltener als bisher auf dem falschen Konto, wo sie oft nur mit Mühe und auf Kosten des Kunden wieder zurückzuholen sind.
Widerruf von Lastschrift möglich
Bei einer ganzen Reihe von Details sieht Frank-Christian Pauli noch Klärungsbedarf. Bisher sind Einzugsermächtigungen immer bedingungsfrei rückbuchbar. Das Gesetz schützt dieses Recht auch bei der Umstellung vorhandener Einzugsermächtigungen auf neue Sepa-Mandate. Für zukünftige Sepa-Lastschriften allerdings ist das Widerrufsrecht bisher zwar vertraglich zugesichert, aber vom EU-Gesetz eigentlich nicht vorgesehen. Der vzbv fordert, die Gesetze nachzubessern, damit nicht die Anbieter das Widerrufsrecht später wieder aufheben können.
Auf Kosten der Kunden
Gleichzeitig geben die gesetzlichen Sepa-Regeln Kreditinstituten das Recht, Gebühren für die Benachrichtigung ihrer Kunden bei Nichteinlösen einer Lastschrift mangels Kontodeckung zu kassieren. Viele Banken verlangen jetzt 3 Euro je Benachrichtigung. Bisher durften die Banken Gebühren für Rücklastschriften nur beim Unternehmen kassieren, das die Abbuchung veranlasst hatte. Gerichte hatten Regelungen, wonach Kunden für die Rücklastschrift als solches oder für die Benachrichtigung darüber zahlen sollten, für nichtig erklärt.
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Der Stand der Dinge bei Sepa
Bundesfinanzministerium:Fragen & Antworten zu Sepa
[Update 22.05.2012] Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Wenn der Einzug von herkömmlichen Lastschriften scheitert, darf die Bank für die Benachrichtigung keine Gebühren kassieren. Er beanstandete damit eine Klausel in den Geschäftsbedingungen der Sparkassen. Sobald die neuen Geschäftsbedingungen gelten und das Einzugsverfahren umgestellt ist, dürfen sie allerdings Gebühren für die Benachrichtigung kassieren. Unklar bleibt, wie hoch die Gebühren sein dürfen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2012
Aktenzeichen: XI ZR 290/11
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@antons.de:
Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren. Einmal die für Verbraucher relevante SEPA-Basislastschrift und dann die von Ihnen genannte SEPA-Firmenlastschrift. Die Firmenlastschrift wird nur dann verwendet, wenn der Zahler kein Verbraucher ist.
Gebühren, die im Firmenkundengeschäft von den Kreditinstituten genommen werden, sind nicht so standardisiert wie im Privatkundengeschäft. Die Banken und Sparkassen können selbst entscheiden, welche Gebühren sie nehmen und die Höhe individuell mit den Kunden aushandeln. Aus diesem Grund hat die Bank aus unserer Sicht die Möglichkeit, für eine Mandatsänderung ein Entgelt zu verlangen. AK
Die Sparkasse Neuss teilt am 06.11.2013 via Kontoauszug ihren Geschäftskonto-Kunden folgende Änderung mit:
"... aufgrund der hohen Anforderungen und Prüfpflichten berechnen wir für die Hereinnahme oder Änderung von Abbuchungsaufträgen bzw. SEPA-Firmenlastschrift-Mandaten ab dem 01.01.2014 ein Entgelt i.H.v. 10,00 EUR. ..."
Jeder Handel treibende Betrieb arbeitet normalerweise mit seinen Lieferanten auf Basis von Lastschriften oder Abbuchungen zusammen. Mit dieser Änderung wird nun von der Hausbank für jede Neueinrichtung, Änderung der Firmierung oder Änderung der Bankverbindung (z.B. wegen Umzugs) eine Gebühr von 10 Euro erhoben.
Die EU-weite Einführung des SEPA-Systems ist durch EU-Beschlüsse Pflicht geworden. Nun stellt sich die Frage: ist die von der Sparkasse Neuss verlangte hohe Gebühr in dieser Form Wucher, ungerechtfertigte Bereicherung oder nur einfach dreist?
Kaarst, am 06.11.2013
Dipl.-Ing. Arnold Antons VDI
@test.de: Heute bekam ich Post von meiner Wohnungsgesellschaft (=Vermieter), mit der ich aufgefordert werde, erneut eine Einzugsermächtigung zu erteilen, "... damit im Laufe des Jahres auf SEPA umgestellt werden könne". Frage nun: Erweitere ich damit irgendwie den Zugriff meines Vermieters auf mein Konto? Oder gehe ohne Wissen neue Verpflichtungen ein? Denn schon bisher wurde meine Miete auf diese Weise eingezogen.
Freundliche Grüße an das Redaktionsteam!