Über­weisung und Last­schrift Die neuen Regeln für den Zahlungs­verkehr

3

Bei Banken und Sparkassen hat die Zukunft begonnen: Zur Einführung europaweit einheitlicher bargeldloser Zahlungen ändern sie ihre Geschäfts­bedingungen. Doch die Informationen für Kunden sind kaum verständlich. test.de erklärt, worum es geht und worauf sich Kunden von Banken und Sparkassen einstellen müssen.

Europaweit über­weisen: Termine stehen fest

Den Euro gibt es schon seit über zehn Jahren. Jetzt soll auch der bargeldlose Zahlungs­verkehr quer durch die EU grenzenlos funk­tionieren. „Single Euro-payment area“ (Sepa) heißt das Projekt. Viele Jahre haben Politiker, Behörden und Unternehmen daran gearbeitet, die Voraus­setzungen dafür zu schaffen. Jetzt stehen alle wesentlichen Daten fest: Bis Februar 2014 muss die Umstellung abge­schlossen sein und spätestens 2016 sollen die letzten Über­gangs­regelungen auslaufen.

Veränderungen bei Widerrufs­frist

Kompliziert ist die Umstellung für Unternehmen und Banken: Völlig verschiedene Systeme müssen kompatibel werden. Für Kunden dagegen ändert sich zunächst fast gar nichts und später nur ein wenig:

  • Abbuchung. Bank­kunden haben zukünftig acht Wochen Zeit, die neuen Sepa-Last­schriften zu widerrufen. Wenn sie kein „Mandat“, wie die bisherige Einzugs­ermächtigung bei Sepa-Last­schriften heißt, erteilt haben, ist sogar 13 Monate Zeit, das Geld zurück­zuholen. Allerdings: Sobald Betroffene eine unzu­lässige Abbuchung bemerken, müssen sie unver­züglich die Bank informieren. Die Widerrufs­frist bei herkömm­lichen Last­schrift­buchungen beträgt ab Montag, 9. Juli, ebenfalls nur noch acht Wochen ab Buchung. Diese Frist ist europarecht­lich verbindlich vorgegeben. Bisher galt eine sechs-wöchige Frist, die aber in der Regel erst am Quartals­ende mit dem Rechnungs­schluss begann.
  • Konto­nummer. Bis spätestens Februar 2014 gehen Bank­leitzahl und Konto­nummer in der Iban (kurz für „Interna­tional Bank Account Number“) auf. Für deutsche Bank­kunden setzt sie sich aus „DE“, einer zwei­stel­ligen Prüfsumme und in der Regel der alten Bank­leitzahl und Konto­nummer zusammen. Konto­nummern mit weniger als acht Ziffern werden Nullen voran­gestellt. Ibans für deutsche Bank­konten haben stets 22 Stellen. Aber Achtung: Im Einzel­fall kann – vor allem von Kunden fusionierter Banken – eine andere Iban notwendig sein. Verbraucher sollten abwarten, bis ihre Haus­bank ihnen ihre Iban nennt. Diese haftet, wenn bei etwas schief geht. Eigene oder gar fremde Konto­nummern bei Internetanbietern jenseits der Bank konvertieren zu lassen, verbietet sich schon aus Daten­schutz­gründen.

Zukünftig weniger Irrläufer

Hintern den Kulissen ändert sich sehr viel mehr: So müssen Unternehmen für Last­schrift­zahlungen bei ihren Kunden künftig mehr Daten abfragen als bisher. Und: Insolvenz­verwalter können zukünftig nach einer Pleite kaum noch Last­schrift­buchungen wieder rück­gängig machen. Für Verbraucher ist das alles kein Problem. Für sie werden Bank­zahlungen eher etwas sicherer als bisher, glaubt Frank-Christian Pauli, zuständiger Referent beim Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv). Bei Tipp­fehlern landen Iban-Über­weisungen wegen der Integration einer einheitlichen Prüfziffer seltener als bisher auf dem falschen Konto, wo sie oft nur mit Mühe und auf Kosten des Kunden wieder zurück­zuholen sind.

Widerruf von Last­schrift möglich

Bei einer ganzen Reihe von Details sieht Frank-Christian Pauli noch Klärungs­bedarf. Bisher sind Einzugs­ermächtigungen immer bedingungs­frei rück­buch­bar. Das Gesetz schützt dieses Recht auch bei der Umstellung vorhandener Einzugs­ermächtigungen auf neue Sepa-Mandate. Für zukünftige Sepa-Last­schriften allerdings ist das Widerrufs­recht bisher zwar vertraglich zugesichert, aber vom EU-Gesetz eigentlich nicht vorgesehen. Der vzbv fordert, die Gesetze nach­zubessern, damit nicht die Anbieter das Widerrufs­recht später wieder aufheben können.

Auf Kosten der Kunden

Gleich­zeitig geben die gesetzlichen Sepa-Regeln Kredit­instituten das Recht, Gebühren für die Benach­richtigung ihrer Kunden bei Nicht­einlösen einer Last­schrift mangels Konto­deckung zu kassieren. Viele Banken verlangen jetzt 3 Euro je Benach­richtigung. Bisher durften die Banken Gebühren für Rück­last­schriften nur beim Unternehmen kassieren, das die Abbuchung veranlasst hatte. Gerichte hatten Rege­lungen, wonach Kunden für die Rück­last­schrift als solches oder für die Benach­richtigung darüber zahlen sollten, für nichtig erklärt.

Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv): Der Stand der Dinge bei Sepa
Bundes­finanz­ministerium:Fragen & Antworten zu Sepa

[Update 22.05.2012] Der Bundes­gerichts­hof hat klar­gestellt: Wenn der Einzug von herkömm­lichen Last­schriften scheitert, darf die Bank für die Benach­richtigung keine Gebühren kassieren. Er bean­standete damit eine Klausel in den Geschäfts­bedingungen der Sparkassen. Sobald die neuen Geschäfts­bedingungen gelten und das Einzugs­verfahren umge­stellt ist, dürfen sie allerdings Gebühren für die Benach­richtigung kassieren. Unklar bleibt, wie hoch die Gebühren sein dürfen.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 22.05.2012
Aktenzeichen: XI ZR 290/11

3

Mehr zum Thema

3 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 08.11.2013 um 08:56 Uhr
10 Euro Gebühr für SEPA Firmenlastschriften

@antons.de:
Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren. Einmal die für Verbraucher relevante SEPA-Basislastschrift und dann die von Ihnen genannte SEPA-Firmenlastschrift. Die Firmenlastschrift wird nur dann verwendet, wenn der Zahler kein Verbraucher ist.
Gebühren, die im Firmenkundengeschäft von den Kreditinstituten genommen werden, sind nicht so standardisiert wie im Privatkundengeschäft. Die Banken und Sparkassen können selbst entscheiden, welche Gebühren sie nehmen und die Höhe individuell mit den Kunden aushandeln. Aus diesem Grund hat die Bank aus unserer Sicht die Möglichkeit, für eine Mandatsänderung ein Entgelt zu verlangen. AK

antons.de am 06.11.2013 um 17:45 Uhr
10 Euro Gebühr für SEPA Firmenlastschriften

Die Sparkasse Neuss teilt am 06.11.2013 via Kontoauszug ihren Geschäftskonto-Kunden folgende Änderung mit:
"... aufgrund der hohen Anforderungen und Prüfpflichten berechnen wir für die Hereinnahme oder Änderung von Abbuchungsaufträgen bzw. SEPA-Firmenlastschrift-Mandaten ab dem 01.01.2014 ein Entgelt i.H.v. 10,00 EUR. ..."
Jeder Handel treibende Betrieb arbeitet normalerweise mit seinen Lieferanten auf Basis von Lastschriften oder Abbuchungen zusammen. Mit dieser Änderung wird nun von der Hausbank für jede Neueinrichtung, Änderung der Firmierung oder Änderung der Bankverbindung (z.B. wegen Umzugs) eine Gebühr von 10 Euro erhoben.
Die EU-weite Einführung des SEPA-Systems ist durch EU-Beschlüsse Pflicht geworden. Nun stellt sich die Frage: ist die von der Sparkasse Neuss verlangte hohe Gebühr in dieser Form Wucher, ungerechtfertigte Bereicherung oder nur einfach dreist?
Kaarst, am 06.11.2013
Dipl.-Ing. Arnold Antons VDI

Testinteressierter am 18.04.2013 um 16:20 Uhr
Vermieter will erneute Einzugsermächtigung ...?

@test.de: Heute bekam ich Post von meiner Wohnungsgesellschaft (=Vermieter), mit der ich aufgefordert werde, erneut eine Einzugsermächtigung zu erteilen, "... damit im Laufe des Jahres auf SEPA umgestellt werden könne". Frage nun: Erweitere ich damit irgendwie den Zugriff meines Vermieters auf mein Konto? Oder gehe ohne Wissen neue Verpflichtungen ein? Denn schon bisher wurde meine Miete auf diese Weise eingezogen.
Freundliche Grüße an das Redaktionsteam!