Eine Erbschaft bringt längst nicht immer das große Geld. Manchmal droht vielmehr ein Berg von Schulden. Weiß der Hinterbliebene das, schlägt er die Erbschaft am besten aus. Verpasst er die sechswöchige Frist und ist die Finanzlage des Verstorbenen undurchsichtig, kann der Erbe dennoch verhindern, die Schulden aus eigener Tasche zahlen zu müssen: Er beantragt die „Anordnung der Nachlassverwaltung“ beim Nachlassgericht. Das muss er innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft tun. Steht jedoch fest, dass es nur Schulden zu erben gibt, haben die Erben nicht die Nachlassverwaltung zu beantragen, sondern die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Zuständig ist das Insolvenzgericht. Auch das Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt, dass Erben nicht mit ihrem Vermögen für Schulden des Verstorbenen haften.