Lässt sich eine Frau aus Deutschland in einer Klinik in Österreich behandeln, muss die gesetzliche Krankenkasse nur so viel zahlen, wie eine Behandlung im Inland kosten würde. Es half nicht, dass ein Kassenmitarbeiter telefonisch zugesichert hatte, dass alle Kosten übernommen würden. Nur schriftliche Zusagen zählen, so das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 19 KR 1981/14).