Überhöhte Abschleppgebühren 400 Euro fürs Falschparken

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Mit Falschparkern auf Kundenparkplätzen kennen Abschleppdienste kein ­Pardon. Schwarze Schafe kassieren dort unverschämt ab.

Auf dem Kundenparkplatz vor dem ­Cineplex-Kino im bayerischen Memmingen war jede Menge Platz, als Heidrun Brauchli ihr Auto abstellte. Ins Kino wollte sie zwar nicht, aber schließlich parken ja viele Autofahrer vor Supermärkten oder Geschäften, ohne Kunde zu sein.

Die Grundstückseigentümer wie der ­Cine­plex-Betreiber sind genervt. Sie beauftragen Abschleppunternehmen damit, ihre Parkplätze zu überwachen und widerrechtlich parkende Fahrzeuge abzuschleppen.

Dann wird es oft sehr teuer. Denn die schwarzen Schafe der Branche verlangen unverschämt hohe Beträge, die weit über den Preisen örtlicher Unternehmen liegen.

Falschparken kostet Zeit und Bares

Heidrun Brauchli musste 400 Euro zahlen. Das Kinopersonal hatte ihr die Nummer der Firma „Parkraumüberwachung“ aus dem 120 Kilometer entfernten Augsburg gegeben, als sie ihr Auto nicht fand. Zweieinhalb Stunden musste sie warten, bis ein Mitarbeiter kam und ihr sagte, wohin ihr Auto geschleppt wurde – gegen Bargeld.

„Dass ich unberechtigt geparkt habe, ­sehe ich ein, dafür zahle ich auch. Aber die Kostenhöhe und dass ich sofort ohne Rechnung zahlen sollte, macht mich wütend“, sagt die 57-Jährige.

Zum Vergleich: Wäre ihr Auto von einem öffentlichen Parkplatz abgeschleppt worden, hätte sie in Memmingen wohl maximal 185 Euro zahlen müssen. Damit wären die Kosten fürs Abschleppen, eine Verwaltungspauschale und das Bußgeld gedeckt.

Das Recht des Eigentümers

Wer unerlaubt auf Privatgrund parkt, begeht eine „Besitzstörung“. Das gilt für Privatgrundstücke genauso wie für Geschäfts- und Kundenparkplätze. Hier stellt der Besitzer die Regeln auf. Er muss sie nur durch Schilder wie „Nur für Kunden“ oder „Eine Stunde mit Parkschein“ deutlich machen. Seine Regeln gelten auch nach Geschäftsschluss und wenn auf dem Gelände viele Parkplätze frei sind.

Wird der Falschparker abgeschleppt, muss er die Kosten dafür tragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Abschlepper sogar das Recht hat, das Auto zurückzuhalten, bis der Parksünder zahlt (Az. V ZR 144/08). Will der Falschparker sein Auto wieder, muss er also sofort zahlen.

Streit um die Höhe der Kosten

Doch wie viel darf der Parkspaß kosten? Im BGH-Fall ging es um 15 Euro Inkassogebühr und 150 Euro Abschleppkosten. Die Inkassokosten bekam der Falschparker zurück, nicht aber die Abschleppkosten.

Einen bundeseinheitlichen Preis fürs Abschleppen gibt es nicht. Das Amtsgericht in München hielt 100 Euro für gerechtfertigt (Az. 412 C 15126/09), das Amtsgericht Hamburg-Altona 120 Euro (Az. 314A C 47/08). Dies entspricht der Empfehlung des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen. Abend- und Feiertagszuschlag ­sowie Überführung zu einem Abstellplatz können noch dazukommen.

Was die weiteren Kosten neben den Ab­schleppgebühren betrifft, haben die Amtsgerichte bislang völlig unterschiedlich entschieden. „Die Rechtsprechung ist abhängig von der Kammer und vom Richter“, sagt Klaus Heimgärtner vom ADAC.

Das Augsburger Amtsgericht entschied vor zwei Jahren, dass der Falschparker neben den Abschleppkosten die Gebühren für die Halterermittlung übernehmen müsse. Er müsse sogar den Anwalt bezahlen, der ihn zu einer Unterlassungserklärung auffordert. Darin muss der Falschparker versichern, dass er es nie wieder tun wird (Az. 22 C 5276/07).

Unsinnige Unterlassungsforderung

Die Firma „Parkraumüberwachung“ in Augs­burg ist Abschleppdienst und Detektei in einem, wie Geschäftsführer Arthur Andreas Schifferer stolz betont. Auf Anfrage von Finanztest zählt er alle Kosten auf, die seine Firma nimmt: Gebühren fürs Abschleppen und für die Beweissicherung sowie Vorleistungen für eine Unterlassungserklärung. Alles zusammen nennt er zynisch sein „Rundumsorglospaket“.

Doch ganz sicher scheint sich der Unternehmer seiner Sache nicht zu sein. Heidrun Brauchli bekam erst auf ausdrückliches Verlangen überhaupt eine Rechnung. Darin stand aber nur der Gesamtbetrag, ohne Aufschlüsselung der einzelnen Posten.

Unsinnig und umstritten sind laut Heimgärtner vom ADAC besonders die Ausgaben für eine Unterlassungserklärung. Denn auch ohne eine solche Erklärung werde kaum jemand sein Auto ein zweites Mal auf einem Platz abstellen, von dem er bereits für viel Geld abgeschleppt wurde.

Erfolgreich vor Gericht gewehrt

Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, dass nur die Kosten berechnet werden dürfen, die sinnvoll und nötig sind. Das zeigt auch der Fall von Julia Thiele*. Mitarbeiter der Parkräume KG in München hatten sie in rüdem Ton aufgefordert, 343 Euro zu zahlen, während ihr Auto bereits am Haken hing. Die herbeigerufene Polizei konnte wenig ausrichten – außer eine Anzeige wegen Nötigung aufzunehmen.

Doch die junge Frau ließ nicht locker. Mithilfe ihrer Rechtsschutzversicherung klagte sie gegen die überhöhten Kosten und musste am Ende nur die tatsächlichen Kosten von 178 Euro tragen (Amtsgericht München, Az. 433 C 6767/09). Der Preis orientierte sich an den ortsüblichen Kosten.

„Sie bekam recht, weil nach Auffassung des Gerichts die Vorbereitungskosten für das Abschleppen wie Beweissicherung und Personal nicht ersetzt werden“, sagt ihr Anwalt Emil Kellner. Diese Kosten müsse der Eigentümer selbst tragen.

* Name von der Redaktion geändert.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 10.06.2021 um 10:08 Uhr
Abschleppkosten überhöht?

@Testleser1014: Im Artikel geht es um das Abschleppen von "Parksündern". In Ihrem Fall war eine Havarie der Grund für den Abtransport des Fahrzeugs. Welche Preise hier für gewöhnlich aufgerufen werden, haben wir noch nicht untersucht. Grundsätzlich gilt hier Vertragsfreiheit, man könnte also auch bei anderen Anbietern nach dem Preis fragen, bevor man einen Dienst beauftragt. Preisbildend sind auch Faktoren wie Dringlichkeit, Erreichbarkeit des Havarie-Orts, Tageszeit usw. Möglicherweise kann man Ihnen bei einem der deutschen Verkehrsclubs mit einer Preisübersicht dienen. (PH)

Testleser1014 am 08.06.2021 um 18:09 Uhr
Abschleppkosten überhöht?

Im Dezember 2018 wurde aufgrund eines Unfalls, unser Opel Meriva A (Kühlflüssigkeit lief aus, Lenkung ging sehr schwer) abgeschleppt. Für ca 30-40km und 1,5h Arbeitszeit (insgesamt mit Anfahrt) berechnete das Abschleppunternehmen Kranwagen 215€/h mal 1,5h = 322,50€, Aufgrund Sonntagsarbeit 69€/h x 1,5h für Arbeitskraft = 103,5€ . 105,5+322,50€ = 426€ Kamen noch 19% MwSt. = 83,20€.
426€ + 83,20€ + 11,90€ Grundgebühr macht eine stolze Summe von 521,10€ für 1,5h.
Ist das Wucher???

Ronja1997 am 09.11.2018 um 16:09 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 09.08.2013 um 16:59 Uhr
Falschparker

@Parktrottel:
Es ist ohne Zweifel notwendig, dass Bereiche wie Feuerwehr- und Krankenhauszufahrten frei gehalten werden. Es ist auch legitim, das solches Abschleppen teurer wird, wenn private Unternehmen beschäftigt werden. Es gibt leider keine eindeutigen Regeln, wie teuer das sein darf. So etwas muss dann in vielen Fällen von Gerichten geklärt werden. Es ist übertrieben, wenn fürs Abschleppen 400 € in Rechnung gestellt werden, was dem vierfache dessen entspricht, was der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen als reine Abschleppkosten veranschlagt. Die Meldung gibt lediglich Hinweise, sich gegen willkürlich hohe Kosten zur Wehr zu setzen. (TK)

Gelöschter Nutzer am 09.08.2013 um 12:50 Uhr
Falschparker am Krankenhaus in der Nothilfe!

Hallo,
ich sehe immer wieder Falschparker im Krankenhaus, die abgeschleppt werden müssen, weil sie die Notaufnahme und angrenzende Parkplätze zuparken.
Die Notaufnahme muß aber freibleiben, denn wenn viele Notärzte kommen, z.B. nach einem Massenunfall - dann muß der Weg frei sein.
Dafür gibt es für Krankenhäuser nur die Möglichkeit, private Parkräumer zu beschäftigen.Die privaten Parkräumer werden aber nicht wie die Polizei von uns allen bezahlt mit unseren Steuergeldern. Daher ist es nachher teuer für die Falschparker, denn die Parkräumer müssen auch Geld verdienen.
Es gibt Anwälte, die solche Falschparker vertreten und genau wissen, dass sie damit verlieren. Das ist eine traurige Beschäftigung für einen Anwalt, weil damit die Welt nicht verändert.
Krankenhäuser kriegen von der Feuerwehr Auflagen eben wegen den Nothilfen, die nicht zugeparkt werden dürfen und zahlen mitunter Verwarnungsgeld, wenn sie die Nothilfe nicht freihalten.
MFG
Scherer