Ein Mieter ist nicht berechtigt, die Eingangstür von außen zu streichen – schon gar nicht in neuer Farbe. Sonst kann der Vermieter Kostenersatz für die Farbbeseitigung und den Neuanstrich verlangen – allerdings nur anteilig, wenn ein Anstrich ohnehin fällig war (Amtsgericht Münster, Az. 8 C 488/14).