
Alkohol im Griff? 1,59 Promille auf dem Pedelec bleiben straffrei, wenn der Fahrer unauffällig fährt.
Die 0,5-Promille-Grenze im Straßenverkehr gilt fürs Autofahren, nicht fürs Radeln. Üblicherweise passiert Radfahrern nichts, wenn ihr Blutalkoholwert unter 1,6 Promille bleibt und sie beim Fahren keinerlei Auffälligkeiten zeigen. Gibt es die aber, kann schon ab 0,3 Promille eine Strafanzeige folgen. Ab 1,6 Promille steht die Fahreignung insgesamt infrage, auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Außerdem verlangen die Behörden dann meist eine medizinisch-psychologischen Untersuchung („Idiotentest“).
Fahrverbot gilt auch für Tretroller
Die Behörden dürfen Leuten, die zu viel Alkohol im Blut haben, sogar das Radeln komplett verbieten. Das passierte einem Mann aus Landau. Er war der Polizei aufgefallen, weil er Schlangenlinien fuhr. Eine Blutprobe ergab 2,21 Promille. Deshalb verlangte die Stadt, dass er das Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vorlegt, um seine Fahreignung nachzuweisen. Die aber war dem Mann zu teuer. Daraufhin verbot ihm die Behörde die Nutzung von Fahrzeugen im Straßenverkehr, auch die von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Tretrollern. Mit seiner Klage dagegen blitzte der Mann vor dem Verwaltungsgericht Neustadt ab (Az. 1 K 48/20.NW).
Keine Strafe bei unauffälligem Fahrverhalten
Für Pedelecs mit Motorunterstützung bis 25 km/h gelten die Regeln wie für Fahrräder: Bis 1,6 Promille gibt es keine Strafe, wenn das Fahrverhalten unauffällig bleibt. Das stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe klar, als ein E-Bike-Fahrer mit 1,59 Promille Alkohol im Blut mit einer Radfahrerin kollidierte. Sie hatte ihm zuvor die Vorfahrt genommen.
Fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr?
Das Gericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr frei. Die Begründung: Es lägen keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse vor, wonach Fahrer eines Pedelecs mit bis zu 25 Kilometern pro Stunde schon unterhalb der Grenze für Fahrradfahrer, nämlich 1,6 Promille Blutalkohol, absolut fahruntüchtig seien (Az. 2 Rv 35 Ss 175/20). Mehr zum Thema Verkehrsregeln für Radfahrer in unserem großen Fahrrad-Special.
Diese Meldung ist erstmals am 26. August 2020 auf test.de erschienen. Sie wurde am 5. Oktober 2020 aktualisiert.