
Extra-Euro. Zufrieden mit dem Essen und Service? Dann gehört ein Trinkgeld dazu.
Der kleine Obolus, den ein Kunde dem Kellner oder Friseur gibt, gehört zum guten Ton. Doch wie viel ist angemessen? Wann muss der Empfänger das Trinkgeld versteuern? test.de erklärt die wichtigsten Fakten rund ums Trinkgeld und sagt, in welchen Fällen der Zahler das pourboire sogar steuerlich absetzen kann.
1 500 Euro pro Nacht sind drin – aber selten
Bis zum Morgengrauen hinter der Theke gestanden, 500 Euro Trinkgeld verdient. Das klingt wie im Film, ist aber für Kellner in der Münchener Nobeldiskothek „P1“ Realität. Während des Oktoberfests komme, so heißt es, auch mal ein Trinkgeld von 1 500 Euro zusammen – pro Nacht. Den meisten Kellnern, Taxifahrern oder Friseuren wird so viel Geld nicht ins Portmonee gespült. Doch jeder freut sich über die Extra-Euro. Wie viel sollte es sein, um weder geizig noch überheblich zu wirken?
10 Prozent sind üblich
Starre Regeln gibt es nicht. Auf- und Abrunden liegt im Rahmen der gesellschaftlichen Gepflogenheiten. Es gelten allenfalls Richtwerte, betonen Tourismus- und Hotelverbände, Gaststätten- und Friseurinnungen. Trinkgeld ist vor allem eines: freiwillig. Ob der Kunde einen Obolus gibt oder nicht, bleibt ihm überlassen. Bediengelder sind in Deutschland meist im Preis einkalkuliert. Doch es gehört zum guten Ton, bei einer Standardleistung – Merksatz: „Da kann man nicht meckern“ – ein Trinkgeld zu geben. Mit 10 Prozent, bezogen auf den Rechnungsbetrag, liegt der Gast selten falsch.
Bei höheren Rechnungen reichen 5 Prozent
Damit kann er seine Anerkennung für guten Service, gutes Essen oder besondere Freundlichkeit zeigen. Bewegt sich die Rechnung im drei- oder vierstelligen Bereich – zum Beispiel nach einer Hochzeit oder Taufe –, gilt: Weniger ist mehr. Der gängige Satz sinkt auf ungefähr 5 Prozent. Am 10-Prozent-Satz kann sich der Kunde nicht nur beim Essengehen, sondern auch bei anderen Gelegenheiten orientieren, etwa beim Friseur oder nach einer Taxifahrt. Gibt es keine Rechnung, an der Garderobe im Theater oder in der Oper zum Beispiel, sind oft Fixbeträge üblich, etwa 50 Cent.
Trinkgeld | ||
Trinkgeld | ||
Friseur: Der Kunde gibt mindestens 1 Euro pro Arbeitsgang oder pauschal 5 bis 10 Prozent. | ||
Pizzaservice: Üblich sind 1 bis 2 Euro. Wer fünf Stockwerke ohne Aufzug überwindet, bekommt gern etwas mehr. | ||
Taxi: Ist der Gast zufrieden, macht er dem Fahrer mit 10 Prozent des Fahrpreises eine Freude. | ||
Umzugshelfer: 5 Euro für jeden Helfer sollten drin sein – bei vielen Treppen und schweren Kisten mehr. | ||
Zimmermädchen im Hotel: 2 bis 3 Euro pro Tag. Zimmerservice: ab 2 Euro pro Lieferung. Kofferträger: 1 bis 2 Euro pro Gepäckstück jeweils bei An- und Abreise. | ||
Gastronomie: Üblich sind 10 Prozent der Gesamtrechnung, bei dreistelligen Beträgen weniger. |
Von der Steuer absetzen
Nicht nur das Geschäftsessen, sondern auch das in dem Zusammenhang gezahlte Trinkgeld kann der Gastgeber steuerlich geltend machen, wenn er Unternehmer ist: als Betriebsausgabe. 70 Prozent des Rechnungsbetrags und des Trinkgelds sind absetzbar. Bei reinen Arbeitsessen, bei denen nur Mitarbeiter des Unternehmens am Tisch sitzen, lassen sich sogar 100 Prozent der Aufwendungen geltend machen. Ein Arbeitnehmer kann die Kosten der Bewirtung inklusive Trinkgeld von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen, wenn sie in dessen Sinne war. Oder er macht die Bewirtung in Einzelfällen als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Dafür muss er dem Finanzamt aber genau darlegen, weshalb die Kosten im Zusammenhang mit seiner Angestelltentätigkeit standen und dass sie nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden.
Eigenbeleg möglich
Für das Finanzamt ist ein Nachweis wichtig. Der Steuerzahler kann „Trinkgeld“, die Höhe des Betrags und „dankend erhalten“ auf die Rechnung schreiben und es sich vom Kellner quittieren lassen. „Manche Kellner schrecken davor zurück“, sagt Steuerberaterin Melanie Erhard von der Kanzlei Rödl & Partner. „Sie denken, dass sie das freiwillig gezahlte Trinkgeld in ihrer Steuererklärung angeben müssen. Das stimmt aber nicht, wenn sie es als Angestellter direkt vom Gast bekommen.“ Fehlt die Quittung, kann der Geber einen Eigenbeleg ausstellen. Er schreibt den Betrag auf die Rechnung und unterschreibt statt des Kellners selbst. Das Finanzamt prüft diese Belege besonders sorgfältig.
Für den Empfänger meist steuerfrei
Auf Trinkgeld fallen meist keine Steuern an – unabhängig von dessen Höhe. Aber es gibt Ausnahmen. Ist das Trinkgeld zum Beispiel als Bedienungszuschlag vorgeschrieben, muss es versteuert werden. Dann ist es nicht mehr freiwillig und kein Trinkgeld im eigentlichen Sinne. Es ist auch nur steuerfrei, wenn der Mitarbeiter es direkt erhält. Bekommt der Unternehmer das Trinkgeld, muss er es als Betriebseinnahme versteuern und auch zur Bemessung der Umsatzsteuer einbeziehen.
Wem das Trinkgeld zusteht
„Ein weiterer Killer der Steuerfreiheit ist der Trinkgeldpool“, sagt Melanie Erhard. Trinkgeld bleibt für Angestellte nur steuerfrei, wenn eine persönliche Beziehung zwischen Geber und Empfänger besteht. Werden die Trinkgelder aller Angestellten gesammelt und später vom Arbeitgeber verteilt, geht diese Beziehung verloren – und das Geld unterliegt als Arbeitslohn der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Ohnehin darf der Chef nicht einseitig festlegen, dass sein Angestellter das Trinkgeld in eine Gemeinschaftskasse zahlt (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 483/10). Es steht demjenigen zu, der es bekommen hat. Es sei denn, im Arbeitsvertrag wurde etwas anderes vereinbart. Der Chef darf das Trinkgeld auch nicht in die eigene Tasche stecken (LAG Hamm, Az. 16 Sa 199/14). In der Nobeldisko „P1“ darf jeder sein Trinkgeld behalten. Manch einer baut sich später ein Haus davon.