
Treppenlift. Wer ihn nicht mag, kann den Kauf stornieren. © Getty Images / M. Gilbert
Auch für einen individuell angepassten Treppenlift gilt das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen, wenn Kunden im Fernabsatz bestellt haben – also telefonisch, per E-Mail oder Brief. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts in den Geschäftsbedingungen ist unzulässig, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 7 O 5463/18).
Ausschlussklausel im Fernabsatzrecht greift nicht
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen Prima-Lift geklagt. Die Firma wollte keinen Widerruf erlauben, da die Lifte individuell auf die jeweilige Treppe zugeschnitten seien. Tatsächlich sieht das Fernabsatzrecht bei individuell angepasster Ware einen Ausschluss des Widerrufs vor. Das greift bei Treppenliften aber nicht, urteilte das Gericht. Da stehe nicht der Kauf im Vordergrund, sondern der Einbau eines Lifts.
Für Werkverträge gilt das Widerrufsrecht
Damit liege ein Werkvertrag vor, und dann gelte die Ausnahme vom Widerrufsrecht nicht. Die 14-Tage-Frist verlängert sich um zwölf Monate, wenn die Firma nicht korrekt auf das Widerrufsrecht hinweist.
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"Es entsteht ja kein Schaden für das Unternehmen, wenn es ab Eingang der Bestellung 14 Tage abwartet, bevor es mit der Fertigung des Treppenliftes beginnt."
Ja, da stimmt allerdings. Es verzögert eben nur den Prozess entsprechend, wobei ich nicht weiß, wie die üblichen Lieferzeiten in diesem Bereich aussehen. Insofern gebe ich ihnen recht.
Aber dass Treppenlifte (abgesehen vom Antrieb vielleicht) individuelle Anfertigungen sind, ist glaub ich unstrittig. Gerade solche individuell angefertigten Dinge sollen vom Widerspruchsrecht ausgeschlossen sein. Das finde ich logisch und sachgerecht. Dass hier das Gericht dies aber durch die Definition als Werkvertrag umgeht, kritisiere ich.
Aber ich war und bin eh ein strikter Gegner des gesetzlichen (!!!) Widerrufsrechts.
@Remember_Carthage: Es ging dem VZBV tatsächlich um das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen bei telefonischen oder Online-Bestellungen (Fernabsatz). Das Unternehmen Prima-Lift wollte dieses gesetzliche Verbraucherrecht in ihren Vertragsbedingungen ausschließen. Auch in Bezug auf die Kundenrechte bei Mängeln (Gewährleistung) versuchte das Unternehmen, gesetzliche Kundenrechte per Vertrag zu unterlaufen. Das ist unzulässig.
Unter diesem Link gibt es die Pressemitteilung des VZBV sowie einen weiteren Link zum Urteil im Volltext: https://www.vzbv.de/pressemitteilung/widerrufsrecht-gilt-auch-bei-bestellung-von-treppenliften
Wir sind der Meinung, dass das sehr wohl mit Verbraucherschutz zu tun hat, da die Treppenlift-Firmen teilweise sehr aufdringlich werben und die Kunden oft ältere Leute sind. Es entsteht ja kein Schaden für das Unternehmen, wenn es ab Eingang der Bestellung 14 Tage abwartet, bevor es mit der Fertigung des Treppenliftes beginnt. (Se)
Absurd! Absolut absurd. Wie soll der Hersteller einen individuell auf die räumlichen Gegebenheiten eines Kunden angepassten Lift denn irgendwo anders wieder einsetzen können? Sitz und Antrieb vielleicht noch ... aber der Rest?
Gibt es wirklich so wenig Probleme, dass die sogenannten "Verbraucherzentralen" sich mit einem solchen Unfug befassen müssen? Was ist das Ergebnis? Es wird für alle teurer, weil die Hersteller Widerrufe in die Preise einkalkulieren müssen. Und sowas nennt sich ernsthaft "Verbraucher"zentrale