
Treppenlift. Wer ihn nicht mag, kann den Kauf stornieren.
Auch für einen individuell angepassten Treppenlift gilt das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen, wenn Kunden im Fernabsatz bestellt haben – also telefonisch, per E-Mail oder Brief. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts in den Geschäftsbedingungen ist unzulässig, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 7 O 5463/18).
Ausschlussklausel im Fernabsatzrecht greift nicht
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen Prima-Lift geklagt. Die Firma wollte keinen Widerruf erlauben, da die Lifte individuell auf die jeweilige Treppe zugeschnitten seien. Tatsächlich sieht das Fernabsatzrecht bei individuell angepasster Ware einen Ausschluss des Widerrufs vor. Das greift bei Treppenliften aber nicht, urteilte das Gericht. Da stehe nicht der Kauf im Vordergrund, sondern der Einbau eines Lifts.
Für Werkverträge gilt das Widerrufsrecht
Damit liege ein Werkvertrag vor, und dann gelte die Ausnahme vom Widerrufsrecht nicht. Die 14-Tage-Frist verlängert sich um zwölf Monate, wenn die Firma nicht korrekt auf das Widerrufsrecht hinweist.