Treppenlift Kasse zahlt nicht

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Eine Krankenkasse muss einem quer­schnitts­gelähmten Mann, der auf einen Roll­stuhl angewiesen ist, nicht die Reparatur­kosten für seinen Treppenlift bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Pflegekasse zuvor beim Einbau des Treppenlifts einen Zuschuss von rund 2 500 Euro für „wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen“ gezahlt hat. Das entschied das Sozialge­richt Stutt­gart (Az. S 27 KR 5559/14). Treppenlifte gehören nach Ansicht des Gerichts nicht zu den Hilfs­mitteln, die die gesetzlichen Krankenkassen zahlen müssten. Auch gebe es laut Gesetz keinen Anspruch auf Leistungen wie Instandset­zung und Ersatz­beschaffung bei Reparaturen.

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