Eine Krankenkasse muss einem querschnittsgelähmten Mann, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, nicht die Reparaturkosten für seinen Treppenlift bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Pflegekasse zuvor beim Einbau des Treppenlifts einen Zuschuss von rund 2 500 Euro für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ gezahlt hat. Das entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 27 KR 5559/14). Treppenlifte gehören nach Ansicht des Gerichts nicht zu den Hilfsmitteln, die die gesetzlichen Krankenkassen zahlen müssten. Auch gebe es laut Gesetz keinen Anspruch auf Leistungen wie Instandsetzung und Ersatzbeschaffung bei Reparaturen.
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