
Erlaubt. Auch für Buggys greift der grundgesetzliche Schutz der Familie. © imago / photothek
Kinderwagen dürfen im Treppenhaus stehen, wenn sie nicht stark stören. In diesem Fall greift der Grundrechtsschutz der Familie. Er begründet einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft, erklärte das Amtsgericht Dortmund einer gehbehinderten Frau, die im Erdgeschoss wohnte.
Sie komme mit ihren Einkäufen nicht ohne Weiteres an dem Buggy vorbei zu ihrer Wohnung. Und auf dem Weg in den Keller blieben ihr nur 60 Zentimeter Platz. Das Gericht fand dies unerheblich, zumal die Frau vor dem Gang in den Keller die Familie bitten könne, den Kinderwagen zur Seite zu schieben. Die Vorschläge, ihn in die Garage oder in den Keller zu stellen, fand das Gericht unsinnig. In der Garage parke das Auto, und dass es ausgeschlossen sei, den Kinderwagen die steile Kellertreppe hinunterzutragen, während das Kind unbeaufsichtigt bleibt, müsse man nicht extra erklären (Az. 425 C 6305/17).
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