Trennung und Scheidung

Unser Rat

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Splitting- und Grund­tarif. Wollen Sie nach einer Trennung ausrechnen, wie viel Steuern Sie künftig mehr zahlen müssen? Das können Sie im Internet unter www.bmf-steuerrechner.de. Geben Sie Ihre Einkommen aus dem letzten Steuer­bescheid ein. Wählen Sie „allein­stehend“. Addieren Sie Ihre Steuerbelastung und vergleichen Sie die Summe mit der Steuer im Bescheid. Die Differenz ist der bisherige Splitting­vorteil, der künftig entfällt.

Unter­halts­zahlung. Zahlungen können Sie als Sonder­ausgaben oder außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Welche Variante für Sie güns­tiger ist, klären Sie am besten mit einem Steuerberater, Lohn­steuer­hilfe­ver­ein oder Steuer­programm.

Einspruch. Erkennt das Finanz­amt Ihre Kosten rund um Scheidung und Ausgleich nicht an, legen Sie Einspruch ein, Musterbrief.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 10.07.2015 um 11:33 Uhr
Betreuungsfreibetrag / Einspruch

@Gutinga: Akzeptiert der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, die Übertragung seines hälftigen Betreuungsfreibetrages auf den anderen Elternteil nicht, legt dieser einen Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid ein. Dieser Einspruch hat das Ziel, das ihm der Betreuungsfreibetrag wieder gewährt wird. Ist der Einspruch sachlich gerechtfertigt, so hat das Finanzamt den Steuerbescheid desjenigen Elternteils, auf dessen Antrag zunächst der Freibetrag übertragen wurde, nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern. Das Finanzamt prüft, ob der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. (§32 Abs. 6 Satz 8 EStG).
Im BMF im Schreiben vom 28.6.2013, Rn. 11 finden Sie hierzu die Details:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-28-freibetraege-kinder.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (maa)

Gutinga am 10.07.2015 um 08:54 Uhr
Betreuungsunterhalt hälftig für beide Elternteile?

Sehr geehrte Redaktion,
zu ihrem obigen Artikel ist anzumerken, dass der 50 % ige Betreuungsfreibetrag dem nicht betreuenden Elternteil auf Antrag des betreuenden Elternteils durch das Finanzamt aberkannt wird, wenn der Betreuende dieses bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt.
In der Folge erlässt das Finanzamt für den nicht betreuenden Elternteil einen Änderungsbescheid. M. W. kann dieser auch nicht erfolgreich durch Einspruch angefochten werden. Für den nicht betreuenden Elternteil bleibt einzig die Möglichkeit der Übertragung für die Folgejahre beim Finanzamt zu widersprechen.
Hierbei scheint es unerheblich zu sein, ob der geschiedene Partner mit einem Erwachsenen einen Haushalt bildet für den kein Kindergeldanspruch mehr besteht. Ich bitte um Prüfung und ggf. um Klarstellung.
Vielen Dank
Gutinga