Anwalts- und Gerichtskosten: Einspruch einlegen
Seit dem Steuerjahr 2013 erkennen die Finanzämter viele Kosten rund um Trennung und Scheidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung an. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss jetzt entscheiden, ob Anwalts-, Notar- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung absetzbar sind.
Beim BFH anhängig sind Verfahren um Kosten für
- Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs (Az. VI R 66/14),
- Klärung von Streit über Trennungs- und Aufstockungsunterhalt, Zugewinnausgleich, Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder (Az. VI R 5/15),
- Klärung von Streit über Umgangsrecht mit Kindern, Trennungsunterhalt, Hausrat (Az. VI R 38/13),
- Regelungen im Vorfeld der Scheidung (Az. IV R 81/14).
Geben Sie in Ihrer Steuererklärung alle gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltshonorare, Gebühren, Notarkosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung an. Streicht das Amt die Kosten, legen Sie – wie im Musterbrief – Einspruch ein. Dadurch bleibt Ihr Steuerfall bis zur Klärung der Verfahren offen.
Lesen Sie auf der nächsten Seite:Musterbrief