Trennung und Scheidung

Anwalts- und Gerichts­kosten: Einspruch einlegen

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Seit dem Steuer­jahr 2013 erkennen die Finanz­ämter viele Kosten rund um Trennung und Scheidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung an. Der Bundes­finanzhof (BFH) muss jetzt entscheiden, ob Anwalts-, Notar- und Gerichts­kosten im Zusammen­hang mit einer Trennung und Scheidung absetz­bar sind.

Beim BFH anhängig sind Verfahren um Kosten für

  • Scheidung und Durch­führung des Versorgungs­ausgleichs (Az. VI R 66/14),
  • Klärung von Streit über Trennungs- und Aufstockungs­unterhalt, Zugewinn­ausgleich, Aufenthalts­bestimmungs­recht für die Kinder (Az. VI R 5/15),
  • Klärung von Streit über Umgangs­recht mit Kindern, Trennungs­unterhalt, Hausrat (Az. VI R 38/13),
  • Rege­lungen im Vorfeld der Scheidung (Az. IV R 81/14).

Geben Sie in Ihrer Steuererklärung alle gericht­lichen und außerge­richt­lichen Anwalts­honorare, Gebühren, Notar­kosten für eine Scheidungs­folgen­ver­einbarung an. Streicht das Amt die Kosten, legen Sie – wie im Musterbrief – Einspruch ein. Dadurch bleibt Ihr Steuerfall bis zur Klärung der Verfahren offen.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 10.07.2015 um 11:33 Uhr
Betreuungsfreibetrag / Einspruch

@Gutinga: Akzeptiert der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, die Übertragung seines hälftigen Betreuungsfreibetrages auf den anderen Elternteil nicht, legt dieser einen Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid ein. Dieser Einspruch hat das Ziel, das ihm der Betreuungsfreibetrag wieder gewährt wird. Ist der Einspruch sachlich gerechtfertigt, so hat das Finanzamt den Steuerbescheid desjenigen Elternteils, auf dessen Antrag zunächst der Freibetrag übertragen wurde, nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern. Das Finanzamt prüft, ob der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. (§32 Abs. 6 Satz 8 EStG).
Im BMF im Schreiben vom 28.6.2013, Rn. 11 finden Sie hierzu die Details:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-28-freibetraege-kinder.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (maa)

Gutinga am 10.07.2015 um 08:54 Uhr
Betreuungsunterhalt hälftig für beide Elternteile?

Sehr geehrte Redaktion,
zu ihrem obigen Artikel ist anzumerken, dass der 50 % ige Betreuungsfreibetrag dem nicht betreuenden Elternteil auf Antrag des betreuenden Elternteils durch das Finanzamt aberkannt wird, wenn der Betreuende dieses bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt.
In der Folge erlässt das Finanzamt für den nicht betreuenden Elternteil einen Änderungsbescheid. M. W. kann dieser auch nicht erfolgreich durch Einspruch angefochten werden. Für den nicht betreuenden Elternteil bleibt einzig die Möglichkeit der Übertragung für die Folgejahre beim Finanzamt zu widersprechen.
Hierbei scheint es unerheblich zu sein, ob der geschiedene Partner mit einem Erwachsenen einen Haushalt bildet für den kein Kindergeldanspruch mehr besteht. Ich bitte um Prüfung und ggf. um Klarstellung.
Vielen Dank
Gutinga