
Ist die Liebe vorbei, gehts ums Geld: Eine Zusammenveranlagung im Trennungsjahr spart Steuern und hilft hohe Scheidungskosten zu finanzieren. © Thinkstock
Zerbricht eine Ehe, steigt fast immer die Steuerbelastung. Beachten Expartner einige Punkte, können sie sparen.
Zähne zusammenbeißen und noch bis zum nächsten Jahr gemeinsam unter einem Dach wohnen bleiben? Wegen der Steuer? Für zerrüttete Paare ist das oft undenkbar. Steht für beide Partner fest, dass die Beziehung endgültig gescheitert ist, wollen sie so schnell wie möglich getrennte Wege gehen. Sie sollten trotzdem kurz an die Steuer denken, damit sie nicht gleich alle steuerlichen Vorteile verlieren, die Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft genießen.
Der größte Vorteil ist der für viele Paare günstige Splittingtarif, nach dem sie steuerlich zusammenveranlagt werden. Singles dagegen versteuern nach dem Grundtarif.
Guten Zeitpunkt für Trennung wählen
Viele Paare wissen nicht, dass ein Tag Zusammenwohnen ausreicht, um sich den Splittingtarif für das ganze Jahr zu sichern. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich statt am Jahresende erst am 2. Januar zu trennen. Erst dann darf der eine Partner ausziehen.
Wie sehr es sich lohnt, die Trennung ins Folgejahr zu verlagern, hängt vom Einkommen ab: Je größer das Gefälle zwischen den Expartnern, desto größer ist in der Regel der Splittingvorteil (siehe Tabelle unten).
Hat ein Partner zum Beispiel 60 000 Euro Einkommen, der andere 30 000 Euro, spart das Paar durch den Splittingtarif rund 1 000 Euro Steuern pro Jahr, Unser Rat. Ab dem Folgejahr der Trennung werden sie in jedem Fall einzeln veranlagt und nach dem Grundtarif besteuert.
Die Vorteile durch den Splittingtarif fallen weg
Je größer das Einkommensgefälle der Partner, desto größer der Splittingvorteil, von dem Verheiratete profitieren. Nur wenn beide in etwa gleich viel verdienen, steigt die Steuerbelastung nach der Trennung kaum.
Einkommen1 (Euro) Ehemann |
Einkommen1 (Euro) Ehefrau |
Splittingvorteil (Euro) (= Steuerersparnis gegenüber Singles) |
40 000 |
20 000 |
483 |
30 000 |
60 000 |
963 |
30 000 |
30 000 |
0 |
80 000 |
20 000 |
2 569 |
Versöhnungsversuch wird belohnt
Ausnahmsweise gewährt das Finanzamt Getrennten nicht nur im Trennungsjahr, sondern auch im Jahr danach den Splittingtarif, wenn sie einen ernsthaften Versöhnungsversuch wagen. Oft sind gemeinsame Kinder, die unter der Trennung leiden, ein Grund, wieder zusammenzuziehen. Selbst wenn sich nach kurzer Zeit abzeichnet, dass die Beziehung doch nicht mehr funktioniert, belohnt das Finanzamt den Versöhnungsversuch mit dem Splittingtarif für das ganze Jahr (BFH, Az. VI R 268/94).
Versöhnung nachweisen
Wichtig ist, dass der Versöhnungsversuch wirklich ernst gemeint und nicht rein steuerlich motiviert ist. Als glaubhafte Nachweise erkennt das Finanzamt zum Beispiel an: einen Post-Nachsendeauftrag von der neuen Wohnung an die gemeinsame Adresse, Namen von Zeugen wie Familie, Nachbarn oder Scheidungsanwalt.
Hat das Finanzamt Anhaltspunkte, dass der Versöhnungsversuch nur zum Schein unternommen wurde, bleibt es bei der Einzelveranlagung der Expartner.
Zusammenveranlagung einklagen
Trotz guter Vorsätze schaffen es Ehepartner oft nicht, friedlich auseinanderzugehen. Sie streiten nicht nur über Unterhaltsfragen, Hausrat, Vermögensausgleich und Umgangsrecht mit den Kindern, sondern auch über die Steuer.
Wichtig: Jeder Expartner hat im Trennungsjahr einen Anspruch auf die günstige Zusammenveranlagung. Stimmt einer der beiden der Zusammenveranlagung nicht zu – vielleicht aus Enttäuschung oder Wut –, kann sich der andere wehren und die Zustimmung notfalls einklagen.
Vorsicht bei Nachzahlungen

© Stiftung Warentest

Stellt das Finanzamt nach der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr eine Nachforderung, haften grundsätzlich beide als Gesamtschuldner für die Steuer. Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, ob die Partner inzwischen getrennt leben und getrennt Kasse machen.
Vermeiden lässt sich die Haftung für Steuerschulden des Ex, indem ein Partner einen „Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld“ stellt. Der Sachbearbeiter führt dann eine fiktive Einzelveranlagung für jeden Ehegatten durch. Anschließend ermittelt er das Verhältnis der Steuerbelastung der einzelnen Partner. Dieses wendet er auf die Steuernachforderung aus der Zusammenveranlagung an.
Folge: Nur der Partner, der die Steuerforderung verursacht hat, wird zur Nachzahlung aufgefordert. Der andere haftet so nicht für die Steuerschulden seines Ex. Das ist vor allem ratsam, wenn ein Partner Zahlungsprobleme hat oder Insolvenz anmelden musste.
Lohnsteuerkarten ändern lassen
Im Trennungsjahr können Angestellte ihre Lohnsteuerklassen beibehalten. Zum 1. Januar des Folgejahres müssen sie ihre Steuerklassen ändern lassen. Dann haben sie keinen Anspruch mehr auf den Splittingtarif (siehe Tabelle oben).
Expartner ohne Kinder werden nach der Steuerklasse I besteuert. Hat das Paar Kinder unter 18, wird der Elternteil, der die Kinder überwiegend betreut, der Steuerklasse II zugeordnet. Er erhält dann den Freibetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1 308 Euro pro Jahr. Dieser steht nur ihm allein zu.
Außerdem bekommt er den halben Kinderfreibetrag (2 184 Euro pro Jahr) und den halben Betreuungsfreibetrag (1 320 Euro pro Jahr). Die andere Hälfte der Kinderfrei- und Betreuungsfreibeträge wird bei dem Elternteil berücksichtigt, der Unterhaltszahlungen für die Kinder leisten muss.
Voraussetzung für den Freibetrag für Alleinerziehende ist, dass das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz beim betreuenden Elternteil gemeldet ist und er das Kindergeld für das Kind erhält. Es darf außerdem kein weiterer Erwachsener mit im Haushalt leben.
Wer nach der Trennung mit seinen Kindern und einem neuen Partner zusammenzieht, verliert den Freibetrag. Ausnahme: Der weitere Erwachsene ist Sohn oder Tochter, für die noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht, weil sie zum Beispiel noch in Ausbildung sind oder studieren.
In der Lohnsteuerkasse II ist der Freibetrag für Alleinerziehende bereits eingearbeitet. Er reduziert die monatliche Lohnsteuerbelastung direkt.
Unterhalt an den Ex absetzen
Muss ein Exgatte an den anderen Unterhalt zahlen, hat er zwei Möglichkeiten, seine Zahlungen abzusetzen:
Als Sonderausgaben. Zahlt ein Partner seinem getrennt lebenden oder geschiedenen Ex Unterhalt, kann er diese Zahlungen bis 13 805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Obendrein wirken sich bei ihm Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung steuermindernd aus, die er für den Ex übernommen hat. Er gibt die Zahlungen in der Anlage U zur Steuererklärung an. Der Partner, der das Geld erhält, muss darauf per Unterschrift bestätigen, dass er den Unterhalt versteuert. Diese Unterschrift kann er nicht verweigern, wenn der zahlende Expartner die Steuer übernimmt und andere Nachteile ausgleicht.
Als außergewöhnliche Belastung. Als Alternative zum Sonderausgabenabzug kann der Unterhalt leistende Expartner die Zahlungen bis zum Höchstbetrag von 8 354 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung als außergewöhnliche Belastung absetzen – ohne Zustimmung des Zahlungsempfängers. Der Unterhaltsempfänger muss hier nichts versteuern. Allerdings werden dessen eigene Einkünfte und Bezüge auf den Höchstbetrag angerechnet. Eine genaue Vergleichsrechnung, was günstiger ist, ist daher ratsam (Unser Rat).
Ausgleichszahlung angeben
Im Rahmen der Scheidung verständigen sich die Expartner beim Ausgleich der Rentenansprüche, dem Versorgungsausgleich, oft darauf, dass ein Partner dem anderen einen Geldbetrag als Abfindung überweist. Dadurch behält dieser seine Rentenansprüche für sich.
Steuerlich sollte er diese Ausgleichszahlung als Werbungskosten für die künftigen Renteneinkünfte erklären. Dafür trägt er die Summe auf der Anlage R zur Steuererklärung ein. Noch ist nicht abschließend geklärt, ob das Finanzamt die Werbungskosten anerkennen muss.
Dazu gibt es Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Az. 2 BvR 288/10; Az. 2 BvR 323/19). Streicht das Finanzamt die Aufwendungen, ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid sinnvoll (Anwalts- und Gerichtskosten, Musterbrief). Das Verfahren ruht dann automatisch, bis die Karlsruher Verfassungshüter entschieden haben.
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@Gutinga: Akzeptiert der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, die Übertragung seines hälftigen Betreuungsfreibetrages auf den anderen Elternteil nicht, legt dieser einen Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid ein. Dieser Einspruch hat das Ziel, das ihm der Betreuungsfreibetrag wieder gewährt wird. Ist der Einspruch sachlich gerechtfertigt, so hat das Finanzamt den Steuerbescheid desjenigen Elternteils, auf dessen Antrag zunächst der Freibetrag übertragen wurde, nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern. Das Finanzamt prüft, ob der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. (§32 Abs. 6 Satz 8 EStG).
Im BMF im Schreiben vom 28.6.2013, Rn. 11 finden Sie hierzu die Details:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-28-freibetraege-kinder.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (maa)
Sehr geehrte Redaktion,
zu ihrem obigen Artikel ist anzumerken, dass der 50 % ige Betreuungsfreibetrag dem nicht betreuenden Elternteil auf Antrag des betreuenden Elternteils durch das Finanzamt aberkannt wird, wenn der Betreuende dieses bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt.
In der Folge erlässt das Finanzamt für den nicht betreuenden Elternteil einen Änderungsbescheid. M. W. kann dieser auch nicht erfolgreich durch Einspruch angefochten werden. Für den nicht betreuenden Elternteil bleibt einzig die Möglichkeit der Übertragung für die Folgejahre beim Finanzamt zu widersprechen.
Hierbei scheint es unerheblich zu sein, ob der geschiedene Partner mit einem Erwachsenen einen Haushalt bildet für den kein Kindergeldanspruch mehr besteht. Ich bitte um Prüfung und ggf. um Klarstellung.
Vielen Dank
Gutinga