Trennung und Scheidung So wird es nicht unnötig teuer

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Trennung und Scheidung - So wird es nicht unnötig teuer

Ist die Liebe vorbei, gehts ums Geld: Eine Zusammen­ver­anlagung im Trennungs­jahr spart Steuern und hilft hohe Scheidungs­kosten zu finanzieren. © Thinkstock

Zerbricht eine Ehe, steigt fast immer die Steuerbelastung. Beachten Expartner einige Punkte, können sie sparen.

Zähne zusammenbeißen und noch bis zum nächsten Jahr gemein­sam unter einem Dach wohnen bleiben? Wegen der Steuer? Für zerrüttete Paare ist das oft undenk­bar. Steht für beide Partner fest, dass die Beziehung endgültig gescheitert ist, wollen sie so schnell wie möglich getrennte Wege gehen. Sie sollten trotzdem kurz an die Steuer denken, damit sie nicht gleich alle steuerlichen Vorteile verlieren, die Eheleute und Partner einer einge­tragenen Lebens­part­nerschaft genießen.

Der größte Vorteil ist der für viele Paare güns­tige Splitting­tarif, nach dem sie steuerlich zusammen­ver­anlagt werden. Singles dagegen versteuern nach dem Grund­tarif.

Guten Zeit­punkt für Trennung wählen

Viele Paare wissen nicht, dass ein Tag Zusammen­wohnen ausreicht, um sich den Splitting­tarif für das ganze Jahr zu sichern. Deshalb kann es sinn­voll sein, sich statt am Jahres­ende erst am 2. Januar zu trennen. Erst dann darf der eine Partner ausziehen.

Wie sehr es sich lohnt, die Trennung ins Folge­jahr zu verlagern, hängt vom Einkommen ab: Je größer das Gefälle zwischen den Expart­nern, desto größer ist in der Regel der Splitting­vorteil (siehe Tabelle unten).

Hat ein Partner zum Beispiel 60 000 Euro Einkommen, der andere 30 000 Euro, spart das Paar durch den Splitting­tarif rund 1 000 Euro Steuern pro Jahr, Unser Rat. Ab dem Folge­jahr der Trennung werden sie in jedem Fall einzeln veranlagt und nach dem Grund­tarif besteuert.

Die Vorteile durch den Splitting­tarif fallen weg

Je größer das Einkommens­gefälle der Partner, desto größer der Splitting­vorteil, von dem Verheiratete profitieren. Nur wenn beide in etwa gleich viel verdienen, steigt die Steuerbelastung nach der Trennung kaum.

Einkommen1 (Euro) Ehemann

Einkommen1 (Euro) Ehefrau

Splitting­vorteil (Euro) (= Steuerersparnis gegen­über Singles)

40 000

20 000

483

30 000

60 000

963

30 000

30 000

0

80 000

20 000

2 569

www.bmf-steuerrechner.de

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Zu versteuerndes Einkommen, ohne Soli­zuschlag und Kirchen­steuer.

Versöhnungs­versuch wird belohnt

Ausnahms­weise gewährt das Finanz­amt Getrennten nicht nur im Trennungs­jahr, sondern auch im Jahr danach den Splitting­tarif, wenn sie einen ernst­haften Versöhnungs­versuch wagen. Oft sind gemein­same Kinder, die unter der Trennung leiden, ein Grund, wieder zusammen­zuziehen. Selbst wenn sich nach kurzer Zeit abzeichnet, dass die Beziehung doch nicht mehr funk­tioniert, belohnt das Finanz­amt den Versöhnungs­versuch mit dem Splitting­tarif für das ganze Jahr (BFH, Az. VI R 268/94).

Versöhnung nach­weisen

Wichtig ist, dass der Versöhnungs­versuch wirk­lich ernst gemeint und nicht rein steuerlich moti­viert ist. Als glaubhafte Nach­weise erkennt das Finanz­amt zum Beispiel an: einen Post-Nach­sende­auftrag von der neuen Wohnung an die gemein­same Adresse, Namen von Zeugen wie Familie, Nach­barn oder Scheidungs­anwalt.

Hat das Finanz­amt Anhalts­punkte, dass der Versöhnungs­versuch nur zum Schein unternommen wurde, bleibt es bei der Einzel­ver­anlagung der Expartner.

Zusammen­ver­anlagung einklagen

Trotz guter Vorsätze schaffen es Ehepartner oft nicht, friedlich auseinander­zugehen. Sie streiten nicht nur über Unter­halts­fragen, Hausrat, Vermögens­ausgleich und Umgangs­recht mit den Kindern, sondern auch über die Steuer.

Wichtig: Jeder Expartner hat im Trennungs­jahr einen Anspruch auf die güns­tige Zusammen­ver­anlagung. Stimmt einer der beiden der Zusammen­ver­anlagung nicht zu – vielleicht aus Enttäuschung oder Wut –, kann sich der andere wehren und die Zustimmung notfalls einklagen.

Vorsicht bei Nach­zahlungen

Trennung und Scheidung - So wird es nicht unnötig teuer

© Stiftung Warentest

Stellt das Finanz­amt nach der Zusammen­ver­anlagung im Trennungs­jahr eine Nach­forderung, haften grund­sätzlich beide als Gesamt­schuldner für die Steuer. Das Finanz­amt interes­siert sich nicht dafür, ob die Partner inzwischen getrennt leben und getrennt Kasse machen.

Vermeiden lässt sich die Haftung für Steuerschulden des Ex, indem ein Partner einen „Antrag auf Aufteilung der Gesamt­schuld“ stellt. Der Sach­bearbeiter führt dann eine fiktive Einzel­ver­anlagung für jeden Ehegatten durch. Anschließend ermittelt er das Verhältnis der Steuerbelastung der einzelnen Partner. Dieses wendet er auf die Steuer­nach­forderung aus der Zusammen­ver­anlagung an.

Folge: Nur der Partner, der die Steuer­forderung verursacht hat, wird zur Nach­zahlung aufgefordert. Der andere haftet so nicht für die Steuerschulden seines Ex. Das ist vor allem ratsam, wenn ein Partner Zahlungs­probleme hat oder Insolvenz anmelden musste.

Lohn­steuerkarten ändern lassen

Im Trennungs­jahr können Angestellte ihre Lohn­steuerklassen beibehalten. Zum 1. Januar des Folge­jahres müssen sie ihre Steuerklassen ändern lassen. Dann haben sie keinen Anspruch mehr auf den Splitting­tarif (siehe Tabelle oben).

Expartner ohne Kinder werden nach der Steuerklasse I besteuert. Hat das Paar Kinder unter 18, wird der Eltern­teil, der die Kinder über­wiegend betreut, der Steuerklasse II zuge­ordnet. Er erhält dann den Frei­betrag für Allein­erziehende in Höhe von 1 308 Euro pro Jahr. Dieser steht nur ihm allein zu.

Außerdem bekommt er den halben Kinder­frei­betrag (2 184 Euro pro Jahr) und den halben Betreuungs­frei­betrag (1 320 Euro pro Jahr). Die andere Hälfte der Kinder­frei- und Betreuungs­frei­beträge wird bei dem Eltern­teil berück­sichtigt, der Unter­halts­zahlungen für die Kinder leisten muss.

Voraus­setzung für den Frei­betrag für Allein­erziehende ist, dass das Kind mit Haupt- oder Neben­wohn­sitz beim betreuenden Eltern­teil gemeldet ist und er das Kinder­geld für das Kind erhält. Es darf außerdem kein weiterer Erwachsener mit im Haushalt leben.

Wer nach der Trennung mit seinen Kindern und einem neuen Partner zusammenzieht, verliert den Frei­betrag. Ausnahme: Der weitere Erwachsene ist Sohn oder Tochter, für die noch ein Anspruch auf Kinder­geld besteht, weil sie zum Beispiel noch in Ausbildung sind oder studieren.

In der Lohn­steuerkasse II ist der Frei­betrag für Allein­erziehende bereits einge­arbeitet. Er reduziert die monatliche Lohn­steuerbelastung direkt.

Unterhalt an den Ex absetzen

Muss ein Exgatte an den anderen Unterhalt zahlen, hat er zwei Möglich­keiten, seine Zahlungen abzu­setzen:

Als Sonder­ausgaben. Zahlt ein Partner seinem getrennt lebenden oder geschiedenen Ex Unterhalt, kann er diese Zahlungen bis 13 805 Euro pro Jahr als Sonder­ausgaben absetzen. Oben­drein wirken sich bei ihm Basisbeiträge für die Kranken- und Pflege­versicherung steuer­mindernd aus, die er für den Ex über­nommen hat. Er gibt die Zahlungen in der Anlage U zur Steuererklärung an. Der Partner, der das Geld erhält, muss darauf per Unter­schrift bestätigen, dass er den Unterhalt versteuert. Diese Unter­schrift kann er nicht verweigern, wenn der zahlende Expartner die Steuer über­nimmt und andere Nachteile ausgleicht.

Als außergewöhnliche Belastung. Als Alternative zum Sonder­ausgaben­abzug kann der Unterhalt leistende Expartner die Zahlungen bis zum Höchst­betrag von 8 354 Euro zuzüglich Kranken- und Pflege­versicherung als außergewöhnliche Belastung absetzen – ohne Zustimmung des Zahlungs­empfängers. Der Unter­halts­empfänger muss hier nichts versteuern. Allerdings werden dessen eigene Einkünfte und Bezüge auf den Höchst­betrag ange­rechnet. Eine genaue Vergleichs­rechnung, was güns­tiger ist, ist daher ratsam (Unser Rat).

Ausgleichs­zahlung angeben

Im Rahmen der Scheidung verständigen sich die Expartner beim Ausgleich der Renten­ansprüche, dem Versorgungs­ausgleich, oft darauf, dass ein Partner dem anderen einen Geld­betrag als Abfindung über­weist. Dadurch behält dieser seine Renten­ansprüche für sich.

Steuerlich sollte er diese Ausgleichs­zahlung als Werbungs­kosten für die künftigen Renten­einkünfte erklären. Dafür trägt er die Summe auf der Anlage R zur Steuererklärung ein. Noch ist nicht abschließend geklärt, ob das Finanz­amt die Werbungs­kosten anerkennen muss.

Dazu gibt es Muster­verfahren vor dem Bundes­verfassungs­gericht (BVerfG, Az. 2 BvR 288/10; Az. 2 BvR 323/19). Streicht das Finanz­amt die Aufwendungen, ist ein Einspruch gegen den Steuer­bescheid sinn­voll (Anwalts- und Gerichtskosten, Musterbrief). Das Verfahren ruht dann auto­matisch, bis die Karls­ruher Verfassungs­hüter entschieden haben.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 10.07.2015 um 11:33 Uhr
Betreuungsfreibetrag / Einspruch

@Gutinga: Akzeptiert der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, die Übertragung seines hälftigen Betreuungsfreibetrages auf den anderen Elternteil nicht, legt dieser einen Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid ein. Dieser Einspruch hat das Ziel, das ihm der Betreuungsfreibetrag wieder gewährt wird. Ist der Einspruch sachlich gerechtfertigt, so hat das Finanzamt den Steuerbescheid desjenigen Elternteils, auf dessen Antrag zunächst der Freibetrag übertragen wurde, nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern. Das Finanzamt prüft, ob der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. (§32 Abs. 6 Satz 8 EStG).
Im BMF im Schreiben vom 28.6.2013, Rn. 11 finden Sie hierzu die Details:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-28-freibetraege-kinder.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (maa)

Gutinga am 10.07.2015 um 08:54 Uhr
Betreuungsunterhalt hälftig für beide Elternteile?

Sehr geehrte Redaktion,
zu ihrem obigen Artikel ist anzumerken, dass der 50 % ige Betreuungsfreibetrag dem nicht betreuenden Elternteil auf Antrag des betreuenden Elternteils durch das Finanzamt aberkannt wird, wenn der Betreuende dieses bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt.
In der Folge erlässt das Finanzamt für den nicht betreuenden Elternteil einen Änderungsbescheid. M. W. kann dieser auch nicht erfolgreich durch Einspruch angefochten werden. Für den nicht betreuenden Elternteil bleibt einzig die Möglichkeit der Übertragung für die Folgejahre beim Finanzamt zu widersprechen.
Hierbei scheint es unerheblich zu sein, ob der geschiedene Partner mit einem Erwachsenen einen Haushalt bildet für den kein Kindergeldanspruch mehr besteht. Ich bitte um Prüfung und ggf. um Klarstellung.
Vielen Dank
Gutinga