
Ist die Liebe aus, geht’s auch ums Geld. Für die Ex-Partner steigt dann fast immer die Steuerbelastung. Deshalb lohnt es sich, zumindest steuerlich noch an einem Strang zu ziehen. Das Finanztest-Special erklärt, wie eine Zusammenveranlagung im Trennungsjahr Steuern spart, wann ein Versöhnungsversuch vom Fiskus belohnt wird und wie eine Haftung für die Steuerschulden des Ex ausgeschlossen werden kann. Außerdem gibt es eine Übersicht über die wichtigsten einschlägigen Musterprozesse, die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig sind, etwa zur Durchführung des Versorgungsausgleichs und zum Trennungsunterhalt. Ein Musterbrief zeigt, wie Sie unter Berufung auf laufende BFH-Verfahren Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen können.
Ratgeber der Stiftung Warentest
Wer sich noch ausführlicher über das Thema informieren will, findet in Aus und vorbei. Hilfe bei Trennung und Scheidung einen guten Ratgeber. Anschaulich und auf verständliche Art und Weise erläutern die Experten der Stiftung Warentest die rechtlichen und steuerlichen Folgen bei Trennung und Scheidung. Das Buch hat 192 Seiten und kostet 18,90 Euro (PDF-Download oder E-Book: 14,99 Euro).
Der Einstieg in den Finanztest-Artikel
„Zähne zusammenbeißen und noch bis zum nächsten Jahr gemeinsam unter einem Dach wohnen bleiben? Wegen der Steuer? Für zerrüttete Paare ist das oft undenkbar. Steht für beide Partner fest, dass die Beziehung endgültig gescheitert ist, wollen sie so schnell wie möglich getrennte Wege gehen. Sie sollten trotzdem kurz an die Steuer denken, damit sie nicht gleich alle steuerlichen Vorteile verlieren, die Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft genießen.“
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- Lässt sich ein Paar noch vor Silvester trauen, kann es sich so den meist günstigeren Splittingtarif rückwirkend für das ganze Jahr sichern. Wir sagen wie.
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- Ob Heirat, Kind, Karriere oder Jobverlust – oft lohnt sich ein Steuerklassenwechsel. Lesen Sie, welche Steuerklasse für Sie die richtige ist und was es zu beachten gibt.
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- Trennung und Scheidung haben auch rechtliche Folgen. In manchen Situationen ist es wichtig, schnell zu handeln. test.de verrät, worauf Sie achten sollten.
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@Gutinga: Akzeptiert der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, die Übertragung seines hälftigen Betreuungsfreibetrages auf den anderen Elternteil nicht, legt dieser einen Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid ein. Dieser Einspruch hat das Ziel, das ihm der Betreuungsfreibetrag wieder gewährt wird. Ist der Einspruch sachlich gerechtfertigt, so hat das Finanzamt den Steuerbescheid desjenigen Elternteils, auf dessen Antrag zunächst der Freibetrag übertragen wurde, nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern. Das Finanzamt prüft, ob der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. (§32 Abs. 6 Satz 8 EStG).
Im BMF im Schreiben vom 28.6.2013, Rn. 11 finden Sie hierzu die Details:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-28-freibetraege-kinder.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (maa)
Sehr geehrte Redaktion,
zu ihrem obigen Artikel ist anzumerken, dass der 50 % ige Betreuungsfreibetrag dem nicht betreuenden Elternteil auf Antrag des betreuenden Elternteils durch das Finanzamt aberkannt wird, wenn der Betreuende dieses bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt.
In der Folge erlässt das Finanzamt für den nicht betreuenden Elternteil einen Änderungsbescheid. M. W. kann dieser auch nicht erfolgreich durch Einspruch angefochten werden. Für den nicht betreuenden Elternteil bleibt einzig die Möglichkeit der Übertragung für die Folgejahre beim Finanzamt zu widersprechen.
Hierbei scheint es unerheblich zu sein, ob der geschiedene Partner mit einem Erwachsenen einen Haushalt bildet für den kein Kindergeldanspruch mehr besteht. Ich bitte um Prüfung und ggf. um Klarstellung.
Vielen Dank
Gutinga