Stirbt ein Mieter, darf sein Mitbewohner in den Mietvertrag eintreten, wenn beide jahrelang gemeinsam einen Haushalt geführt haben. Eine intime Liebesbeziehung ist nicht Voraussetzung für die Übernahme (Az. 67 S 390/15). Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Haushaltsbeziehung reicht als Eintrittsgrund
In dem Fall hatte der Mieter mit einem 26 Jahre jüngeren Mann fast 20 Jahre lang in einer Vater-Sohn-ähnlichen Beziehung zusammengelebt. Nach dem Tod des Mieters wollte sein Mitbewohner in den Mietvertrag eintreten. Das lehnte der Vermieter ab. Er war der Auffassung, dass die beiden Männer eine intime Liebesbeziehung hätten führen müssen. Nur dann wäre ein Eintrittsrecht gegeben. Auf dem Klageweg forderte er die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Gericht wies die Klage ab. Eine auf Dauer angelegte Haushaltsbeziehung reiche als Eintrittsgrund aus.
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