Tier­schutz

Mast­hähn­chen

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Die Tabelle vergleicht ausgewählte Kriterien, die bei einer tiergerechten Haltung von Mast­hähn­chen eine Rolle spielen.

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Ökologische Tierhaltung

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Einstiegs­stufe
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Premium
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Bestands­ober­grenzen

Keine Grenze.

Maximal 4800 Hühner.

Maximal 6000 Hühner in Gruppen mit maximal 500 Tieren.

Maximal 2 x 30 000 Hühner.

Maximal 16 000 Hühner in Gruppen mit maximal 4 800 Tieren.

Platz für Tiere

Maximal 39 kg Hühner je 1 m2 (etwa 22 bis 25 Tiere).

Maximal 21 kg Hühner je m2 ( höchs­tens 10 Tiere).

Maximal 21 kg Hühner je m2 plus 4 m2 Auslauf je Tier.

25 kg Hühner je m2.

Maximal 21 kg Hühner je m2 (höchs­tens 10 Tiere je m2) plus 4 m2 Auslauf je Tier während eines Lebens­drittels.

Mastdauer

Mindestens 29 bis 46 Tage (rassebedingt).

Mindestens 81 Tage.

Keine Angaben, aber Haltung schnell wachsender Rassen verboten.

Keine Angaben, aber Beschränkung der maximalen Tages­zunahme auf 45 Gramm.

Mindestens 56 Tage.Beschränkung der maximalen Tages­zunahme auf 45 Gramm.

Besondere Bedingungen

(Beispiele)

Üblicher­weise ist natürliches Licht vorgeschrieben. Während der Licht­stunden muss die Licht­intensität mindestens 20 Lux in Kopf­höhe betragen. Trink­zugang: Je kg Lebendgewicht bei Rund­tränken mindestens 0,66 cm, bei Tränk­rinnen mindestens 1,5 cm nutz­barer Rand.

Bio-Nutztiere müssen von konventionellen getrennt gehalten werden. Die Haltung muss ihrem Verhalten, ihrer Entwick­lung und Biologie entsprechen. Verboten: systematisches Stutzen der Schnäbel.

Strukturierter Stall. Boden­deckende, trockene Einstreu. Möglich­keiten zum Sandbaden. Natürliches Licht, Licht­regime anpasst an den Tag-Nacht-Rhythmus. Verboten: Kupieren von Körpergewebe wie Schnäbel.

Trockene Einstreu. Strukturierter Stall mit Sitz­stangen und Pick­gegen­ständen. Licht­regime orientiert sich an Tag-Nacht­rhythmus. Ununterbrochene Dunkel­phase von 8 Stunden.

Stan­dards, die über die der Eingangs­stufe (siehe links) hinaus­gehen: Gleiche Tier­art darf nicht auf selbem Hof gehalten werden, wenn dabei die Stan­dards für die Premi­umstufe unter­schritten werden. Raufutter (Gras, Heu) und Saftfutter (Rüben).

Grün­auslauf

Nicht vorgeschrieben.

Ganz­jährig vorgeschrieben.

Ganz­jährig vorgeschrieben.

Kalt­scharraum (Wintergarten).

Kalt­scharraum (Wintergarten), Grün­auslauf während mindestens eines Lebens­drittels.

Futter

Konventionell, GVO erlaubt.

Mindestens 95 Prozent bio, kein GVO.

Nur heimisch aus Deutsch­land, kein GVO.

Konventionell, ab 2016 kein GVO mehr.

Konventionell, kein GVO.

Arznei­mittel

Das Arznei­mittel­gesetz regelt den Einsatz. Antibiotika als Leistungs­förderer sind seit 2006 verboten.

Vorgaben, die über das Arznei­mittel­gesetz hinaus­gehen: Arznei­mittel sind nur zu therapeutischen Zwecken zulässig. Pflanzliche und homöo­pathische Mittel haben Vorrang vor Antibiotika. Jähr­lich maximal 1 Antibioti­kabehand­lungen pro Tier. Verboten: Leistungs­förderer, Hormone.

Vorgaben, die über das Arznei­mittel­gesetz hinaus­gehen: Arznei­mittel sind nur zu therapeutischen Zwecken zulässig. Einsatz von Naturheil­verfahren und Natur­mitteln hat Vorrang. Bei Einsatz von chemisch-synthetischen alopathischen Arznei­mittel gelten doppelt so lange Warte­zeiten wie gesetzlich vorgeschrieben. Verboten: Leistungs­förderer, Hormone.

Vorgaben, die über das Arznei­mittel­gesetz hinaus­gehen: Arznei­mittel nur zu therapeutischen Zwecken. Der Deutsche Tier­schutz­bund über­wacht Antibiotika-Einsatz per Monitoring. Verboten: Leistungs­förderer, Hormone.

Vorgaben, die über das Arznei­mittel­gesetz und Vorgaben für die Einstieg­stufe hinaus­gehen: Jedes Tier darf maximal einmal während des Mast­durch­gangs mit Antibiotika behandelt werden.

Trans­portdauer zum Schlacht­hof

Keine Angaben.

Möglichst kurz, aber keine konkreten Angaben.

Maximal 4 Stunden zum nächst­gelegenen, geeigneten Schlacht­hof.

Maximal 4 Stunden.

Maximal 4 Stunden.

Abkür­zungen: m2 = Quadrat­meter, cm = Zenti­meter, kg = Kilogramm, GVO = Gentech­nisch veränderte Organismen.

Quellen: Verordnung zum Schutz land­wirt­schaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2009 / 3223); EG-Öko-Basis­ver­ordnung (Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007), Arznei­mittel­gesetz (zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.10.2012 I 2192), Neuland-Richt­linien für artgerechte Mast­geflügelhaltung (Stand: August 2010); Kriterienkatalog des Deutschen Tier­schutz­bundes für eine tiergerechte Haltung und Behand­lung von Mast­hühnern im Rahmen seines Tier­schutz­labels „Für Mehr Tier­schutz“ (12.10.2012).

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