Tier­schutz

Mast­schweine

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Die Tabelle vergleicht ausgewählte Kriterien, die bei einer tiergerechten Haltung von Mast­schweinen eine Rolle spielen.

Konventionelle Tierhaltung

Ökologische Tierhaltung
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Neuland
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Für mehr Tier­schutz

Einstiegs­stufe
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Premium
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Tiere pro Stall

Keine Angaben.

Keine Angaben.

Maximal 650.

Maximal 3000.

Maximal 950.

Platz

Pro Schwein mindestens 0,4 bis 1 m2 Stall­fläche (gewichts­abhängig).

Pro Schwein mindestens 0,8 bis 1,3 m2 Stall­fläche plus Auslauffläche von mindestens 0,6 bis 1 m2 (gewichts­abhängig).

Pro Schwein mindestens 0,5 bis 1,6 m2 Stall­fläche plus Auslauffläche von mindestens 0,3 bis 0,8 m2 (gewichts­abhängig).

Pro Schwein 0,7 bis 1,6 m2 Stall­fläche (gewichts­abhängig).

Pro Schwein 0,5 bis 1,5 m2 Stall­fläche plus Auslauffläche von 0,3 bis 0,8 m2 (gewichts­abhängig).

Besondere Bedingungen

(Beispiele)

Gewähr­leistet werden muss: Sicht­kontakt zu Artgenossen, Beschäftigungs­material, trockener Liege­bereich, Tages­licht. Zulässig: Kastration von Jung­ferkeln ohne Betäubung, Abschleifen der Zähne, Kupieren eines Teils vom Schwanz, durch­gängig Böden mit Spalten.

Sozial­kontakt zu Artgenossen muss durch Gruppen­haltung garan­tiert sein. Rück­zugs­möglich­keiten, viel Beschäftigungs­material, glatter Boden, trockener Liege­bereich, Tages­licht. Verboten: Ferkel­kastration ohne Betäubung, Zähne abkneifen, systematisches Kupieren der Schwänze, durch­gängig Böden mit Spalten.

Sozial­kontakt zu Artgenossen muss durch Gruppen­haltung garan­tiert sein. Beschränkung der täglichen Gewichts­zunahme auf maximal 700 Gramm. Nach Möglich­keit sollen robuste und widerstands­fähige Rassen einge­setzt werden. Verboten: Spaltenböden, Kupieren von Schwänzen, Abkneifen der Zähne, Ferkel­kastration ohne Betäubung, Nasenringe, Rüsselklammern.

Strukturierte Bucht. Perforierter Boden, befestigter Liege­bereich mit Minimal­einstreu oder weicher Matte. Tages­licht. Beschäftigungs­material plus spezielle Beschäftigungs­automaten mit Stroh oder Strohpellets. Luft­kühlung. Verboten: Ferkel­kastration ohne Betäubung, ab 2015 Schwänze kupieren.

Stan­dards, die über die Einstieg­stufe (siehe links) hinaus gehen: Trennung von Liege, Kot- und Aktivitäts­zonen. Mehrere Temperaturzonen.

Grün­auslauf

Nicht vorgeschrieben.

Vorgeschrieben.

Vorgeschrieben.

Nicht vorgeschrieben.

Außenklima­bereich vorgeschrieben.

Futter

Konventionell, GVO-Futter erlaubt.

Mindestens 95 Prozent Bio, kein GVO-Futter, Raufutter wie Gras und Heu vorgeschrieben.

Nur heimisch aus Deutsch­land, kein GVO-Futter.

Konventionell, ab 2016 kein GVO-Futter.

Konventionell, kein GVO-Futter.

Medikamente

Das Arznei­mittel­gesetz regelt den Einsatz. Antibiotika als Leistungs­förderer seit 2006 verboten.

Vorgaben, die über das Arznei­mittel­gesetz hinaus­gehen: Arznei­mittel sind nur zu therapeutischen Zwecken zulässig. Pflanzliche und homöo­pathische Mittel haben Vorrang. Jähr­lich maximal 3 Antibioti­kabehand­lungen pro Tier. Danach gelten längere Warte­zeiten als gesetzlich vorgeschrieben, bevor das Fleisch vermarktet werden kann. Verboten: Leistungs­förderer, Hormone.

Vorgaben, die über das Arznei­mittel­gesetz hinaus­gehen: Arznei­mittel sind nur zu therapeutischen Zwecken zulässig. Naturheil­verfahren und Natur­mittel haben Vorrang. Das Fleisch von Tieren ab einem Gewicht von 25 kg, die mit Nicht-Naturheil­mitteln behandelt wurden, fällt aus dem Programm. Verboten: Leistungs­förderer, Hormone.

Vorgaben, die über das Arznei­mittel­gesetz hinaus gehen: Arznei­mittel-Einsatz nur zur Therapie, nicht präventiv. Der Deutsche Tier­schutz­bund über­wacht den Einsatz von Antibiotika per Monitoring. Verboten: Hormone, Leistungs­förderer.

Siehe Einstiegs­stufe, links.

Trans­port­zeit zum Schlacht­hof

Keine Angaben.

Möglichst kurz und stress­frei, aber keine konkreten Angaben.

Maximal 4 Stunden zum nächst­gelegenen, geeigneten Schlacht­hof.

Maximal 4 Stunden, nicht mehr als 200 Kilo­meter.

Maximal 4 Stunden, nicht mehr als 200 Kilo­meter.

Legende

Abkür­zungen: m2 = Quadrat­meter, kg = Kilogramm, GVO = Gentech­nisch veränderte Organismen.

Quellen: Verordnung zum Schutz land­wirt­schaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2009 / 3223); Richt­linie 2008/120/EG Des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindest­anforderungen für den Schutz von Schweinen; Verordnung über hygie­nische Anforderungen beim Halten von Schweinen (zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.6.2009/1337), Arznei­mittel­gesetz (zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.10.2012 I 2192), EG-Öko-Basis­ver­ordnung (Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007), Neuland-Richt­linien für artgerechte Schweinehaltung (Stand: August 2010); Kriterienkatalog des Deutschen Tier­schutz­bundes für eine tiergerechte Haltung und Behand­lung von Mast­schweinen im Rahmen seines Tier­schutz­labels „Für Mehr Tier­schutz“ (12.10.2012).

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