Die Tabelle vergleicht ausgewählte Kriterien, die bei einer tiergerechten Haltung von Mastschweinen eine Rolle spielen.
Konventionelle Tierhaltung |
Ökologische Tierhaltung |
Neuland |
Für mehr Tierschutz |
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Einstiegsstufe |
Premium |
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Tiere pro Stall |
Keine Angaben. |
Keine Angaben. |
Maximal 650. |
Maximal 3000. |
Maximal 950. |
Platz |
Pro Schwein mindestens 0,4 bis 1 m2 Stallfläche (gewichtsabhängig). |
Pro Schwein mindestens 0,8 bis 1,3 m2 Stallfläche plus Auslauffläche von mindestens 0,6 bis 1 m2 (gewichtsabhängig). |
Pro Schwein mindestens 0,5 bis 1,6 m2 Stallfläche plus Auslauffläche von mindestens 0,3 bis 0,8 m2 (gewichtsabhängig). |
Pro Schwein 0,7 bis 1,6 m2 Stallfläche (gewichtsabhängig). |
Pro Schwein 0,5 bis 1,5 m2 Stallfläche plus Auslauffläche von 0,3 bis 0,8 m2 (gewichtsabhängig). |
Besondere Bedingungen (Beispiele) |
Gewährleistet werden muss: Sichtkontakt zu Artgenossen, Beschäftigungsmaterial, trockener Liegebereich, Tageslicht. Zulässig: Kastration von Jungferkeln ohne Betäubung, Abschleifen der Zähne, Kupieren eines Teils vom Schwanz, durchgängig Böden mit Spalten. |
Sozialkontakt zu Artgenossen muss durch Gruppenhaltung garantiert sein. Rückzugsmöglichkeiten, viel Beschäftigungsmaterial, glatter Boden, trockener Liegebereich, Tageslicht. Verboten: Ferkelkastration ohne Betäubung, Zähne abkneifen, systematisches Kupieren der Schwänze, durchgängig Böden mit Spalten. |
Sozialkontakt zu Artgenossen muss durch Gruppenhaltung garantiert sein. Beschränkung der täglichen Gewichtszunahme auf maximal 700 Gramm. Nach Möglichkeit sollen robuste und widerstandsfähige Rassen eingesetzt werden. Verboten: Spaltenböden, Kupieren von Schwänzen, Abkneifen der Zähne, Ferkelkastration ohne Betäubung, Nasenringe, Rüsselklammern. |
Strukturierte Bucht. Perforierter Boden, befestigter Liegebereich mit Minimaleinstreu oder weicher Matte. Tageslicht. Beschäftigungsmaterial plus spezielle Beschäftigungsautomaten mit Stroh oder Strohpellets. Luftkühlung. Verboten: Ferkelkastration ohne Betäubung, ab 2015 Schwänze kupieren. |
Standards, die über die Einstiegstufe (siehe links) hinaus gehen: Trennung von Liege, Kot- und Aktivitätszonen. Mehrere Temperaturzonen. |
Grünauslauf |
Nicht vorgeschrieben. |
Vorgeschrieben. |
Vorgeschrieben. |
Nicht vorgeschrieben. |
Außenklimabereich vorgeschrieben. |
Futter |
Konventionell, GVO-Futter erlaubt. |
Mindestens 95 Prozent Bio, kein GVO-Futter, Raufutter wie Gras und Heu vorgeschrieben. |
Nur heimisch aus Deutschland, kein GVO-Futter. |
Konventionell, ab 2016 kein GVO-Futter. |
Konventionell, kein GVO-Futter. |
Medikamente |
Das Arzneimittelgesetz regelt den Einsatz. Antibiotika als Leistungsförderer seit 2006 verboten. |
Vorgaben, die über das Arzneimittelgesetz hinausgehen: Arzneimittel sind nur zu therapeutischen Zwecken zulässig. Pflanzliche und homöopathische Mittel haben Vorrang. Jährlich maximal 3 Antibiotikabehandlungen pro Tier. Danach gelten längere Wartezeiten als gesetzlich vorgeschrieben, bevor das Fleisch vermarktet werden kann. Verboten: Leistungsförderer, Hormone. |
Vorgaben, die über das Arzneimittelgesetz hinausgehen: Arzneimittel sind nur zu therapeutischen Zwecken zulässig. Naturheilverfahren und Naturmittel haben Vorrang. Das Fleisch von Tieren ab einem Gewicht von 25 kg, die mit Nicht-Naturheilmitteln behandelt wurden, fällt aus dem Programm. Verboten: Leistungsförderer, Hormone. |
Vorgaben, die über das Arzneimittelgesetz hinaus gehen: Arzneimittel-Einsatz nur zur Therapie, nicht präventiv. Der Deutsche Tierschutzbund überwacht den Einsatz von Antibiotika per Monitoring. Verboten: Hormone, Leistungsförderer. |
Siehe Einstiegsstufe, links. |
Transportzeit zum Schlachthof |
Keine Angaben. |
Möglichst kurz und stressfrei, aber keine konkreten Angaben. |
Maximal 4 Stunden zum nächstgelegenen, geeigneten Schlachthof. |
Maximal 4 Stunden, nicht mehr als 200 Kilometer. |
Maximal 4 Stunden, nicht mehr als 200 Kilometer. |
Legende
Abkürzungen: m2 = Quadratmeter, kg = Kilogramm, GVO = Gentechnisch veränderte Organismen.
Quellen: Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2009 / 3223); Richtlinie 2008/120/EG Des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen; Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.6.2009/1337), Arzneimittelgesetz (zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.10.2012 I 2192), EG-Öko-Basisverordnung (Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007), Neuland-Richtlinien für artgerechte Schweinehaltung (Stand: August 2010); Kriterienkatalog des Deutschen Tierschutzbundes für eine tiergerechte Haltung und Behandlung von Mastschweinen im Rahmen seines Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“ (12.10.2012).
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