
Eselei. Auch diese Tiere machen Dummheiten.
Auch zahme Esel zählen nicht zu den von der Privathaftpflichtversicherung erfassten Tieren. Richten sie Schäden an, greift der Versicherungsschutz nicht, hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden (Az. 4 W 977/16). Geklagt hatte eine Besitzerin von zwei Eseln, die allein zum Zeitvertreib und Spielen für Kinder gehalten wurden. Als die Halterin vergaß, den Elektrozaun der Koppel einzuschalten, gelangten die Tiere auf die Straße und verursachten einen Verkehrsunfall. Die Besitzerin wollte ihre private Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, die aber lehnte ab. Um gegen ihren Versicherer vor Gericht zu ziehen, verlangte die Frau Prozesskostenhilfe. Doch sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht wiesen den Antrag wegen unzureichender Erfolgsaussichten des Rechtsstreits ab. Begründung der Richter: Auch für zahme Esel müsse eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, weil von ihnen eine erhöhte Gefahr ausgeht. Der Ausschluss aus der privaten Haftpflichtversicherung sei daher rechtens.