Tier­arzt­haftung Wenn der Tier­arzt Fehler macht

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Tier­arzt­haftung - Wenn der Tier­arzt Fehler macht

Chinchillas. Die Nager stammen aus Südamerika. © Getty Images

Nach einer Narkose sterben zwei Chinchillas. Die Halterin glaubt an Behand­lungs­fehler. Sie will die Tier­ärzte nicht bezahlen. Zu Recht?

Der Fall

Das Amts­gericht Hannover musste sich mit dem Tod zweier Chinchillas beschäftigen. Sie waren nach einer Behand­lung durch Ärzte der Tier­ärzt­lichen Hoch­schule Hannover verstorben. Weil die Besitzerin von einem Behand­lungs­fehler ausging, der zum unerwarteten Ableben der Nager führte, wollte sie die ausstehende Tier­arzt­rechnung nicht zahlen. Das Amts­gericht musste klären, ob die Tier­ärzte die Chinchillas falsch behandelt hatten oder nicht.

Beweislast beim Tierhalter

Kommt ein Haustier im Rahmen einer tier­ärzt­lichen Behand­lung zu Schaden, muss der Tierhalter einen Behand­lungs­fehler beweisen, wenn er ihn annimmt. Etwas anderes gilt nur bei sehr schweren Fehlern. Dann tritt eine Beweislastumkehr ein. Um einen schweren Behand­lungs­fehler handelt es sich, wenn gegen gängige Behand­lungs­regeln und elementare Erkennt­nisse der Medizin verstoßen wird. Er ist aus objektiv ärzt­licher Sicht nicht verständlich und darf einem Arzt einfach nicht passieren.

Anspruch auf Schaden­ersatz

In allen anderen Fällen muss der Tierhalter beweisen, dass der Arzt das Tier nicht fachgerecht und ordnungs­gemäß behandelt hat. Etwa dann, wenn die Behand­lung nicht nach den Regeln der tier­ärzt­lichen Kunst erfolgte. Außerdem, wenn sie nicht medizi­nisch ange­zeigt war, vermeid­bare Komplikationen aufgetreten sind, die bei ordnungs­gemäßer Behand­lung nicht entstanden wären, oder einfach eine falsche Diagnose gestellt wurde. Gelingt dem Tierhalter dieser Nach­weis, haftet der verantwort­liche Tier­arzt. Das bedeutet: Jeder Tierhalter hat Anspruch darauf, bei tier­ärzt­lichen Fehlern die Fortführung der Behand­lung oder Entschädigung in Geld vom Verantwort­lichen zu fordern.

Das Urteil

Der Halterin der zwei verstorbenen Chinchillas gelang es im Prozess nicht, einen Behand­lungs­fehler der beklagten Tier­ärzte nach­zuweisen. Sie muss die offene Tier­arzt­rechnung deshalb bezahlen (Amts­gericht Hannover, Az. 565 C 848/18).

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