Tickets zum Selbst­ausdrucken BGH verbietet Eventim-Gebühr

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Der Online-Tickethändler Eventim darf für Veranstaltungs­tickets, die er dem Käufer per E-Mail zuschickt und die dieser dann selbst ausdrucken muss, keine Service­gebühr in Höhe von 2,50 Euro verlangen. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden. Die Verbraucherzentrale (VZ) Nord­rhein-West­falen hatte wegen der Gebühr geklagt. Nach ihrer Ansicht muss Eventim die zu Unrecht erhobene Entgelte an die Kunden zurück­zahlen. Für die Rück­forderung bietet die VZ einen Musterbrief an.

2,50 Euro für Ticket­versand per E-Mail

Wer Eintritts­karten etwa für Musik­konzerte oder Theater­aufführungen online bestellt, muss sich die Tickets nicht unbe­dingt als Papierti­cket per Post zuschi­cken lassen. Viele Tickethändler bieten auch einen Versand per E-Mail an. Zu Hause muss der Kunde sich das Ticket dann noch ausdrucken („Print@home“). Der Ausdruck berechtigt ihn zur Teil­nahme an der Veranstaltung. Bei dem großen Tickethändler CTS Eventim aus Bremen heißt dieses Bestell­variante „Ticketdirect“. Bis vor kurzem musste ein Ticketkäufer neben dem Ticket­preis pro Bestellung für die „Ticketdirect“-Option zusätzlich eine Service­gebühr in Höhe von bis zu 2,50 Euro bezahlen – obwohl Eventim weder Porto- noch Material­kosten entstanden waren.

Bereits die Vorinstanzen hielten die Gebühr für unzu­lässig

Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen. Land­gericht und Ober­landes­gericht Bremen hatten die Gebühr für unzu­lässig erklärt (Eintrittskarten: Gebühr fürs Selbstausdrucken nicht zulässig). Gegen die Urteile war der Tickethändler vor dem Bundes­gerichts­hof vorgegangen. Ohne Erfolg, wie die VZ NRW auf ihrer Internetseite berichtet. Das Urteil (Az. III ZR 192/17) ist noch nicht veröffent­licht.

Verbraucherzentrale: Rück­forderungen möglich

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen sind nun die in der Vergangenheit zu Unrecht erhobene Entgelte für „ticketdirect“ durch Eventim an die Kunden zurück­zuzahlen. Die Verbraucherschützer bieten für die Rück­forderung der Beiträge einen Musterbrief zum Download an.

Stellung­nahme von Eventim

Wie ein Eventim-Sprecher test.de mitteilte, wird die „Ticketdirect“-Gebühr vor­erst auf Null gesetzt. Das gelte nicht nur für Ticketkäufe über Eventim.de, sondern auch für den ebenfalls zum Eventim-Konzern gehörenden Ticket­shop Ticketonline.de. Das Unternehmen wolle bis zur Veröffent­lichung der schriftlichen Urteils­gründe warten und dann entscheiden, ob man fortan ganz auf die Gebühr verzichten werde oder künftig weniger als 2,50 Euro verlange. Wie aus einer Pressemitteilung hervorgeht, sieht Eventim das BGH-Urteil nicht zwangs­läufig als generelles Verbot einer „Print@home“-Gebühr, sondern lediglich als Zurück­weisung der konkreten Höhe.

Auch andere Tickethändler betroffen

Das Urteil hat aus Sicht der Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen grund­sätzliche Bedeutung. Auch andere Anbieter, die solche Gebühren verlangen, seien betroffen.

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2 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Profilbild Stiftung_Warentest am 31.08.2018 um 09:58 Uhr
Wie die Gebühr heißt, sollte doch egal sein...?

@fku: Inwieweit das BGH-Urteil auch auf die Gebühr bei Reservix angewandt anwendbar ist, können wir leider nicht sagen, zumal das Urteil noch nicht veröffentlicht ist. Vielleicht fragen Sie einmal direkt bei der VZ NRW nach. (dda)

fku am 30.08.2018 um 14:47 Uhr
Wie die Gebühr heißt, sollte doch egal sein...?

Gilt das auch für die "Bearbeitungsgebühr" (1 Euro) von Reservix?

halsbandschnaepper am 25.08.2018 um 11:05 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.