Der Online-Tickethändler Eventim darf für Veranstaltungstickets, die er dem Käufer per E-Mail zuschickt und die dieser dann selbst ausdrucken muss, keine Servicegebühr in Höhe von 2,50 Euro verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen hatte wegen der Gebühr geklagt. Nach ihrer Ansicht muss Eventim die zu Unrecht erhobene Entgelte an die Kunden zurückzahlen. Für die Rückforderung bietet die VZ einen Musterbrief an.
2,50 Euro für Ticketversand per E-Mail
Wer Eintrittskarten etwa für Musikkonzerte oder Theateraufführungen online bestellt, muss sich die Tickets nicht unbedingt als Papierticket per Post zuschicken lassen. Viele Tickethändler bieten auch einen Versand per E-Mail an. Zu Hause muss der Kunde sich das Ticket dann noch ausdrucken („Print@home“). Der Ausdruck berechtigt ihn zur Teilnahme an der Veranstaltung. Bei dem großen Tickethändler CTS Eventim aus Bremen heißt dieses Bestellvariante „Ticketdirect“. Bis vor kurzem musste ein Ticketkäufer neben dem Ticketpreis pro Bestellung für die „Ticketdirect“-Option zusätzlich eine Servicegebühr in Höhe von bis zu 2,50 Euro bezahlen – obwohl Eventim weder Porto- noch Materialkosten entstanden waren.
Bereits die Vorinstanzen hielten die Gebühr für unzulässig
Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Landgericht und Oberlandesgericht Bremen hatten die Gebühr für unzulässig erklärt (Eintrittskarten: Gebühr fürs Selbstausdrucken nicht zulässig). Gegen die Urteile war der Tickethändler vor dem Bundesgerichtshof vorgegangen. Ohne Erfolg, wie die VZ NRW auf ihrer Internetseite berichtet. Das Urteil (Az. III ZR 192/17) ist noch nicht veröffentlicht.
Verbraucherzentrale: Rückforderungen möglich
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sind nun die in der Vergangenheit zu Unrecht erhobene Entgelte für „ticketdirect“ durch Eventim an die Kunden zurückzuzahlen. Die Verbraucherschützer bieten für die Rückforderung der Beiträge einen Musterbrief zum Download an.
Stellungnahme von Eventim
Wie ein Eventim-Sprecher test.de mitteilte, wird die „Ticketdirect“-Gebühr vorerst auf Null gesetzt. Das gelte nicht nur für Ticketkäufe über Eventim.de, sondern auch für den ebenfalls zum Eventim-Konzern gehörenden Ticketshop Ticketonline.de. Das Unternehmen wolle bis zur Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe warten und dann entscheiden, ob man fortan ganz auf die Gebühr verzichten werde oder künftig weniger als 2,50 Euro verlange. Wie aus einer Pressemitteilung hervorgeht, sieht Eventim das BGH-Urteil nicht zwangsläufig als generelles Verbot einer „Print@home“-Gebühr, sondern lediglich als Zurückweisung der konkreten Höhe.
Auch andere Tickethändler betroffen
Das Urteil hat aus Sicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen grundsätzliche Bedeutung. Auch andere Anbieter, die solche Gebühren verlangen, seien betroffen.
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@fku: Inwieweit das BGH-Urteil auch auf die Gebühr bei Reservix angewandt anwendbar ist, können wir leider nicht sagen, zumal das Urteil noch nicht veröffentlicht ist. Vielleicht fragen Sie einmal direkt bei der VZ NRW nach. (dda)
Gilt das auch für die "Bearbeitungsgebühr" (1 Euro) von Reservix?
Kommentar vom Autor gelöscht.