Textilreinigung

Kundenrechte: Richtig reklamieren

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Abend­kleid verfärbt, Hose beschädigt, Anzug verloren – geht in der Reinigung etwas schief, haben Kunden verschiedene Möglich­keiten, ihre Rechte durch­zusetzen.

Bei der Reinigung. Erster Ansprech­partner ist die Reinigung. Eine Reklamation ist inner­halb von zwei Wochen möglich. Um Beweis­problemen zu entgehen, sollten Kunden schon bei der Abholung reklamieren. Räumt der Reiniger seine Schuld ein, hat er das Recht nach­zubessern oder muss Schaden­ersatz leisten. Früher begrenzten Reinigungen ihre Haftung in den Geschäfts­bedingungen oft auf das 15-Fache des Reinigungs­preises beziehungs­weise auf den Zeit­wert. Wer einen Anzug für 25 Euro reinigen ließ, bekam so höchs­tens 375 Euro ersetzt. Im Sommer 2013 kassierte der Bundes­gerichts­hof solche Klauseln (Az. VII ZR 249/12). Maßgeblich ist jetzt der Wiederbeschaffungs­wert.

Bei der Schieds­stelle. Eskaliert ein Streit, können sich Kunden an die für ihr Bundes­land zuständige Schieds­stelle wenden. Adressen nennen Verbraucherzentralen und der Deutsche Textilreinigungsverband. Der Kunde schickt das Kleidungs­stück mit einem ausgefüllten Fragebogen ein; dazu wird eine Gebühr von 30 bis 60 Euro fällig. In der Schieds­stelle begut­achten je ein Vertreter der Textilreinigerinnung, der Verbraucherzentrale und des Einzel­handels den Schaden und fällen eine Entscheidung. Die besitzt jedoch nur Empfehlung­scharakter. Darüber hinaus bleibt nur der Gang vor Gericht.

Beim Händler. Handelt es sich laut Schieds­stelle um einen Herstel­lerfehler, etwa aufgrund falscher Pfle­gehin­weise, kann der Kunde beim Verkäufer reklamieren. Der Händler haftet bis zwei Jahre nach dem Kauf. Übrigens: Service­orientierte Reinigungen stehen ihren Kunden in solchen Fällen bei.

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