Abendkleid verfärbt, Hose beschädigt, Anzug verloren – geht in der Reinigung etwas schief, haben Kunden verschiedene Möglichkeiten, ihre Rechte durchzusetzen.
Bei der Reinigung. Erster Ansprechpartner ist die Reinigung. Eine Reklamation ist innerhalb von zwei Wochen möglich. Um Beweisproblemen zu entgehen, sollten Kunden schon bei der Abholung reklamieren. Räumt der Reiniger seine Schuld ein, hat er das Recht nachzubessern oder muss Schadenersatz leisten. Früher begrenzten Reinigungen ihre Haftung in den Geschäftsbedingungen oft auf das 15-Fache des Reinigungspreises beziehungsweise auf den Zeitwert. Wer einen Anzug für 25 Euro reinigen ließ, bekam so höchstens 375 Euro ersetzt. Im Sommer 2013 kassierte der Bundesgerichtshof solche Klauseln (Az. VII ZR 249/12). Maßgeblich ist jetzt der Wiederbeschaffungswert.
Bei der Schiedsstelle. Eskaliert ein Streit, können sich Kunden an die für ihr Bundesland zuständige Schiedsstelle wenden. Adressen nennen Verbraucherzentralen und der Deutsche Textilreinigungsverband. Der Kunde schickt das Kleidungsstück mit einem ausgefüllten Fragebogen ein; dazu wird eine Gebühr von 30 bis 60 Euro fällig. In der Schiedsstelle begutachten je ein Vertreter der Textilreinigerinnung, der Verbraucherzentrale und des Einzelhandels den Schaden und fällen eine Entscheidung. Die besitzt jedoch nur Empfehlungscharakter. Darüber hinaus bleibt nur der Gang vor Gericht.
Beim Händler. Handelt es sich laut Schiedsstelle um einen Herstellerfehler, etwa aufgrund falscher Pflegehinweise, kann der Kunde beim Verkäufer reklamieren. Der Händler haftet bis zwei Jahre nach dem Kauf. Übrigens: Serviceorientierte Reinigungen stehen ihren Kunden in solchen Fällen bei.
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