Mehrere Erben bilden automatisch eine Erbengemeinschaft. Deren Grundprinzip lautet: Allen gehört alles. Das bedeutet: Über den Nachlass verfügen können nur alle Erben der Gemeinschaft zusammen. Das birgt ein gewisses Konfliktpotenzial. Bis auf wenige Ausnahmen ist es Sinn und Zweck jeder Erbengemeinschaft, sich auseinanderzusetzen. Das heißt, dass sich die Erben darüber einigen, wie das Erbe verteilt werden soll. Im Idealfall gelingt das einvernehmlich, dann löst sich die Erbengemeinschaft schnell wieder auf. In anderen Fällen ist der Weg zu einer Einigung schwierig. Wer erst gar nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft werden will, muss sein Erbe ausschlagen.
Nachlass gehört den Erben gemeinsam
Der Nachlass des Verstorbenen geht auf alle Miterben über. Dazu ein Beispiel: Hubert Meier setzt seine beiden Kinder Frank und Andrea testamentarisch als Erben ein. Er hinterlässt ihnen ein Auto und ein wertvolles Gemälde. Beides gehört seinen Kindern gemeinschaftlich. Folglich erbt nicht Frank das Auto und Andrea das Gemälde oder umgekehrt, sondern beide beides. Das hat zur Folge, dass jeder Miterbe nur über seinen Gesamtanteil an der Erbengemeinschaft verfügen kann, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Möchte etwa Frank das Auto des Vaters veräußern, kann er dies nur, wenn auch Andrea mit dem Verkauf einverstanden ist.
Tipp: Alle wichtigen Fragen zu Nachlass, Steuer und Erben behandelt unser Ratgeber Vererben und Erben. Das Buch wendet sich sowohl an Erben als auch an jene, die etwas vererben wollen.
Erbe kann gesamten Anteil am Nachlass veräußern
Im Gegensatz zum Verkauf einzelner Gegenstände kann ein Erbe seinen gesamten Anteil am Nachlass sehr wohl veräußern. Den Verkauf muss ein Notar beurkunden. Soll ein Außenstehender den Anteil kaufen, können die Miterben eingreifen und ein Vorkaufsrecht geltend machen. Auf diesem Weg würden sie gemeinsam den Anteil desjenigen, der veräußern möchte, erhalten. Dafür haben die Miterben zwei Monate Zeit – gerechnet ab dem Moment, in dem sie über den geplanten Ausstieg informiert worden sind. Nehmen die Miterben ihr Vorkaufsrecht nicht wahr, tritt der Käufer in die Rechtsstellung des bisherigen Erben ein und gehört nun der Erbengemeinschaft an. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter einen Anteil am Nachlass geschenkt bekommt. Wichtig: Will ein Miterbe seinen Erbanteil verschenken, können die anderen das nicht durch ein Vorkaufsrecht verhindern.
Stimmrecht entsprechend der Erbquote
Die Erbengemeinschaft muss gemeinsame Entscheidungen treffen. Sind sich die Erben nicht einig, wird abgestimmt. Bei Abstimmungen zählt nicht jeder Miterbe gleich, sondern entsprechend seiner Erbquote, das heißt seinem Anteil am Nachlass. Für die Abstimmung ist keine Form vorgeschrieben.
Detaillierte Regelungen treffen
Die bisherige Darstellung zeigt deutlich, dass eine Erbengemeinschaft viel Konfliktpotenzial bietet. Als Vererbende oder Vererbender können Sie Streit vermeiden, indem Sie genau verfügen, wie der Nachlass verteilt werden soll. Das Gesetz sagt nur, wer erbt und wie viel – jedoch nicht, wie die Erben das Vermögen verwalten und aufteilen sollen. Sie können dafür eine Teilungsanordnung treffen, mit der Sie konkret festlegen, welcher Erbe welchen Gegenstand bekommen soll, also zum Beispiel einer das Haus, der andere das Auto.
Testamentsvollstrecker einsetzen
Um Streit zu vermeiden, können Sie auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Nachlass verwaltet und aufteilt. Der Testamentsvollstrecker muss kein Anwalt sein, sollte aber rechtliche und wirtschaftliche Kenntnis haben.
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@MintCondition: Der Pflichtteilsanspruch ist bei einer Erbengemeinschaft gegenüber allen Erben geltend zu machen. Die Erbschaftssteuer hat der Pflichtteilsberechtigte zu bezahlen. Die Erbschaftssteuer reduziert den Wert des Pflichtteils nach dessen Auskehrung, jedoch nur insoweit der Wert des Pflichtteils die Höhe des Steuerfreibetrages übersteigt. Der Freibetrag für pflichtteilsberechtigte Kinder liegt bei 400 000 €.
Liebes StiWa Team,
ich weiß, es gibt hier keine individuelle Rechtsberatung, aber ich denke meine Frage kann für viele von Interesse sein. Ich würde gern wissen, wie der Anspruch eines enterbten Pflichtteilsberechtigten erfüllt bzw. verteilt wird. Angenommen sein Pflichtteil beträgt 25%, hat er dann einen Anspruch von 25% Auszahlungsanspruch an jeden (verbliebenen) Erbnehmer? Und wird die ggf. anfallende Erbschaftssteuer bei den vorgenannten Erbnehmern dann vor oder nach Abzug der 25% berechnet?
Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: wegen Verstoß gegen die Netiquette
@Germanikus: Wie hoch die Erbquote der Witwe ist, hängt vom Güterstand der Ehe ab.
Lag die sogenannte Zugewinngemeinschaft vor, dann kann sich beim Tod des Ehepartners der Erbanteil von 25% auf 50% erhöhen. Die Witwe hat die Wahl, ob sie den pauschalierten Zugewinnausgleich über die Erhöhung ihrer Erbquote auf 50% wählt oder einen individuellen Zugewinnausgleich fordert, nebst Pflichtteilsanspruch (12,5%). Es gibt Konstellationen, bei der die Witwe mit dem individuellen Zugewinnausgleich plus Pflichtteilsanspruch besser fährt (sie Ratgeber Vererben und Erben, Seite 22).
Beim Güterstand der Gütertrennung teilt sich die Witwe mit ein und zwei Kinder das Erbe zu jeweils gleichen Teilen. Bei drei und mehr Kindern liegt ihre Erbquote bei 25%. (maa)
Hallo,
ich habe gehört, wenn ein Mann ohne Testamet stirbt, dass Ehefrau 50% erbt und ALLE Kinder erben/teilen sich restliche 50% von Vermögen, stimmt das?
Vorauf sollen Kinder aus erste Ehe dabei achten?
Für Ihre wertvoller Tipss im Voraus Danke.