
Mit einem klug formulierten Testament können Sie Angehörige absichern, Konflikte unter Erben vermeiden und Steuern sparen. Hier lesen Sie, wie es geht.
So regeln Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen
Eine letztwillige Verfügung wie Testament oder Erbvertrag braucht jeder, der sein Vermögen nach eigenen Wünschen verteilen will. Ansonsten gelten die Regelungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Erbfall vorsieht. Passen diese zu Ihren Vorstellungen, müssen Sie nicht unbedingt tätig werden. Falls nicht, können Sie mit Testament oder Erbvertrag die sogenannte gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen.
Warum sich unsere Untersuchung „Testament“ für Sie lohnt
Hintergrund und Tipps
Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest erklären, in welchen Fallkonstellationen ein Testament sinnvoll ist und wie Sie es rechtssicher verfassen. Wir sagen, was gilt, wenn Sie kein Testament haben, erklären, wie Sie ungeliebte Angehörige vom Erbe ausschließen und wie Sie sich und Ihren Partner gegenseitig absichern.
Individuelle Lösungen
In bestimmten Familienkonstellationen wie Patchworkfamilien sind spezielle Anordnungen im Testament von Vorteil, etwa ein Vermächtnis oder eine Auflage. Wir geben konkrete Lösungsvorschläge für typische Situationen.
Heftartikel als PDF
Wenn Sie das Thema freischalten, erhalten Sie Zugriff auf das PDF zum Artikel aus Finanztest 11/2021. Dort finden Sie Schritt-für-Schritt-Anleitungen für das Berliner Testament mit Musterformulierungen, Tipps, wie Sie richtig vererben und die häufigsten Fehler vermeiden, und nützliche Hinweise zum Vererben von Wertpapieren.
So regeln Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen
Erbfolge frühzeitig regeln
Seinen letzten Willen zu verfassen, ist dabei nicht nur etwas für die ältere Generation. Unverheiratete und Partner aus verschiedenen Ländern jeglichen Alters sowie Eltern kleiner Kinder sind gut beraten, wenn sie ihren Nachlass frühzeitig regeln. Auch Patchworkfamilien stehen oft vor der Frage, wer erben soll: Die eigenen Kinder? Die Kinder des neuen Partners? Der gemeinsame Nachwuchs? Bei Geschiedenen besteht die Gefahr, dass der Ex-Partner über das gemeinsame minderjährige Kind Zugriff auf das Vermögen des Verstorbenen bekommt. Der richtige Zeitpunkt, ein Testament zu machen, ist also genau jetzt. Wir erklären anhand verschiedener Fallgestaltungen, wie Sie Ihren Nachlass am besten verteilen und Streit unter Ihren Erben vermeiden.
„Das Thema Testament ist wichtig, auch wenn die meisten es – aus nachvollziehbaren Gründen – wohl gerne verdrängen. Ohne Testament greift bei einem Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Und die führt in vielen Fällen dazu, dass das Erbe nicht so verteilt wird, wie der oder die Verstorbene sich das gewünscht hat.“
Eugénie Zobel, Redakteurin für Erbrecht bei der Stiftung Warentest
Testament gut vorbereiten und klar formulieren
Moderne Familienmodelle bringen das rund 150 Jahre alte deutsche Erbrecht an seine Grenzen. Denn es basiert auf traditionellen Vorstellungen von Ehe und Verwandtschaft. Deswegen sind für ein rechtssicheres Testament eine gute Nachlassplanung und genaue eindeutige Formulierungen sehr wichtig. Die Erbrechtsexpertinnen der Stiftung Warentest zeigen mit Fallbeispielen, wie das am besten geht und haben Musterformulierungen erstellt, die Ihnen beim Verfassen Ihres Testaments helfen können sollen.
Tipps und Lösungswege von Praktikern
Für die Untersuchung sind Erkenntnisse aus den wichtigsten Urteilen der deutschen Zivilgerichte auf dem Gebiet des Erbrechts und die jahrelange Expertise unserer Rechtsexperten mit Tipps und Tricks von Praktikern – Fachanwälten für Erbrecht und Notaren – zusammengeflossen.
Ratgeber der Stiftung Warentest

Angehörige absichern, Streit vermeiden, Steuern sparen – mit einer durchdachten Nachlassplanung ist das jedem möglich. Das Nachlass-Set klärt die wichtigsten Fragen rund ums Thema Erbrecht und hilft mit zahlreichen Formulierungsbeispielen dabei, ein eigenes Testament zu verfassen. Den Ratgeber gibt es zum Preis von 14,90 Euro im Handel und im Online-Shop.
So regeln Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen
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- Dank hoher Freibeträge bleiben Erbschaften im Familienkreis oft steuerfrei. Wir erklären, wie Sie auch große Vermögen steuerfrei übertragen – mit Erbschaftsteuerrechner.
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- Ein Facebook-Account ist vererbbar. Aber wie sieht es mit anderen digitalen Diensten und Nutzerkonten aus? Hier erfahren Sie, was zum digitalen Nachlass gehört.
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- Ein Testamentsvollstrecker kann Streit unter Erben vermeiden oder dafür sorgen, dass Minderjährige ihr Erbe nicht verprassen. Lesen Sie hier alles Wissenswerte.
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@dipsy-helmi: Das Nießbrauchsvermächtnis ist eine steuersparende Alternative zur Einsetzung der Kinder als Erben verbunden mit der Absicherung der Lebens- oder Ehepartnerin. Kümmert sich der Erblasser nicht schon Lebzeiten darum, dass das Nießbrauchsrecht ins Grundbuch eingetragen wird, bzw. eingetragen werden kann, bedarf es einer notariellen Erklärung des Erblassers oder der Erben, damit das Nießbrauchsrecht entsprechend des Vermächtnisses im Grundbuch eingetragen wird. Zu den Details dazu, auf welchem Weg das Nießbrauchsvermächtnis am besten abgesichert wird, haben wir in Finanztest noch nicht berichtet. Er gibt hierzu unterschiedliche Wege. Bitte lassen Sie sich hierzu rechtlich beraten, damit sichergestellt ist, dass auch gegen den Willen der Erben das der Anspruch auf das Nießbrauchsvermächtnis durchgesetzt werden kann.
Mein Lebenpartner will mir ein Nißbrauchsrecht für seine Eigentumswohnung nach seinem Tod einräumen. Seine Tochter erhält Hartz IV. Er hat im Testament diesen Nißbrauch geschrieben. Reicht das? Oder muss er das noch zu Lebzeiten im Grundbuch eintragen? Oder muss das von der Tochter nach seinem Tod gemacht werden?
Kommentar vom Autor gelöscht.
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@Suchende: Liegt ein Testament vor, steht dort, wer Erbe des gemeinsamen Vaters wird. Liegt kein Testament vor, gehören die Söhne und Töchter aus der ersten und zweiten Ehe zu den Erben der 1. Ordnung und stehen gleichberechtigt nebeneinander und bilden eine Erbengemeinschaft.
Hat der Vater im Testament seine Kinder aus der 1. Ehe nicht als Erben bedacht, können diese gegenüber den testamentarischen Erben ihren Pflichtteil innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Tod des Vaters geltend machen (Hälfte des gesetzlichen Erbanteils).
Beim Tod der Stiefmutter ist zu beachten, dass nur ihre leiblichen Kinder zu ihren gesetzlichen Erben gehören. Haben die Kinder aus der 1. Ehe ihres verstorbenen Ehemannes ihren Pflichtteil bei dessen Tod nicht geltend gemacht, gehen diese beim Tod der Stiefmutter leer aus, es sei denn, eine testamentarische Verfügung z.B. in Form eines Berliner Testaments, bestimmt sie als Erben oder Vermächtnisnehmer.
Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben des Stiefvaters, bzw. der Stiefmutter, da kein direktes (leibliches) Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen besteht.