
Letzter Wille. Ehepartner möchten sich per Testament oft gegenseitig absichern. © Martin Burgdorff
Mit einem klug formulierten Testament können Sie Angehörige absichern, Konflikte unter Erben vermeiden und Steuern sparen. Hier lesen Sie, wie es geht.
Eine letztwillige Verfügung wie Testament oder Erbvertrag braucht jeder, der sein Vermögen nach eigenen Wünschen verteilen will. Ansonsten gelten die Regelungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Erbfall vorsieht. Passen diese zu Ihren Vorstellungen, müssen Sie nicht unbedingt tätig werden. Falls nicht, können Sie mit Testament oder Erbvertrag die sogenannte gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen.
Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest erklären, in welchen Fallkonstellationen ein Testament sinnvoll ist und wie Sie es rechtssicher verfassen. Wir sagen, was gilt, wenn Sie kein Testament haben, erklären, wie Sie ungeliebte Angehörige vom Erbe ausschließen und wie Sie sich und Ihren Partner gegenseitig absichern. In bestimmten Familienkonstellationen wie Patchworkfamilien sind spezielle Anordnungen im Testament von Vorteil, etwa ein Vermächtnis oder eine Auflage. Wir geben konkrete Lösungsvorschläge für typische Situationen.
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- Per Vermächtnis können Sie anderen Teile Ihres Vermögens zusprechen. Wir sagen, wozu das gut ist, wie Sie ein Vermächtnis anordnen und was für die Erbschaftsteuer gilt.
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- Ob Erbfolge oder Steuern: Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf und erklären, was im Erbfall gilt – damit Ihr Vermögen so vererbt wird, wie Sie es sich wünschen.
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- Stirbt ein Mensch, müssen die Erben oft ihre Berechtigung nachweisen. Manchmal ist dafür ein Erbschein zu beantragen. Wann das gilt und was er kostet.
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@Gutmensch: Speziell zu der von Ihnen mit Ihrer Ehefrau geschlossenen Vereinbarung können wir keine Stellung beziehen, da wir deren Inhalt nicht kennen. Daher beschränken wir uns hier auf allgemeine Hinweise.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Eheleute auch einen Erbvertrag / Ihr gemeinschaftliches Testament widerrufen. Die Voraussetzungen dafür haben wir in unserem Standardwerk zum Erbrecht „Vererben und Erben“ ab Seite 81 dargestellt. Der Ratgeber ist sehr gut geeignet, Familien bei der Planung der testamentarischen Nachfolge zu begleiten und ist sehr zu empfehlen.
www.test.de/shop/steuern-recht/vererben-und-erben-sp0358
An die Wirksamkeit der Aufhebung eines Erbvertrages werden weitaus strengere Anforderungen gestellt als an den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments. Auf Seite 91 stellen wir die Möglichkeit des Abschlusses eines notariellen Aufhebungsvertrages vor, der den Weg zur Neugestaltung der Erbrechtnachfolge eröffnet, wenn beide Parteien des Erbvertrages sich über die Aufhebung einig sind.
Meine Frau und ich haben noch vor unserer Eheschließung ein Berliner Testament in Form eines Erbvertrags notariell beschlossen. Durch Ihren Hinweis, dass ein Berliner Testament im Hinblick auf die Erbschaftssteuer äußerst ungünstig ist, wenn der Überlebende zunächst alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder, möchten meine Frau und ich die gesetzliche Erbfolge festlegen lassen. Können meine Frau und ich hierzu ohne Notar ein gemeinsames Testament verfassen, in dem wir bestimmen, dass der notariell geschlossene Erbvertrag (streng genommen ist es ein eigener Paragraph in einem notariellen Ehe- und Erbvertrag) nicht mehr gelten soll, sondern statt dessen die gesetzliche Erbfolge? Ich habe § 2292 BGB so verstanden.
@dipsy-helmi: Das Nießbrauchsvermächtnis ist eine steuersparende Alternative zur Einsetzung der Kinder als Erben verbunden mit der Absicherung der Lebens- oder Ehepartnerin. Kümmert sich der Erblasser nicht schon Lebzeiten darum, dass das Nießbrauchsrecht ins Grundbuch eingetragen wird, bzw. eingetragen werden kann, bedarf es einer notariellen Erklärung des Erblassers oder der Erben, damit das Nießbrauchsrecht entsprechend des Vermächtnisses im Grundbuch eingetragen wird. Zu den Details dazu, auf welchem Weg das Nießbrauchsvermächtnis am besten abgesichert wird, haben wir in Finanztest noch nicht berichtet. Er gibt hierzu unterschiedliche Wege. Bitte lassen Sie sich hierzu rechtlich beraten, damit sichergestellt ist, dass auch gegen den Willen der Erben das der Anspruch auf das Nießbrauchsvermächtnis durchgesetzt werden kann.
Mein Lebenpartner will mir ein Nißbrauchsrecht für seine Eigentumswohnung nach seinem Tod einräumen. Seine Tochter erhält Hartz IV. Er hat im Testament diesen Nißbrauch geschrieben. Reicht das? Oder muss er das noch zu Lebzeiten im Grundbuch eintragen? Oder muss das von der Tochter nach seinem Tod gemacht werden?
Kommentar vom Autor gelöscht.