Testament So gut helfen Online­dienste beim Verfassen

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Testament - So gut helfen Online­dienste beim Verfassen

© Dorothee Mahnkopf / DieKleinert.de

Selbst­entworfene Testamente sind meist voller Fehler. Dienste im Internet versprechen günstig Abhilfe. Unser Test zeigt: Drei von fünf liefern rechts­sichere Vorlagen.

Testament Testergebnisse für 5 LegalTech / Online-Testament 09/2018 freischalten

„Güns­tiger und schneller als der Anwalt.“ So und ähnlich klingen Werbe­versprechen von Online­diensten, bei denen Nutzer inner­halb kürzester Zeit ihr Testament – und andere Rechts­dokumente – selbst erstellen können. Wir wollten wissen, was die Portale leisten, und haben sie mit drei Beispielfällen aus dem Erbrecht getestet.

Das Ergebnis unseres Tests von fünf Anbietern: Das Portal Schwantestament lieferte über­haupt kein Testament, DasRecht kein brauch­bares. Anders bei Afilio, Smartlaw und Janolaw (zu den Testergebnissen Online-Testament). Ihre Dokumente waren rechts­sicher.

Rechts­sicher heißt jedoch nicht zwangs­läufig, dass das Testament auch das ist, was ein Nutzer in seiner konkreten Situation braucht. Unser Test zeigte: Fehlende Rück­fragen durch die Portale können dazu führen, dass jemand ein Dokument mit unlieb­samen Folgen erstellt – ohne das zu wissen.

Unser Rat

Testament.
Mit einem Testament haben Sie die Möglich­keit, selbst zu bestimmen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod verteilt werden soll. Verfassen Sie keins, gilt die gesetzliche Erbfolge, die nicht immer passt. Verschaffen Sie sich zunächst einen detaillierten Über­blick über Ihr Vermögen und Ihre Verbindlich­keiten. Über­legen Sie, wer etwas erhalten soll und wer nicht. Bedenken Sie: Enterbte nahe Angehörige haben Anspruch auf einen Pflicht­teil.
Online­dienste.
Sie müssen Ihren letzten Willen von Anfang bis Ende hand­schriftlich und eigenhändig schreiben. Formulieren Sie im Testament klar und deutlich, wer was bekommen soll. Die Online­dienste Afilio, Smartlaw und Janolaw erstellen günstig Vorlagen, die Ihnen dabei helfen können. Einfach nur abschreiben sollten Sie sie nicht. Als Einstieg ins Thema sind die Portale aber nützlich. Mit den digitalen Fragebögen, Ratgeber­seiten und Hinweisen können Sie sich einen Über­blick verschaffen, was Sie selbst regeln können und wie.
Beratung.
Haben Sie eine Patchworkfamilie oder ein sehr großes Vermögen, gehen Sie zu einem Notar oder Fach­anwalt für Erbrecht.

Wie die Portale funk­tionieren

Wir haben uns vor allem den Prozess angeschaut, den die Nutzer beim Erstellen einer Testaments­vorlage durch­laufen. Welche Fragen werden ihnen gestellt, welche Eingabemöglich­keiten haben sie? Bekommen sie ausreichende Hinweise, wenn sie falsche Vorstel­lungen davon haben, was recht­lich in einem Testament möglich ist?

Die Nutzer werden auf den Onlineportalen durch digitale Fragebögen geführt. Sie legen etwa fest, wer als Erben einge­setzt wird, ob jemand ein Vermächt­nis erhalten oder ob ein Testaments­voll­stre­cker den Nach­lass verwalten soll.

Über recht­liche Fragen informierten Afilio und Smartlaw am besten. Afilio machte dies am verständlichsten. Alle fünf Online­dienste helfen juristischen Laien mit einge­blendeten Hinweisen und Erklärungen. Bei DasRecht und Schwantestament liefen zum Zeit­punkt unserer Unter­suchung auch Erklär­videos.

Hat der Nutzer alle Eingaben gemacht, spuckt das Portal das fertige Dokument aus – auto­matisch zusammengesetzt aus Text­bausteinen. Dieses kann aber aufgrund der strengen formalen Vorschriften des Erbrechts allenfalls als Vorlage dienen: Wer ein Testament verfasst, muss es leserlich mit Hand abschreiben und unterzeichnen. Ein unter­schriebener Ausdruck eines online erzeugten Testaments ist unwirk­sam. Darauf wiesen alle Anbieter im Laufe des Erstell­prozesses oder in der Testaments­vorlage ausdrück­lich hin.

Weniger als hundert Euro

Onlinetestamente sind günstig: Einzel- und Ehegattentestamente gibt es kostenlos oder für bis zu 95 Euro.

Beim Notar dagegen spielt die Höhe des Nach­lasses eine Rolle: Bei einem Wert von 10 000 Euro nimmt ein Notar für ein von ihm beur­kundetes Einzel­testament 75 Euro, für ein Ehegattentestament 150 Euro plus Auslagen und Umsatz­steuer. Bei einem Nach­lass­wert von 100 000 Euro kostet ein Einzel­testament 273 Euro, ein gemeinschaftliches 546 Euro plus Auslagen und Umsatz­steuer.

Bei komplexen Fällen zum Profi

Es gibt Familien­konstellationen, bei denen ein Notar oder Fach­anwalt für Erbrecht sinn­voll ist. Das gilt besonders, wenn größere Werte vererbt werden und erbschafts­steuerliche Fragen zu klären oder die Familien­verhält­nisse komplex sind, beispiels­weise wenn der Erblasser Kinder aus mehreren Ehen hat. Unver­heiratete, die sich gegen­seitig absichern wollen, sollten einen Erbvertrag machen. Das geht nur beim Notar.

Auch Erbfälle mit Auslands­bezug gehören auf den Tisch eines Experten, ebenso Fälle, in denen der Nach­lass eine Firma betrifft.

Versprochen wird Hilfe nach Maß

Viele Werbe­versprechen der Anbieter erweckten den Anschein, sie hätten für jeden Nutzer die passende Lösung parat. Beim Anbieter DasRecht fanden wir zum Beispiel: „Patchwork­familien. Bei uns bekommen Sie kein billiges Stan­dard­formular: Die Formulierungen unserer Anwälte bilden die Lebens­wirk­lich­keit moderner Familien ab.“ Smartlaw schreibt etwa: „Wie bei einem Anwalt erhalten Sie ein für Sie optimales Dokument.“

Solche Versprechen können die Anbieter nicht einlösen. Wir sehen die Werbung kritisch, haben sie aber nicht in die Bewertung einbezogen. Bewertet haben wir allerdings im Prüf­punkt „Trans­parenz“, ob die Dienste klar darüber informieren, für welche Fälle ein Onlinetestament geeignet ist und für welche nicht. Sie mussten außerdem eindeutig darauf hinweisen, dass sie beim Erstellen des Onlinetestaments keine individuelle Rechts­beratung bieten.

Den zweiten Punkt erfüllten fast alle, doch fast immer fehlten klare Informationen, für wen sich ein Onlinetestament eignet. Die „Trans­parenz“ war deshalb in keinem Fall sehr gut. Janolaw schnitt hier am schlechtesten ab. Afilio und Smartlaw haben inzwischen nach eigenen Angaben Änderungen vorgenommen. Afilio nennt nun konkret Personen, die besser zum Anwalt gehen.

Ein persönliches Gespräch mit einem Anwalt oder Notar nimmt immer einen anderen Verlauf als ein Fragebogen im Internet. Die Beratung durch einen Juristen hat außerdem den Vorteil, dass dieser fragt, worauf sein Mandant selbst nicht kommt, und Fehl­vorstel­lungen gerade rückt.

Testfall zeigt Grenzen auf

Die Grenzen der Online­dienste zeigt einer unserer Testfälle besonders gut. Ein Ehepaar um die 70 möchte sein Testament machen. Die beiden haben zwei Söhne, die sie nicht als Erben für ihr Haus einsetzen wollen. Sie möchten ihren beiden Enkeln alles vermachen.

Klar ist: Ein Testament ist hier sinn­voll. Die Eheleute sollten unbe­dingt ihren Nach­lass regeln, ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann würden beim Tod des ersten Eltern­teils der über­lebende Ehegatte und die Söhne erben und sich das Haus teilen müssen, beim Tod des zweiten Eltern­teils die Söhne allein. Es würde das eintreten, was das Ehepaar nicht möchte: Ihr Vermögen würde auf ihre Kinder übergehen, die Enkel gingen leer aus.

Problem: Pflicht­teile der Kinder

Damit der über­lebende Partner das Eigenheim behalten kann, müssen sich die Eheleute gegen­seitig als Allein­erben einsetzen und verfügen, dass die Enkel erst erben, wenn beide tot sind. So werden die Söhne keine Erben. Doch wenn das Ehepaar mit einem der Anbieter aus dem Test so sein Testament macht, über­sehen die beiden womöglich einen wichtigen Punkt: Die enterbten Söhne haben per Gesetz einen Anspruch auf einen Teil des Nach­lasses – den sogenannten Pflicht­teil.

Das kann besonders beim Immobilien­erbe zu Problemen führen: Stirbt etwa die Ehefrau zuerst, erhält ihr Mann zwar ihre Haushälfte allein, die Söhne können aber ihre Pflicht­teile fordern. Bei einem Wert des Eigenheims von 600 000 Euro wären das jeweils 37 500 Euro.

Der Vater müsste diese Beträge an die Söhne auszahlen. Im schlimmsten Fall müsste er dafür das Haus verkaufen.

Die Online­dienste weisen zwar allgemein auf das Pflicht­teils­recht gesetzlicher Erben hin, stellen aber keinen Bezug zum Einzel­fall her. Teil­weise waren die Erklärungen sogar verwirrend. Smartlaw und Janolaw setzten zu viele Vorkennt­nisse voraus. Sie erläuterten Sach­verhalte aus dem Pflicht­teils­recht, ohne dem Nutzer davor zu erklären, was der Pflicht­teil über­haupt ist. Dafür gab es Abzüge im Urteil über den Erstell­prozess.

Notar klärt wichtige Detailfragen

Testament - So gut helfen Online­dienste beim Verfassen

© Dorothee Mahnkopf / DieKleinert.de

Ein Fach­anwalt für Erbrecht oder ein Notar würden dieses Problem bei der Testaments­gestaltung ansprechen. Die Lösung für das Ehepaar könnte sein: Um die Pflicht­teils­ansprüche der Söhne auszuschließen, könnten die Eheleute versuchen, die beiden zu einem Verzicht auf ihre Pflicht­teile zugunsten der Enkel zu bewegen. Eine Option, die die Portale nicht anbieten. Und auch gar nicht anbieten können – ein Pflicht­teils­verzicht muss notariell beur­kundet werden.

Was ein Notar kostet

Wer einen Notar in Anspruch nimmt, zahlt Gebühren. Diese richten sich nach dem Wert des Nach­lasses.

Gegen­stand

Kosten 1(Euro) bei einem Nach­lass­wert von ...

50 000 Euro

500 000 Euro

Notarielles Einzel­testament

165,00

935,00

Gemeinschaftliches Testament

330,00

1 870,00

Erbvertrag

330,00

1 870,00

Erbverzicht

330,00

1 870,00

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

82,50

467,50

Voll­ständige Aufhebung eines Erbvertrags

165,00

 935,00

Rück­tritt vom Erbvertrag

82,50

467,50

Legende

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Zuzüglich Auslagen wie Porto und Kopien sowie Umsatz­steuer.

Für Ahnungs­lose zum Ausprobieren

Auf die von den Webseiten erstellten Testaments­vorlagen allein sollte sich also niemand verlassen. Sie lohnen sich allenfalls für Nutzer, die sich bereits anderweitig schlaugemacht haben. Die in den Vorlagen verwendeten stan­dardisierten Text­bausteine können ihnen als Formulierungs­hilfe dienen.

Völlig Ahnungs­lose, die wissen möchten, was sie über­haupt regeln können und wie, können sich von Anfang bis Ende durch die digitalen Fragebögen klicken und verschiedene Optionen ausprobieren. Das ist bei allen kostenlos.

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8 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • klapetrose47 am 15.12.2020 um 14:04 Uhr
    Afilio:Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister

    ich hatte auf Empfehlung der Stiftung Warentest ( die wird durch Afilio beworben), die Gelegenheit genutzt, zwei Vorsorgemsöglichkeiten zu nutzen.
    1: Patientenverfügung
    2. Vorsorgeverfügung (etwas zeitversetzt beantragt).
    Nachdem ich für Punkt ein aufgefordert wurde einen Betrag in Höhe von ca.
    € 40 zu zahlen habe ich diese sofort getan, um in den genuss der Vordrucke zu kommen.
    Soweit so gut.
    Anschliessend folgte die Vorsorge - wobei hier keine weiteren Zahlungen angefordert wurden.
    Allerdings erhiet ich dann ca. 2 Wochen später die Aufforderung, dass es unbedingt wichtig wäre, hier eine Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister (kostenpflichtig) durchzuführen, damit gesichert ist, dass auch im Bedarfsfall der "Zugriff" gesichert ist.
    Als ich dieser mehrmaligen Aufforderung nicht folgte und später eine schriftliche Ablehnung formulierte mit dem Hinweis, dass ich nicht weiter penetriert werden möchte, da ich selber in der Lage bin eine ordentliche Aufbewahrung zu organisie

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.10.2018 um 15:36 Uhr
    Wie wird die Höhe der Notarkosten bestimmt?

    @markus234: Bei der Bestimmung des Geschäftswertes ist der Notar auf die Mithilfe des Mandanten angewiesen. Bei niedrigen Geschäftswerten kann eine Mindest¬gebühr zum Zuge kommen. Bei unbekannten Werten oder offensichtlich zu niedrig angegebenen Werten darf der Notar schätzen. (maa)

  • markus234 am 13.09.2018 um 23:02 Uhr
    Wie wird die Höhe der Notarkosten bestimmt?

    Hallo StiWa,
    in Ihrem Artikel schreiben Sie auch über die Kosten eines Notars, die sich ja nach dem Nachlasswert richten. Wie wird denn der Nachlasswert bestimmt? Muss bei Immobilien ein Gutachten vorgelegt werden? Müssen bei Konten/Depots aktuelle Auszüge vorgelegt werden? Wie kontrolliert der Notar denn, dass die Werte auch wahrheitsgemäß angegeben werden und nicht Vermögen verschwiegen wird um die Gebühren zu drücken?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.08.2018 um 12:32 Uhr
    privat errichtetes Testament

    @jks12: Banken, Versicherungen usw. leisten zwar an den oder die Erben auch aufgrund eines privatschriftlichen Testaments mit Eröffnungsprotokoll. Sie behalten sich in der Regel aber in ihren AGB vor, einen Erbschein zu fordern, wenn sie das für notwendig halten. Insofern kann es sehr unterschiedliche Erfahrungen geben, wie einfach und mit welchen Unterlagen die Abwicklung eines Erbfalls von statten ging. (PH)

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.08.2018 um 12:22 Uhr
    Erbschein trotz notariellem Testament?

    @AKI und ulfcihak: In einigen Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Erbe seine Erbenstellung durch Vorlage des Erbscheins zu beweisen hat, obwohl ein notarielles Testament vorliegt. So kann zum Beispiel das Grundbuchamt bei der Umschreibung des Eigentums an Grundstücken im Zweifelfall durchaus einen Erbschein verlangen (§35 GBO), wenn das für notwendig erachtet wird. Normalerweise reicht dem GBA aber der Nachweis der Erbenstellung durch die Vorlage einer Abschrift des eröffneten notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll aus. (PH)