Testergebnisse für 5 LegalTech / Online-Testament 09/2018
Im Test. Im Mai 2018 haben wir fünf Internetportale getestet, die die automatische Erstellung von Einzel- und gemeinschaftlichen Testamenten anbieten.
Wir haben drei Fälle von Beispielkunden mit unterschiedlichen Schwerpunkten auf allen fünf Portalen eingegeben.
Die Erstellung wurde dokumentiert, die Testamente gesichert.
Erstellprozess (70 %)
Ausschlaggebend für die Bewertung des Erstellprozesses waren die folgenden Punkte:
Eingabemöglichkeit. Kann der Kunde im Erstellprozess alle für ihn relevanten Angaben machen?
Fehlererkennung. Werden falsche Vorstellungen des Nutzers durch Hinweise korrigiert?
Juristische Bewertung. Sind die Fragen und Erläuterungen im Erstellprozess aus juristischer Sicht relevant?
Verständlichkeit. Sind die Fragen und Hinweistexte formal verständlich?
Funktionalität. Gibt es bestimmte Funktionen, zum Beispiel eine Dokumentenvorschau?
Kundeninformation (15 %)
Wir bewerteten Informationen, die Kunden auf der Webseite erhalten – etwa ob der Anbieter über Haftungsfragen und Preise informiert.
Transparenz (15 %)
Wir bewerteten, ob der Anbieter darüber aufklärt, inwiefern er Rechtsberatung anbietet, und ob er darüber informiert, für wen ein Onlinetestament geeignet ist.
Mängel im Testament
Ein Jurist prüfte unter anderem, ob die erstellten Testamente eindeutig formuliert und Kundenwünsche, soweit bekannt, vollständig umgesetzt werden.
Mängel in den AGB und in der Datenschutzerklärung
Ein Jurist prüfte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Datenschutzerklärungen auf unwirksame Klauseln.
Datensicherheit und Datenschutz
Wir prüften zum Beispiel, welche Tracking-Tools und Drittdienste verwendet werden und ob die Webserver ausreichend gegen Angriffe von außen geschützt sind.
Abwertungen
Abwertungen führen dazu, dass sich Mängel verstärkt auf das Finanztest-Qualitätsurteil auswirken. Sie sind mit einem Sternchen*) gekennzeichnet.
Bei deutlichen und sehr deutlichen Mängeln im Testament konnte das Finanztest-Qualitätsurteil nicht besser als Mangelhaft (4,6) sein, ebenso, wenn kein Testament erstellt wurde.
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ich hatte auf Empfehlung der Stiftung Warentest ( die wird durch Afilio beworben), die Gelegenheit genutzt, zwei Vorsorgemsöglichkeiten zu nutzen.
1: Patientenverfügung
2. Vorsorgeverfügung (etwas zeitversetzt beantragt).
Nachdem ich für Punkt ein aufgefordert wurde einen Betrag in Höhe von ca.
€ 40 zu zahlen habe ich diese sofort getan, um in den genuss der Vordrucke zu kommen.
Soweit so gut.
Anschliessend folgte die Vorsorge - wobei hier keine weiteren Zahlungen angefordert wurden.
Allerdings erhiet ich dann ca. 2 Wochen später die Aufforderung, dass es unbedingt wichtig wäre, hier eine Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister (kostenpflichtig) durchzuführen, damit gesichert ist, dass auch im Bedarfsfall der "Zugriff" gesichert ist.
Als ich dieser mehrmaligen Aufforderung nicht folgte und später eine schriftliche Ablehnung formulierte mit dem Hinweis, dass ich nicht weiter penetriert werden möchte, da ich selber in der Lage bin eine ordentliche Aufbewahrung zu organisie
@markus234: Bei der Bestimmung des Geschäftswertes ist der Notar auf die Mithilfe des Mandanten angewiesen. Bei niedrigen Geschäftswerten kann eine Mindest¬gebühr zum Zuge kommen. Bei unbekannten Werten oder offensichtlich zu niedrig angegebenen Werten darf der Notar schätzen. (maa)
Hallo StiWa,
in Ihrem Artikel schreiben Sie auch über die Kosten eines Notars, die sich ja nach dem Nachlasswert richten. Wie wird denn der Nachlasswert bestimmt? Muss bei Immobilien ein Gutachten vorgelegt werden? Müssen bei Konten/Depots aktuelle Auszüge vorgelegt werden? Wie kontrolliert der Notar denn, dass die Werte auch wahrheitsgemäß angegeben werden und nicht Vermögen verschwiegen wird um die Gebühren zu drücken?
@jks12: Banken, Versicherungen usw. leisten zwar an den oder die Erben auch aufgrund eines privatschriftlichen Testaments mit Eröffnungsprotokoll. Sie behalten sich in der Regel aber in ihren AGB vor, einen Erbschein zu fordern, wenn sie das für notwendig halten. Insofern kann es sehr unterschiedliche Erfahrungen geben, wie einfach und mit welchen Unterlagen die Abwicklung eines Erbfalls von statten ging. (PH)
@AKI und ulfcihak: In einigen Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Erbe seine Erbenstellung durch Vorlage des Erbscheins zu beweisen hat, obwohl ein notarielles Testament vorliegt. So kann zum Beispiel das Grundbuchamt bei der Umschreibung des Eigentums an Grundstücken im Zweifelfall durchaus einen Erbschein verlangen (§35 GBO), wenn das für notwendig erachtet wird. Normalerweise reicht dem GBA aber der Nachweis der Erbenstellung durch die Vorlage einer Abschrift des eröffneten notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll aus. (PH)