Test Buchungs­portale

Urlaubs­ärger und was Sie dagegen tun können

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Von Kakerlaken bis Abzocke: In einer Online-Umfrage* baten wir unsere Lese­rinnen und Leser, unangenehme Erleb­nisse mit Ferien­wohnungen zu schildern. Wir fragten: Worüber haben Sie sich geärgert? (Anteil der Antworten in Prozent). Das sind häufige Probleme und unsere Tipps zur Lösung.

Test Buchungs­portale Testergebnisse für 15 Portale für Ferien­unterkünfte 01/2020

55 % - Beschreibung stimmt nicht

Mehr als jeder Zweite gab an, dass die Unterkunft nicht der Beschreibung entsprach. „Der versprochene Pool im Haus lag elf Auto­minuten entfernt“, berichtet ein Teilnehmer. Ein anderer: „Die Ferien­wohnung sollte unmittel­bar am Meer liegen. Es waren 45 Minuten zu Fuß.“ Mal fehlte die Küche, mal hatte die Wohnung nur zwei statt drei Zimmer.

Das können Sie tun. Melden Sie sich vor Ort sofort beim Vermieter. Bietet er keine Lösung an, kontaktieren Sie das Buchungs­portal. Reisende schließen den Vertrag zwar mit dem Vermieter, die Portale dürfen die Haftung für die Richtig­keit der Beschreibung aber nicht generell ablehnen. Klappt die Reklamation nicht, fotografieren Sie die Mängel, notieren Sie Zeugen. In Deutsch­land haben Sie gute Chancen, bei nach­weislich falschen Angaben eine Miet­minderung oder Schaden­ersatz durch­zusetzen. Bei Ferien­wohnungen im Ausland kann das schwieriger sein. Urlauber müssten dann eventuell dort klagen.

42 % - Grobe Mängel in der Unterkunft

Grobe Mängel entpuppten sich als zweitgrößtes Ärgernis. „Unsere Unterkunft war baufäl­lig. Fenster ließen sich trotz 40 Grad nicht öffnen“, schreibt ein Leser. Beim nächsten war die Heizung kaputt, einmal stand der Dusch­kopf unter Strom, oft wurde es eklig: Schimmel, Kakerlaken, Mäusekot oder die Wohnung „war versifft wie eine Absturz­kneipe“.

Das können Sie tun. Verlangen Sie vor Ort Abhilfe. Bringt das nichts, melden Sie die Mängel möglichst direkt vom Urlaubs­ort dem Portal, wenn Sie darüber gebucht haben. Dokumentieren Sie Miss­stände, suchen Sie Zeugen. Ist eine Einigung nicht möglich, bleibt der Gang vors Gericht. Allerdings gilt dann eventuell das Landes­recht des Vermieters.

20 % - Absagen und anderer Ärger

Mehrere Lese­rinnen und Leser schildern Fälle, in denen sie eine gebuchte Wohnung nicht beziehen konnten: Mal war eine Unterkunft doppelt belegt, mal wurde sie reno­viert, mal stornierte der Vermieter sie kurz­fristig.

Das können Sie tun. Der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen das Geld zu erstatten oder eine Ersatz­wohnung zu besorgen, sofern die Schuld bei ihm liegt. Haben Sie über ein Portal gebucht, kann es helfen, ein neues Domizil zu finden. Lassen Sie sich im Anschluss an den verpatzten Urlaub von einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt beraten, ob Sie etwaige höhere Kosten für die Ersat­zunterkunft vom Vermieter zurück­fordern können.

4 % - Das Ferien­haus gibt es nicht

Es ist wohl das übelste Ärgernis: Die gebuchte Wohnung ist Betrug. In einem Fall existierte das Haus zwar, war aber nicht zu mieten – „wir waren auf Internet­betrüger herein­gefallen“. Ein anderer zahlte 630 Euro für ein Ferien­haus auf Ebay-Klein­anzeigen an – und hörte nie wieder vom vermeintlichen Vermieter.

Das können Sie tun. Erstatten Sie Straf­anzeige bei der Polizei. Wenden Sie sich an Ihre Bank: Je nachdem, auf welchem Weg Sie Vorkasse geleistet haben, können Sie versuchen, sich Ihr Geld zurück­zuholen. Generell gilt: Wer beim Vermieter direkt bucht, sollte dessen Impressum prüfen. Ist er unter der Adresse zu finden? Gibt es Beschwerden in Reiseforen? Buchungs­portale oder Angebote von regionalen Tourismus­verbänden sind sicherer als der direkte Weg.

*) Online-Umfrage der Stiftung Warentest vom 7. bis 20. Oktober 2019. 143 Teilnehmer haben auf die Frage geant­wortet: Worüber haben Sie sich geärgert? (Mehr­fach­antworten möglich). Teilnehmer insgesamt: 429.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 05.04.2023 um 17:23 Uhr
AGB nicht nach deutschem Recht geregelt

@OPawel: Wie Sie der Testtabelle entnehmen können, unterliegen die AGB's nicht dem deutschen Recht. Booking.com hat das Recht der Nieder­lande für seine Ver­träge gewählt.

OPawel am 03.04.2023 um 08:36 Uhr
Daten vom Vertragspartner bei booking.com

Wir haben über booking.com eine Privat-Unterkunft in Neapel gebucht.
Vor Ort gab es etliche Probleme mit dem Vermieter.
Leider mußte ich feststellen, daß ich außer einer Telefonnummer und der Adresse der Unterkunft absolut keine Daten vom Anbieter habe.
Heute habe ich bei booking.com angerufen, aber die geben diese Daten nicht raus. Nur an einen Anwalt.
Die sind doch nur Vermittler. Ich war der Meinung, daß die verpflichtet wären, mir als "Käufer" diese Daten sofort nach Vertragsschluß zu übermitteln.
Immerhin hat der Vermieter ja sogar ein Foto meines Ausweises haben wollen.
Ist das nicht irgendwo im deutschen Vertragsrecht geregelt?

doerrhoefer am 08.11.2022 um 19:23 Uhr
Hotel direkt billiger als mit Booking.com

Gut 100 Euro hätte ich gespart, wenn ich statt bei Booking.com direkt beim Hotel gebucht hätte. Allerdings ging das online nicht und ich hätte erst im Hotel anrufen müssen, um mir ein Angebot geben zu lassen. Den Preisunterschied (grob 1600 statt 1700 Euro) habe ich leider erst richtig realisiert, als ich vor Ort das Hotelprospekt in der Hand hatte.
Auf meine Reklamation hin bzgl. Best-Preis-Garantie hat Booking.Com zwar schnell reagiert, immer mehr Infos gefordert und dann letztlich abgelehnt. Wenn man sich das Kleingedruckte zur Garantie ansieht, ist es sehr unwahrscheinlich, dass man ein Angebot findet, was absolut identisch in allen der vielen geforderten Punkte ist...
FAZIT: selber sich mehr Arbeit machen, wenn man vielleicht sparen möchte...

Biologe am 28.10.2022 um 21:04 Uhr
Unverständlich, daß AirBnB so gut bewertet wurde

- Die Angebote lassen sich kaum filtern oder sortieren
- Wenn man das erste Mal bucht, erhält man am nächsten Tag die Nachricht, daß die Buchung storniert wurde, weil kein Ausweisdokument und Foto hochgeladen woren seien. Das würde bei der Buchung aber nicht zwingend gefordert
- Wenn man ein messerscharf aufgenommenes Ausweisfoto hochlädt, erhält man die Nachricht, das Bild sei unscharf, und man müsse ein neues liefern. Auch weitere Versuche mit anderen völlig scharfen Bildern schlugen fehl. Ich habe aufgegeben und einen anderen Anbieter verwendet. Viel Zeit für nichts verplempert.

marvingordon am 12.10.2022 um 00:27 Uhr
Airbnb und Verifizierung

Liebes Stiftung-Warentest Team,
Sie haben in Ihrem Test "Portale für Ferien­unterkünfte 01/2020" bei Airbnb bei "Defizite im Klein­gedruckten" "sehr gering" stehen. Ich weiß zwar nicht, wie die Nutzungsbedingungen zu dem Zeitpunkt aussahen, aber so wie ich das aufgrund einer kurzen Recherche im Netz gesehen habe, war damals auch die Identifizierung per Ausweis quasi notwendig. Für mich ist das kein geringes Defizit. Mich würde Ihre Einordnung dazu interessieren, vor allem vor dem Datenschutzhintergrund. Vielen Dank!