Urlaubsärger und was Sie dagegen tun können
Von Kakerlaken bis Abzocke: In einer Online-Umfrage* baten wir unsere Leserinnen und Leser, unangenehme Erlebnisse mit Ferienwohnungen zu schildern. Wir fragten: Worüber haben Sie sich geärgert? (Anteil der Antworten in Prozent). Das sind häufige Probleme und unsere Tipps zur Lösung.
55 % - Beschreibung stimmt nicht
Mehr als jeder Zweite gab an, dass die Unterkunft nicht der Beschreibung entsprach. „Der versprochene Pool im Haus lag elf Autominuten entfernt“, berichtet ein Teilnehmer. Ein anderer: „Die Ferienwohnung sollte unmittelbar am Meer liegen. Es waren 45 Minuten zu Fuß.“ Mal fehlte die Küche, mal hatte die Wohnung nur zwei statt drei Zimmer.
Das können Sie tun. Melden Sie sich vor Ort sofort beim Vermieter. Bietet er keine Lösung an, kontaktieren Sie das Buchungsportal. Reisende schließen den Vertrag zwar mit dem Vermieter, die Portale dürfen die Haftung für die Richtigkeit der Beschreibung aber nicht generell ablehnen. Klappt die Reklamation nicht, fotografieren Sie die Mängel, notieren Sie Zeugen. In Deutschland haben Sie gute Chancen, bei nachweislich falschen Angaben eine Mietminderung oder Schadenersatz durchzusetzen. Bei Ferienwohnungen im Ausland kann das schwieriger sein. Urlauber müssten dann eventuell dort klagen.
42 % - Grobe Mängel in der Unterkunft
Grobe Mängel entpuppten sich als zweitgrößtes Ärgernis. „Unsere Unterkunft war baufällig. Fenster ließen sich trotz 40 Grad nicht öffnen“, schreibt ein Leser. Beim nächsten war die Heizung kaputt, einmal stand der Duschkopf unter Strom, oft wurde es eklig: Schimmel, Kakerlaken, Mäusekot oder die Wohnung „war versifft wie eine Absturzkneipe“.
Das können Sie tun. Verlangen Sie vor Ort Abhilfe. Bringt das nichts, melden Sie die Mängel möglichst direkt vom Urlaubsort dem Portal, wenn Sie darüber gebucht haben. Dokumentieren Sie Missstände, suchen Sie Zeugen. Ist eine Einigung nicht möglich, bleibt der Gang vors Gericht. Allerdings gilt dann eventuell das Landesrecht des Vermieters.
20 % - Absagen und anderer Ärger
Mehrere Leserinnen und Leser schildern Fälle, in denen sie eine gebuchte Wohnung nicht beziehen konnten: Mal war eine Unterkunft doppelt belegt, mal wurde sie renoviert, mal stornierte der Vermieter sie kurzfristig.
Das können Sie tun. Der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen das Geld zu erstatten oder eine Ersatzwohnung zu besorgen, sofern die Schuld bei ihm liegt. Haben Sie über ein Portal gebucht, kann es helfen, ein neues Domizil zu finden. Lassen Sie sich im Anschluss an den verpatzten Urlaub von einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt beraten, ob Sie etwaige höhere Kosten für die Ersatzunterkunft vom Vermieter zurückfordern können.
4 % - Das Ferienhaus gibt es nicht
Es ist wohl das übelste Ärgernis: Die gebuchte Wohnung ist Betrug. In einem Fall existierte das Haus zwar, war aber nicht zu mieten – „wir waren auf Internetbetrüger hereingefallen“. Ein anderer zahlte 630 Euro für ein Ferienhaus auf Ebay-Kleinanzeigen an – und hörte nie wieder vom vermeintlichen Vermieter.
Das können Sie tun. Erstatten Sie Strafanzeige bei der Polizei. Wenden Sie sich an Ihre Bank: Je nachdem, auf welchem Weg Sie Vorkasse geleistet haben, können Sie versuchen, sich Ihr Geld zurückzuholen. Generell gilt: Wer beim Vermieter direkt bucht, sollte dessen Impressum prüfen. Ist er unter der Adresse zu finden? Gibt es Beschwerden in Reiseforen? Buchungsportale oder Angebote von regionalen Tourismusverbänden sind sicherer als der direkte Weg.
*) Online-Umfrage der Stiftung Warentest vom 7. bis 20. Oktober 2019. 143 Teilnehmer haben auf die Frage geantwortet: Worüber haben Sie sich geärgert? (Mehrfachantworten möglich). Teilnehmer insgesamt: 429.
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