Vereinbaren ein Zahnarzt, der keine freie Sprechstunde anbietet, und eine Patientin, dass bei kurzfristiger Terminabsage Schadenersatz gezahlt werden muss, ist das laut Amtsgericht Bielefeld rechtens. Eine Frau hatte bei Terminvereinbarung zugesagt, dass sie mindestens 48 Stunden vorher absagt, falls sie nicht erscheinen kann. Die Frau sagte dann aber am selben Tag ab. Somit schulde sie dem Zahnarzt ein Ausfallhonorar für 80 Minuten und damit einen Betrag von 375,02 Euro, so das Gericht (Az. 411 C 3/17).
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