Telefonwerbung ist verboten – auch bei der eigenen Kundschaft. Deshalb verlor die Hamburger Sparkasse gegen die Verbraucherzentrale (VZ) Hamburg. Sie hatte eine Kundin zuhause mit telefonischer Werbung belästigt. Die Vertriebsleute sahen darin kein Problem, denn schließlich stehe in der Kontoeröffnung eine Klausel: „Ich möchte telefonisch informiert und beraten werden.“ Das ließen die Richter des Landgerichts Hamburg aber nicht gelten (Az. 315 O 358/08, nicht rechtskräftig).
Genauso ging es der AOK-Plus. Sie hatte über 93 000 Verbraucher angerufen – darunter ausgerechnet die Justiziarin der VZ Sachsen. Die Angerufenen hätten zuvor an einem Gewinnspiel teilgenommen, bei dem im Kleingedruckten stand, man sei mit Werbeanrufen einverstanden, argumentierte die AOK. Auch da bremste das Gericht: Das Anhaken einer solchen Klausel bei einem Gewinnspiel sei keine generelle Einwilligung in Telefonwerbung (Landgericht Dresden, Az. 42 HK O 42/08, nicht rechtskräftig).
Tipp: Obwohl solche Werbemaßnahmen illegal sind, werden Verträge rechtsgültig, zu denen Verbraucher sich am Telefon überreden lassen. Es besteht jedoch ein Widerrufsrecht – ab Sommer auch für Abos, für Wett- und Lottoverträge sowie für sofort beginnende Dienstleistungen wie Strom- und Telefonverträge.
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