Im Test: Wir haben untersucht, wie 31 Anbieter wichtige Bestimmungen der Telekommunikations-Transparenzverordnung umsetzen. Darunter waren 5 Anbieter mit einem eigenen bundesweiten Telekommunikations-Filialnetz. Den Test führten wir im Oktober und im November 2017 durch.
Information in Filialen
Bei den fünf Anbietern mit bundesweitem Telekommunikations-Filialnetz prüften wir, wie gut deren Mitarbeiter über wichtige Aspekte der Transparenzverordnung informieren. Zu diesem Zweck besuchten geschulte Testpersonen in sieben Städten (Berlin, Dortmund, Dresden, Hamburg, Leipzig, Nürnberg, Rostock) je eine Filiale eines jeden Anbieters und ließen sich über einen neuen Handyvertrag beraten. Wir bewerteten, in wie vielen der Filialen den Testpersonen im Verlauf des Beratungsgesprächs unaufgefordert oder auf Nachfrage ein Produktinformationsblatt ausgehändigt wurde und in wie vielen Filialen ihnen eine Frage zum Kündigungstermin ihres bestehenden Vertrags und zur Überprüfbarkeit der Datenraten eines DSL-Internetanschlusses angemessen beantwortet wurden.
Produktinformationsblätter
Bei allen 31 Anbietern prüften wir die Online-Verfügbarkeit und die Qualität der Produktinformationsblätter. Je nach Tarifangebot wählten wir pro Anbieter Informationsblätter für zwei bis vier Tarife für Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse aus.
Auffindbarkeit auf der Anbieter-Website: Zwei Experten bewerteten, wie leicht die Produktinformationsblätter auf den Webseiten der Anbieter zu finden sind.
Mängel in den Produktinformationsblättern: Ein Fachjurist prüfte die Informationsblätter anhand der Transparenzverordnung, der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Anleitung zur Erstellung von Produktinformationsblättern sowie der dazugehörigen Musterblätter auf Mängel.
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- Die Mobilfunknummer gehört dem Kunden. Nach dem Telekommunikationsgesetz hat er einen Rechtsanspruch auf Mitnahme der Nummer inklusive Vorwahl beim Anbieterwechsel....
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@Reinhard641: Bei der Kündigung des Vertrages mit einem Telefonanbieter muss man sich in der Regel an die Kündigungsfristen halten. Dass ein anderer Anbieter bessere Konditionen liefert, führt nicht zu einem Sonderkündigungsrecht. (SG)
Sehr geehrter Herr Grund,
wir benötigen umgehend eine erhebliche Verbesserung der Verbindung in die USA .
Das wäre mit dem Wettbewerber möglich.
Die Leistung ist zusätzlich durch den Neuvertrag auch finanziell besser.
Gibt es die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung bei der Telekom, ggf. gegen Stornogebühr ?
Mit freundlichem Gruß
Herbert 18.03.2018
Kommentar vom Autor gelöscht.
So lange die Anbieter nicht müssen, sondern nur sollen, passiert auch nicht viel.
Da hat der Gesetzgeber seine Job nicht ordentlich gemacht.
Vielleicht war es evil. auch beabsichtigt? Die Macht der Lobbyisten.
Seit Jahren habe ich lt Vertrag 16 MB/s, tatsächlich lt nichtautorisierter Feststellung auch der Servicetechniker 6 MB/s. Tatsächliche Downloadgeschwindigkeit liegt vielfach noch bei Bruchteilen dieses Wertes. Meine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur wurde abgewiesen; Formalismen!
Lässt der Gesetzgeber zu, dass solche Bundesbehörden Verordnungen herausgeben, statt sich zu kümmern, so ist es nicht verwunderlich, dass Deutschland bei der Digitalisierung ein klares Ziel hat: Gleichstellung mit Entwicklungsländern!
Immerhin können die Betreiber mit geringererem Aufwand volle Preise verlangen und damit unangemessen hohe Rendite erwirtschaften. "test" beschreibt zwar die Situation, greift leider aber nicht hinreichend energisch den Gesetzgeber an.