Bei Zweifeln an der Höhe der Telefonrechnung muss die Telefongesellschaft dem Kunden auf Verlangen einen Einzelverbindungsnachweis und einen Bericht über eine technische Überprüfung vorlegen. Das entschied unter anderem das Amtsgericht Frankfurt im Fall einer Telekom-Kundin (Az. 31 C 79/05-83).
Die Frau soll in einem Monat für 1 720 Euro telefoniert haben – darunter 4 000 Verbindungen zu einem Telekom-Gewinnspiel. Einen Einzelverbindungsnachweis erhielt sie nicht. Ein technischer Fehler sei nicht festgestellt worden, erklärte das Unternehmen. Dem Gericht reichte das nicht, es wies die Zahlungsklage gegen die Frau ab: Spätestens 80 Tage nach Versand der Rechnung müsse das Unternehmen im Streitfall den Einzelverbindungsnachweis vorlegen.
In einem anderen Fall urteilte das Amtsgericht München zu Gunsten eines O2-Kunden, der sich einen Rechnungsbetrag von 70,21 Euro nicht erklären konnte (Az. 163 C 40564/04). Er verlangte vom Unternehmen einen Bericht über eine technische Überprüfung.
O2 legte den Bericht nicht vor, der Kunde musste nicht zahlen.